Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100059/2018
Veräußerung von Anteilen an grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaften als (aliquote) private Grundstücksveräußerungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100059/2018vom 27.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Peter Steurer, die Richterin Mag. Natascha Gassner, die fachkundige Laienrichterin Mag. Renate Burtscher und den fachkundigen Laienrichter Bernd Feldkircher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch die Allgäuer & Partner Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH, Schlossgraben 10, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 10. August 2017 betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Im aufgrund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid 2012 erfasste das Finanzamt im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kommanditanteilen angefallene Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG 1988 und schrieb hierfür mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 ermittelte Steuern in Höhe von 298.417,38 € vor.
2. Dagegen wandte sich die steuerliche Vertretung mit Beschwerde und nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, die KG sei keine Mitunternehmerschaft, es liege sohin kein Betriebsvermögen vor. § 30 Abs. 1 EStG 1988 enthalte für den hier maßgeblichen Zeitraum (1.4.2012 - 31.12.2012) eine gesetzliche Definition des Begriffes "Grundstück", der Grund und Boden, Gebäude sowie grundstücksgleiche Rechte umfasse. Die allgemeine Grundregel werde dadurch überlagert und falle die Veräußerung von Kommanditanteile daher nicht unter § 30 Abs. 1 EStG 1988. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2014, 2012/13/0021, sei zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Immobilienertragsteuer ergangen und betreffe nur scheinbar eine mit dem Beschwerdefall vergleichbare Frage.
3. Zur beantragten mündlichen Senatsverhandlung erschien weder der Beschwerdeführer noch dessen steuerliche Vertretung.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat von ihm gehaltene Kommanditanteile an der ***A*** Liegenschaftsvermietungs GmbH & Co KG, der ***B*** Liegenschaftsvermietungs GmbH & Co KG und der ***C*** Liegenschaftsvermietung GmbH & Co KG veräußert. Außer Streit steht, dass die im Eigentum der Kommanditgesellschaften stehenden Grundstücke keinem Betriebsvermögen angehörten. Die der Höhe nach unstrittige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wurde im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung mit 1.193.669,50 € ermittelt.
III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
§ 30 Abs. 1 EStG 1988 idF des 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, lautet auszugsweise:
"Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. ...."
Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2020, RV/1100119/2018, hat das Bundesfinanzgericht in einem gleichgelagerten, die Veräußerung von Kommanditanteilen an der ***A*** Liegenschaftvermietungs GmbH & Co KG betreffenden Fall das Vorliegen einer (aliquoten) privaten Grundstücksveräußerung bestätigt.
Eine dagegen erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Februar 2022, Ra 2020/15/0036, zurückgewiesen. Es würden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Erkenntnis vom 24. September 2014, 2012/13/0021, zu Recht erkannt, dass durch die mit dem AbgÄG 2012 eingeführte Regelung des § 32 Abs. 2 EStG 1988 - unabhängig von dem in der Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 235 EStG 1988 normierten Zeitpunkt - keine Änderung an der ertragsteuerlichen Beurteilung der Veräußerung der Beteiligung an einer Personengesellschaft eingetreten sei und die Veräußerung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG aus ertragsteuerlicher Sicht sohin die Veräußerung eines aliquoten Anteils an den im Eigentum der KG stehenden Grundstücken beinhalte.
Eine weitere Auseinandersetzung mit den bereits in dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall vorgebrachten Einwendungen erübrigt sich daher und war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.
IV. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die Veräußerung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG die Veräußerung eines aliquoten Anteils an den im Eigentum der KG stehenden Grundstücke darstellt und damit der Tatbestand einer privaten Grundstücksveräußerung im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 erfüllt ist, ist durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 3. Februar 2022, Ra 2020/15/0036, in unzweifelhafter Weise geklärt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 27. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100059/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100059.2018
- Stammnummer
- 136457
- Gültig
- 27.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF