Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1868-W/04
Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrunde liegenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1868-W/04vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BB, vertreten durch
HB, vom 9. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
28. Juni 2004 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 28. Juni 2004 wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin
(Bw.) um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO hinsichtlich der Säumniszuschläge 2000 bis
2004 in Höhe von insgesamt € 2.606,78 ab.
In der dagegen
rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 8. Juli 2004 führte die Bw.
aus, dass die dem Antrag zu Grunde liegenden Berufungen bisher nicht erledigt
worden seien. Die angebliche Erledigung entspreche nicht dem Gesetz.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2004 als
unbegründet ab.
Mit Eingabe vom
23. August 2004 beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur
Bestimmung des § 212a BAO (Beschlüsse vom
10. April 1991, 91/15/0011, 30. März 1992, 90/15/0039,
und 3. November 1994, 94/15/0039) folgt aus
§ 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der
Aussetzung zu verfügen ist, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechend der
Begründung des angefochtenen Bescheides auch die Bewilligung der Aussetzung
auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt.
Zudem wurde entsprechend den Ausführungen in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung auf Grund der gegenständlichen Berufung mit
Bescheid vom 13. August 2004 die Aussetzung der Einhebung der
Säumniszuschläge 2000 bis 2004 bewilligt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
am 20. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1868-W/04
- Stammnummer
- 13642
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF