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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100003/2021

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100003/2021vom 26.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinBE in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr FA Österreich) vom 31. August 2020 betreffend Abweisung des Antrages vom 8. Juli 2020 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2015, ***Bf1-SVNR***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die am xx.xx.1957 geborene Beschwerdeführerin (Bf) beantragte mit den Formularen Beih100 und Beih3 die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für sich selbst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Dem Antrag waren eine Ärztliche Bestätigung vom 25.2.2014 und ein Ärztliches Attest vom 10. 1. 2020 beigelegt. In der von Dr. FA, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zur Vorlage beim Sozialamt ausgestellten ärztlichen Bestätigung vom 25.2.2014 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Patientin mehrfach psychisch und körperlich beeinträchtigt und arbeitsunfähig sei. Die psychotherapeutische Behandlung werde - nach Angaben der Patientin - über das deutsche Flüchtlings- und Vertriebenenamt zur Verfügung gestellt. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei zwar theoretisch denkbar, real aber nicht umsetzbar vor dem Erreichen des Rentenalters und unter den derzeitigen Lebensumständen. Im von Dr. A, Arzt für Allgemeinmedizin, ausgestellten Ärztlichen Attest vom 10.1.2020 wird aus medizinischen Gründen dringend ersucht, der Bf eine Parterrewohnung bzw. Wohnung mit Lift zu vermitteln. Nach Einholung des Sachverständigengutachtens vom 27.8.2020 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wies das Finanzamt den Antrag der Bf mit Abweisungsbescheid vom 31.8.2020 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung mit 80 % und die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selber den Unterhalt zu verschaffen erst ab 1.8.2020 festgestellt worden seien. Eine rückwirkende Anerkennung sei laut Sozialministeriumservice nicht eruierbar und durch keinerlei Nachweise zu überprüfen, da keine Befunde vorgelegt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf am 15.9.2020 Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie eine Feststellung des Grades der Behinderung beantragen müsste. Sie könne aufgrund ihres langjährigen Krankheitsbildes nicht mehr laufen (Muskel- und Knochendystrophie, angehende Blindheit) und bitte daher um einen Gutachter, der zu ihr nach Hause kommen könne. Durch die Feststellung des GdB würde ihr natürlich ein Stück Gerechtigkeit entgegenkommen. Das Finanzamt holte ein zweites Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein. Dieses Gutachten vom 26.10.2020 lautet: Anamnese: Aufgrund der sehr ausführlichen langjährigen Anamnese Zusammenfassung in Stichworten: (Bemerkung: aufgrund der sehr ausführlichen, teils sprunghaften Erzählungen ist der genaue zeitliche Ablauf teils erschwert rekonstruierbar): Geboren und aufgewachsen in der DDR. Eltern sterben, als sie 12 J war, in Heim aufgewachsen, erste Berichte von Missbrauch. Ausbildung zur Köchin, der Wunsch, als Köchin ins Ausland auf ein Schiff zu gehen, wurde von den Behörden nicht gestattet. Bei Fluchtversuch aus der DDR erwischt, 8 Jahre (bis 1983) im Gefängnis, dort schwere Arbeit, erschwerte Haftbedingungen, auch Zwangsabtreibung (kam schwanger ins Gefängnis) Entlassung 1983, Partner kennen gelernt, erstes Kind 1983. Nächster Partner und Heirat, 6 Kinder zwischen 1985-95. In der DDR bekam sie bis 1989 keine Arbeit/durfte nicht arbeiten. Sie wäre arbeitsfähig und -willig gewesen. 1989 in die (damals) BRD geflüchtet. Zu dieser Zeit (kleine Kinder) Hausfrau und Mutter. 2002 nach Österreich, 2003/04 Arbeit als Stubenmädchen in einem Hotel in O (damals in O gewohnt, das Hotel zu Fuß erreichbar (hat keinen Führerschein), der Mann habe sich nicht um die Kinder gekümmert, daher schritt Jugendamt ein und sie musste die Arbeit kündigen / bei den Kindern bleiben. Später wollte sie wieder arbeiten, ohne Führerschein keine Arbeitsstelle erreichbar, dann wegen zunehmender Beschwerden (Schmerzen, psychisch, Sehminderung) subjektiv ab ca 2013 nicht mehr arbeitsfähig Derzeitige Beschwerden: Hausbesuch. Sie habe schon jahrelange psychische Probleme. Seit der Haft vertrage sie keine engen Räume, keine Menschenmenge. Das konnte sie durch ihre vielen Kinder und die Familie (mit anderen Problemen und Sorgen) verdrängen, komme seit 2014 wieder vermehrt und zunehmend in ihr hoch. Sie habe Albträume, flashbacks vom Gefängnis. Anfangs habe sie vom Psychiater Dr. FA Medikamente bekommen, die sie aber geistig langsam und abwesend machten. Psychotherapie sei nur kurz finanzierbar gewesen, weil die Krankenkasse diese nicht finanzierte. Ihr Ex Mann sei fremd gegangen, sexsüchtig gewesen, sie habe lange gebraucht um sich von ihm zu trennen/ er ließ sie auch sitzen, als sie zunehmend psychische Probleme bekam, letztendlich Scheidung 2010. Sie habe keinen Kontakt mehr, sehe in ab und zu in B, Ihre Kinder hätten anfangs nach der Scheidung noch Kontakt gehabt. Sie habe seit einigen Jahren zunehmend Gelenksschmerzen, vor allem am Ellbogen links vermehrt, aber auch am Rücken, Knie- und Hüftgelenken. 2017 hätte sie einen massiven muskulären Krampfanfall gehabt, keinen epileptischen Anfall, der ihre Gelenksschmerzen, die von der Folgen der harten Gefängnisarbeit herrührten, deutlich verschlechterte. Seit etwa 2016/17 könne sie nur mehr 5 Minuten gehen. Sie leide unter starker Harninkontinenz, trage Einlagen. Stuhl könne sie halten. Sie sehe ganz schlecht, schlechter werdend seit ca 2012 oder -14, Grund sei ein grauer Star. Sie sehe alles milchig, größere Figuren und Strukturen auf 1 m. Sie könne noch nach Gefühl häkeln, vernähen müsse die Tocher, da sehe sie nicht genug. Lesen könne sie nicht mehr. Aufgrund Ihrer Allergien und dem musk. Krampfanfall mit weiteren Neigungen zu Krämpfen, traue sie sich keine OP zu. Organerkrankungen habe sie sonst nicht. Sie habe Allergie auf Penicillin, Hausstaub, Amoniak, Phosphat. Allergisches Asthma. Den Spray bei Bedarf brauche sie eigentlich nie. Ihr ganzes Leben sei schlecht verlaufen, sie denke auch manchmal ans Sterben, wolle aber nicht, fühle sich stabil genug. Sie habe lange an Gewicht verloren, könnte das aktuelle Körpergewicht halten. Durch die ganzen Beschwerden könne sie nur mehr ganz kurze Strecken, einmal ums Haus, gehen. Sie habe seit 11 Jahren einen Hund, er zeige Stufen an, verstehe links/rechts, abends müsse jemand anderer mit ihm gehen, weil sie bei Dämmerung nichts mehr sehe. Sie sei verzweifelt, von der Mindestsicherung könne man ja nicht leben, deutsche Pension bekomme sie erst ab 65 oder 67. Eine Tochter wohne mit deren Mann in B und helfe ihr im Haushalt. Frau Bf1 könne noch Staubsaugen, beim Bodenwischen bewege sie sich kniend vorwärts, um eine Gefühl zu haben, wo sie wische, sie sehe es nicht. (Bemerkung: der Boden ist beim Hausbesuch eher staubig, Pflanzenblätter am Boden) Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Asthmaspray zuhause (eigentlich nie in Verwendung), Kortison im Schub der Gelenkssschmerzen. Mg Sozialanamnese: Geschieden seit 2010, 7 Kinder (geb 1983 vom ersten Partner, weitere 1986 bis 95 vom Exmann). Mindestsicherung /Sozialhilfe, ams Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 02/14 Dr. FA, Psychiater (genaue Details wegen Datenschutz nicht angegeben) mehrfach psychische Belastung, körperliche Beeinträchtigungen, nicht arbeitsfähig. Psychotherapie über Flüchtlings - und Vertriebenenamt. Arbeitsfähigkeit nicht umsetzbar. 08/20 Vorgutachten Fr. Dr. SV: Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung Einschätzung einer psychischen Störung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei affektiver, kognitiver und somatischer Störung mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit und Chronifizierung nach berichteten traumatisierenden Erlebnissen im jungen Erwachsenenalter. Schlafstörung durch Flashbacks, Gedankenkreisen. Medikamentöse Therapien abgebrochen, Psychotherapie schon länger nicht in Anspruch genommen. Arbeitsrehabilitation nicht gelungen Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Eine rückwirkende Anerkennung des GdB kann nicht vorgenommen werden, da aktuell nicht eruierbar ist, wann die Störung im aktuell vorliegenden Ausmaß eingetreten ist, da keine Befunde vorgelegt wurden und die Aussagen der Klientin durch keinerlei Nachweis zu überprüfen sind. Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Ob eine Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 18. oder vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, ist aus heutiger Sicht nicht eindeutig zu beantworten. Die aktuell vorliegende psychische Beeinträchtigung ist nicht sicher und eindeutig nachvollziehbar bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Da keinerlei Berichte oder Befunde vorgelegt wurden, ist es durchaus möglich, dass die psychische Störung sich erst im späteren Verlauf des Lebens zum aktuellen Ausmaß entwickelt hat Beschrieben, bzw angeführt bei leichter Abweichung zu aktuellem Anamnesegespräch: 1989 habe ein erstes Gespräch mit einem Psychologen stattgefunden. Die verordneten Beruhigungstabletten habe sie immer abgelehnt. Berufstätig sie sie nach der Lehrzeit nie mehr gewesen, weil sie keine Arbeit hätte verrichten können. Den Haushalt mit den 7 Kindern habe sie immer gut geschafft, die Kinder unterstützten sie bei der Hausarbeit. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: It reduziert Ernährungszustand: gut Größe: 151,00 cm Gewicht: 46,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) -Fachstatus: Kopf/Hals: Augen - und Pupillomotorik unauffällig, gutes Hören. Stark reduziertes Sehen, kein Lesen möglich. Konturen und Gegenstände werde in 5-10 cm erkannt, beim laufenden Fernseher in 2 m Entfernung Hell/Dunkel Unterscheidung, erkennbar, das gerade ein Mensch im Bild ist, mehr Sehfähigkeit wird nicht angegeben. Keine Schwellungen oder vergrößerte Lymphknoten. Keine Seltendifferenzen. Thorax: Seltengleich und symmetrische Atembewegungen . Über der Lunge bds. VA, keine RG's, Basen atemverschieblich. Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Weich, unter Thoraxniveau, kein DS. Keine Resistenzen tastbar. Wirbelsäule: It. Skoliose. Paravertebralmuskulatur verspannt HWS: Rotation annähernd frei, kein wesentlicher DS, Seit - und Rückneigung endlagig reduziert, keine Ausstrahlungsschmerzen provozierbar BWS: Rotation mäßig eingeschränkt, kein vermehrter Rundrücken LWS: kein wesentlicher DS, Bewegung in allen Ebenen gering bis mäßig eingeschränkt, FBA 20 cm, gutes Wiederaufrichten, Seit-und Rückneigung ca. 1/4 eingeschränkt. Obere Extremität: Große Gelenke seitengleid) frei beweglich, grobe Kraft seitengleich . Linke Ellbogen: Schwellung / prominenter Knochen in der ulnaren Ellenbeuge, hier DS, Gelenk annähernd frei beweglich. Endlagige Streckhemmung Endgelenke Mittelfinger rechts nach Strecksehnenverletzung. Untere Extremität: Große Gelenke seitengleich in allen Ebenen leicht eingeschränkt, keine wesentlichen Streckhemmungen der Knie bei passiver und aktiver Bewegung, Schmerz bei Kniebeuge (volle Belugung unter Belastung), diffuser DS an Kniegelenken mehr als Sprunggelenk, keine Rötung, Überwärmung oder Schwellung. OS Muskulatur optisch schwach. Grobe Kraft seitengleich. Gesamtmobilität - Gangbild: Hausbesuch, kommt selber zur Tür, etwas unsichere Fortbewegung (reduziertes Sehen) mit gehäuftem Kontrollkontakt zu Wänden oder Möbel. Symmetrisches, eher kleinschrittiges, vorsichtiges Gangbild, kein Einbeinstand, kein harmonisches Abrollen, Hocke möglich, leicht erschwertes Aufstehen von Hocke oder Sitz, vor allem bei etwas tieferer Sitzfläche der Couch. Aus- und Anziehen im Stehen kaum möglich, unsicher. Gehstrecke wird mit 100 Meter angegeben. 6 Stufen zum Hauseingang möglich, mehr nicht. Psycho(patho)logischer Status: Orientiert, kognitiv keine wesentlichen Defizite. In den Erzählungen leicht sprunghaft, kommt teils wieder auf ein bereits besprochenes Thema zurück. Weinerlich, traurig, psychisch betroffen über das Leid in ihrer Vergangenheit und Gegenwart. Keiner, bei den öffentlichen Stellen helfe ihr. Es werde auch immer wieder Arbeitsfähigkeit angedeutet, was sie nicht nachempfinden könne. Kommunikation unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: [Grafik]   Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: der GdB der führenden Pos. wird durch Leiden lfd. Nr. 2 und 3 wegen weiteren wesentlichen Funktionsstörungen um je eine Stufe gesteigert Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Knochendystrophie, wie im Akt auf der Startseite erwähnt, ist nicht nachvollziehbar Stellungnahme zu Vorgutachten: Einstufung der psychischen Probleme nachvollziehbar und unverändert zu übernehmen. Die Sehbehinderung kann im persönlichen Umfeld (objektivierbare Unsicherheit bei Fortbewegung, offensichtliche starke Sehminderung, Sehtafel) besser eingestuft werden, ist als hochgradig einzustufen. Die Gelenksschmerzen sind bei auffälligem Gangbild und Druckschmerz in einem gewissen Ausmaß objektivierbar, im Vorgutachten wurde lediglich auf die gute Beweglichkeit ohne Belastung Bezug genommen Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja 0 nein GdB liegt vor seit: 10/2020 GdB 60 liegt vor seit: 01/2013 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Die psychischen Probleme im jetzigen Ausmaß seit ca 2013 vorliegend, davor langsam beginnend, zu Zeiten der Arbeitstätigkeit 2003 sicher noch nicht maßgeblich (den Alltag, die Arbeitsfähigkeit stark einschränkend) Sehminderung im aktuellen Ausmaß erst mit Untersuchungszeitpunkt einzustufen, Störung beginnend ca. 2013, aber keine Befunde mit dem Ausmaß der Sehminderung vorliegend Gelenksschmerzen seit 2017 zunehmend, daher damals noch geringer einzustufen, das aktuelle Ausmaß mit Untersuchung Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aktuelle Arbeitsunfähigkeit eindeutig. Eindeutig ist aber auch, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist (in den 80er Jahren 85-89 arbeitsfähig und -willig gewesen, also im Alter von ca. 30 Jahren, aber seitens der DDR Behörden nicht erlaubt. 2003 (im Alter von 46) gearbeitet, aus anderen Gründen als Krankheit (Kinderbetreuung, Jugendamt) beendet, später auch wegen mangelndem Führerschein keine Arbeit gefunden. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst ab etwa 2014 (im Alter von 57) nachvollziehbar. X Dauerzustand Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2020 unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5 ff, 10 und 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 als unbegründet ab und führte aus, dass mit 26.10.2020 ein neuerliches Gutachten vom Sozialministeriumservice erstellt worden sei, worin festgestellt worden sei, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit 1.1.2013 eingetreten sei. Um Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zu haben, wäre im Fall der Bf ein Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit August 1978 (Vollendung des 21. Lebensjahres) erforderlich gewesen. Die Bf übermittelte daraufhin mit dem als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom 3.12.2020 die ebenfalls mit 3.12.2020 datierten Formulare Beih100 und Beih3 samt Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.10.2020. Mit Vorlagebericht vom 25.1.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf wurde am xx.xx.1957 in der ehemaligen DDR geboren und wuchs dort auf. Im Alter von 12 Jahren kam sie nach dem Tod der Eltern ins Heim. Die Bf absolvierte die Ausbildung zur Köchin. Nach einem missglückten Fluchtversuch aus der DDR verbüßte sie bis 1983 eine achtjährige Gefängnisstrafe unter erschwerten Haftbedingungen (schwere Arbeit, Zwangsabtreibung). Nach der Entlassung aus dem Gefängnis erfolgte im Jahr 1983 die Geburt des ersten Kindes. Sie heiratete und bekam im Zeitraum von 1985 bis 1995 sechs Kinder. In der DDR bekam sie bis 1989 keine Arbeit bzw. durfte nicht arbeiten. 1989 flüchtete sie in die damalige BRD. Sie war zu dieser Zeit Hausfrau und Mutter. Seit 2002 ist die Bf in Österreich. 2003/04 arbeitete sie als Stubenmädchen in einem Hotel. Ihr früherer Ehegatte kümmerte sich nicht um die Kinder. Nach Einschreiten des Jugendamtes musste sie ihre Arbeit für die Erziehung ihrer Kinder aufgeben. Später wollte die Bf wieder arbeiten, fand aber - sie besitzt keinen Führerschein - keine für sie erreichbare Arbeitsstelle. Die Bf ist geschieden und bezieht Mindestsicherung. Die Bf ist eingeschränkt durch eine starke Sehbehinderung, mehrfache psychische Belastungen mit dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Gelenksschmerzen mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 60 % ab Jänner 2013 und von 90 % seit Oktober 2020. Sie ist voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem von der Bf vorgelegten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26. Oktober 2020, in welchem der Sachverständige unter dem Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde" auch das Vorgutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27. August 2020 ausführlich darstellt und zu den dortigen Einstufungen Stellung nimmt. Im Gutachten vom 27. August 2020 stellte die Sachverständige als Diagnose einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 % (mangels Vorlage von Befunden ohne Rückwirkung). Im Gutachten vom 26. Oktober 2020 diagnostizierte der Sachverständige eine starke Sehbehinderung bei berichtetem grauem Star (Pos.Nr. 11.02.01, GdB 70 %), einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und mehrfach psychische Belastung (Pos.Nr. 03.05.05, GdB 60 %) sowie Gelenkschmerzen, Verdacht auf Abnützungen (Pos.Nr. 02.02.02, GdB 30 %) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 % seit Oktober 2020. Für den Zeitraum davor wurde ein GdB von 60 % seit Jänner 2013 anerkannt und dies damit begründet, dass die psychischen Probleme im jetzigen Ausmaß seit ca. 2013 vorliegen (davor langsam beginnend, zu Zeiten der Arbeitstätigkeit 2003 den Alltag und die Arbeitsfähigkeit sicher noch nicht maßgeblich einschränkend). Die Sehminderung und die Gelenksschmerzen seien erst mit dem Untersuchungszeitpunkt im aktuellen Ausmaß einzustufen (Sehstörung beginnend ca. 2013, aber keine Befunde mit dem Ausmaß der Sehminderung vorliegend; Gelenksschmerzen seit 2017 zunehmend). In beiden Gutachten kommen die Sachverständigen übereinstimmend zum Schluss, dass die Bf voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Übereinstimmend kommen sie auch zum Ergebnis, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Im Erstgutachten wird dies damit begründet, dass die aktuell vorliegende psychische Beeinträchtigung nicht sicher und eindeutig nachvollziehbar bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Mangels Vorlage von Berichten oder Befunden sei es durchaus möglich, dass die psychische Störung sich erst im späteren Verlauf des Lebens zum aktuellen Ausmaß entwickelt habe. Im zweiten Gutachten erachtet der Sachverständige diese Einschätzung - basierend auf den Angaben der Bf im Anamnesegespräch - als eindeutig, da die Bf in den Jahren 1985 - 1989, also im Alter von ca. 30 Jahren, arbeitsfähig und -willig gewesen sei, dies aber seitens der DDR-Behörden nicht erlaubt gewesen sei. 2003, im Alter von 46 Jahren, habe die Bf gearbeitet und dies aus anderen Gründen als Krankheit (Kinderbetreuung, Jugendamt) beendet. Später habe sie auch mangels Führerschein keine Arbeit gefunden. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei erst ab etwa 2014 (im Alter von 57 Jahren) nachvollziehbar. Der Sachverständige stellt beim Eintritt der Erwerbsunfähigkeit somit auf den einzigen im Rahmen der Begutachtungen vorgelegten Befund ab. Dieser stammt aus dem Jahr 2014 und bescheinigt der Bf eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund mehrfach psychischer Belastung, wobei die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zwar theoretisch denkbar, real aber vor Erreichen des Rentenalters nicht umsetzbar ist. Liegen keine Befunde für den Zeitraum vor 2014 vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von Vornherein ausschließt. Eine solche Erkrankung liegt im Beschwerdefall aber nicht vor. Es ist daher unter Würdigung der erhobenen Anamnese und Lebensgeschichte der Bf sowie mangels Vorliegen von Befunden für den Zeitraum vor 2014 als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen, wenn die Sachverständigen den Eintritt der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Bf (August 1978) feststellen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der bis 31.12.2015 anzuwendenden Fassung haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der rückwirkend ab 1.1.2016 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2018 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt. Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in der bis 31.12.2015 anzuwendenden Fassung haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in der rückwirkend ab 1.1.2016 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2018 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die Höhe der für den jeweiligen Anspruchszeitraum zustehenden Familienbeihilfe ist in § 8 Abs. 2 FLAG 1967 geregelt. Sie erhöht sich gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um den in dieser Bestimmung genannten Betrag. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine körperliche oder geistige Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor oder 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. zB VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH jeweils vom 22.12. 2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Wie unter Punkt 2 dargestellt, ist die Schlüssigkeit der im gegenständlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten nicht in Zweifel zu ziehen. In beiden Gutachten wird festgehalten, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Die Gutachten werden von der Bf nicht in Zweifel gezogen und sie bringt auch nichts Gegenteiliges vor. Bei der Beurteilung des Beihilfenanspruchs kommt es weder auf den Zeitpunkt an, an dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, bei dem diese Krankheit zu irgendeiner Behinderung führt, sondern allein auf den Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023). Da bei der Bf der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgte, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.   Salzburg, am 26. April 2022  

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100003/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100003.2021
Stammnummer
136435
Gültig
26.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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