Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100052/2017
Vorschreibung von Aussetzungszinsen nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Verfügung über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100052/2017vom 14.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in den Beschwerdesachen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden 14. September 2016 und vom 20. November 2016 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 19. August 2016 und vom 18. Oktober 2016 betreffend Aussetzungszinsen, St-Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Aussetzungszinsenbescheid vom 19. August 2016 wird dahingehend abgeändert als die Aussetzungszinsen € 3.382,51 betragen.
II. Die Beschwerde gegen den Aussetzungszinsenbescheid vom 18. Oktober 2016 wird dahingehend abgeändert als die Aussetzungszinsen € 101,42 betragen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Gegenüberstellung zu den bisher festgesetzten Aussetzungszinsen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit den Bescheiden vom 3. August 2015 und vom 8. August 2016 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung für nicht entrichtete Abgaben der ***1*** in Höhe von € 215.117,96 und in Höhe von € 92.193,43 heran.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 8. August 2016 und vom 17. Oktober 2016 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 8. August 2016 wurde hinsichtlich des Betrages von € 215.117,96 und mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 hinsichtlich des Betrages von € 92.193,43 der Ablauf der jeweils gleichzeitig mit der Beschwerde beantragten Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO verfügt.
In der Folge wurden mit Bescheid vom 19. August 2016 Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.595,05 und mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 in Höhe von € 143,64 an vorgeschrieben.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 17. Oktober 2016 und vom 30. November 2016 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richten sich die jeweils eingebrachten Anträge auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die zunächst beantragte mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat wurde mit Schreiben vom 7. April 2022 zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. und II
Mit Bescheid vom 27. August 2015 wurde hinsichtlich des Haftungsbetrages von € 215.117,96 und mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 hinsichtlich des Betrages von € 92.193,43 die in den Beschwerden vom 24. August 2015 und 7. September 2016 jeweils beantragte Aussetzung der Einhebung gemäß € 212a BAO bewilligt.
Nach Erledigung der Beschwerden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 8. August 2016 und vom 17. Oktober 2016 wurde mit den Bescheiden vom 8. August 2016 und vom 18. Oktober 2016 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Mit Bescheid vom 19. August 2016 setzte das Finanzamt in der Folge Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.595,05 und mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 in Höhe von € 143,64 für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung fest.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Haftungsbescheide wurde mit Erkenntnis vom 4. Juni 2020, GZ. RV/3101029/2016, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid vom 8. August 2016 wurde die Haftung auf den Betrag von € 92.030,40 eingeschränkt.
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:
"212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) …
(3) …
(4) …
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(6) …
(7) …
(8)…
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."
Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Abgabenbehörde im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO zwingend vorzunehmen. Insoweit steht der Abgabenbehörde kein Ermessen zu. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist somit grundsätzlich gesetzeskonform erfolgt.
Die Höhe der Aussetzungszinsen wurden in den Beschwerdefällen jedoch unrichtig berechnet.
Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten in einem Zahlungsaufschub, welcher mit dem bescheidmäßig verfügten Ablauf endet.
Eine Haftungsschuld ist vom Haftungspflichtigen binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1 BAO). Wird ein Aussetzungsantrag gestellt, bevor die davon betroffenen Abgaben fällig sind, fallen Aussetzungszinsen nach § 212a Abs. 9 lit. a BAO erst ab dem der Fälligkeit folgenden Tag an, weil vor den genannten Zeitpunkt Einbringungsmaßnahmen unzulässig sind und somit auch keine zinsanspruchsbegründende Einbringungshemmung bestehen kann.
Aussetzungszinsenbescheid vom 19. August 2016:
Die mit Haftungsbescheid vom 3. August 2015, zugestellt am 11. August 2015, geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten sind am 11. September 2015 fällig geworden. Die hemmende Wirkung des Aussetzungsantrages vom 24. August 2015 trat unter Berücksichtigung der einmonatigen Entrichtungsfrist nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern erst am 12. September 2015 ein. Der Berechnung der Aussetzungszinsen sind daher nicht 341, sondern nur 332 Tage (Zeitraum 12.09.2015 bis 08.08.2016) zu Grunde zu legen. In der Höhe der Abgabenschuldigkeiten ist keine Änderung eingetreten. Der Bescheid über die Haftungsinanspruchnahme wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. Juni 2020, GZ. RV/3101029/2016, rechtskräftig bestätigt wurde.
Aussetzungszinsenbescheid vom 18. Oktober 2016:
Die mit Haftungsbescheid vom 8. August 2016, zugestellt am 19. August 2016, geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten sind am 19. September fällig geworden. Die hemmende Wirkung des Aussetzungsantrages vom 7. September 2016 trat unter Berücksichtigung der einmonatigen Entrichtungsfrist nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern erst am 20. September 2016 ein. Der Berechnung der Aussetzungszinsen sind daher nicht 41, sondern nur 29 Tage (Zeitraum 20.09.2016 bis 18.10.2016) zu Grunde zu legen. Der der Berechnung zu Grunde zu legende Abgabenbetrag reduziert sich aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 8. Juni 2021, GZ. RV/3101216/2016, von € 92.193,43 auf € 92.030,40.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Festsetzdung der Ausgleichszinsen ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 14. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100052/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100052.2017
- Stammnummer
- 136421
- Gültig
- 14.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF