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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100759/2021

Besteuerung von niederländischen Rentenbezügen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100759/2021vom 28.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. August 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 5. August 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem beigeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen; sie bilden einen Bestandteil dieses Spruches. II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I.) Verfahrensgang: 1.) Der Beschwerdeführer (Bf) hat im Jahr 2019 eine österreichische Pension bezogen. Darüber hinaus hat er niederländische und italienische Pensionseinkünfte erzielt. Mit Ausfertigungsdatum 05.08.2020 erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019. Die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug wurden mit € ***1*** (Rentenzahlungen aus den Niederlanden in Höhe von € ***2***, € ***3*** und € ***4***) ausgewiesen. 2.) In der gegen den genannten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.08.2020 wurde ausgeführt, ein Betrag von ca. € ***5*** sei dem Bf nicht ausbezahlt worden. 3.) In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2021 wurde dargelegt, bei den Bezügen des ***6*** handle es sich um Pensionszahlungen (Privatperson), die der Bf erhalten habe. 4.) Mit Eingabe vom 22.01.2021 wurde fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht beantragt. II.) Sachverhalt: 1.) Der Bf ist in Österreich wohnhaft und unbeschränkt steuerpflichtig. Er hat im Jahr 2019 eine österreichische Alterspension bezogen. 2.) Darüber hinaus hat er Zahlungen von nachstehenden (niederländischen) Pensionsfonds erhalten: ***7*** (€ ***3***) und ***8*** (€ ***4***). Hiebei handelt es sich um betriebliche Rentenansprüche; dem Bf wurden seine Rentenansprüche durch eine Einmalzahlung vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters abgegolten. Bezüglich der Zahlungen des ***7*** wurde in den Niederlanden Einkommensteuer in Höhe von € ***12*** einbehalten bzw. abgeführt. 3.) Bei den Bezügen des ***6*** (€ ***2***,00) handelt es sich um eine im Beschwerdejahr ausbezahlte IVA Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente). 4.) Weiters hat der Bf Rentenbezüge (€ ***11***) des italienischen ***9*** (***10***) erhalten. Der Sachverhalt ist unbestritten. III.) Rechtslage: 1.) Das Abkommen, welches die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (kurz DBA Niederlande) abgeschlossen haben, lautet in den für dieses Erkenntnis maßgeblichen Teilen wie folgt: "Artikel 19 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2, lit. a und Absatz 4 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 20 Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung (4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen Ruhegehälter und andere Zahlungen, die an eine in einem der beiden Staaten ansässige Person gemäß den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems des anderen Staates geleistet werden, im anderen Staat besteuert werden. Bestimmung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Artikel 24 Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich des Absatzes 4, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; Österreich darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären". 2.) Das DBA Niederlande weist das ausschließliche Besteuerungsrecht an "Ruhegehältern…für frühere unselbstständige Arbeit" dem Ansässigkeitsstaat des Ruhegehaltsempfängers zu. Ausgenommen von diesem Besteuerungsrecht sind ua Ruhegehälter und andere Zahlungen aus dem Sozialversicherungssystem. Diese bedeutet, dass Sozialversicherungspensionen (im Beschwerdefall die Erwerbsunfähigkeitspension) im Ansässigkeitsstaat (Österreich) nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes besteuert werden dürfen. Der Beschwerde war daher - wie auch von der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom 28.12.2021 beantragt - insoweit stattzugeben. Die Zahlungen aus den betrieblichen Pensionskassen unterliegen hingegen dem österreichischem Besteuerungsrecht. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass hinsichtlich der Zahlungen der ***7*** in den Niederlanden zu Unrecht Einkommensteuer einbehalten worden ist. 3.) Das zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen regelt die Besteuerung von Rentenbezügen wie folgt: "Artikel 18 Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Dies bedeutet, dass Ruhegehälter und ähnliche Bezüge, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, ebenfalls im Ansässigkeitsstaat (Österreich) der Besteuerung unterliegen. Lediglich das Besteuerungsrecht an Aktivbezügen oder Ruhegehältern für öffentliche Funktionen wird dem auszahlenden Kassenstaat zugeteilt. Ist jedoch der Bezugsempfänger im anderen Vertragsstaat ansässig und dortiger Staatsbürger, so steht das Besteuerungsrecht nur dem anderen Vertragsstaat zu (Staatbürgerschaftsvorbehalt, Artikel 19 DBA-Italien). Die italienischen Pensionsbezüge von € ***11*** waren daher in Österreich zu versteuern. III.) Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, weil die zugrundeliegenden Rechtsfragen (Besteuerungsrechte bei Vorliegen von Pensionsbezügen) durch die vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen ausreichend beantwortet sind. Beilage: 1 Berechnungsblatt     Innsbruck, am 28. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100759/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100759.2021
Stammnummer
136454
Gültig
28.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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