Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100067/2014
Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/3100067/2014vom 08.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der B, über die Beschwerde vom 28. Dezember 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 18. November 2011 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit e iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Begründung
Diese Rechtssache wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 27.1.2022 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung GA 1 zum Stichtag 2.2.2022 abgenommen und jener der nunmehr einschreitenden Richterin übertragen.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1.1.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Zurückweisung des Vorlageantrages
Die Beschwerdeführerin reichte am 16.8.2011 die Einkommensteuererklärung für 2009 beim Finanzamt ein und machte darin unter anderem Kosten für doppelte Haushaltsführung von EUR 5.905,- und sonstige Werbungskosten von EUR 2.348,- geltend. Ebenfalls am 16.8.2011 reichte sie die Einkommensteuererklärung für 2010 beim Finanzamt ein und machte darin unter anderem Kosten für doppelte Haushaltsführung von EUR 5.905,- und sonstige Werbungskosten von EUR 2.735,- geltend.
Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.9.2011 zur Vorlage von Belegen für die beantragten Werbungskosten und zur Aufklärung auf, warum Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht wurden.
Das Finanzamt setzte am 18.11.2011 die Einkommensteuer für 2009 für ein Einkommen von EUR 22.349,06 mit EUR -2.365,25 und die Einkommensteuer für 2010 für ein Einkommen von EUR 16.770,34 mit EUR -728,98 fest. Dabei berücksichtigte es weder die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung noch die sonstigen Werbungskosten. Die Begründung dazu lautet jeweils: "Da Sie auf den Vorhalt vom 15.9.2011 nicht reagiert haben und die geforderten Unterlagen nicht eingebracht haben, werden die beantragten Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht anerkannt.".
Beide Einkommensteuerbescheide wurden vom Finanzamt ohne Zustellnachweis versendet und diesem mit dem Postvermerk "verzogen" zurückgestellt. Laut einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters des Finanzamtes wurden die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010 der Beschwerdeführerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 12.12.2011 übergeben.
In ihrer Berufung vom 17.12.2011 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wendete die Beschwerdeführerin ein, ihr seien im Jahr 2009 Kosten für Bewerbungen "nach Österreich und in das Grenzgebiet" von EUR 2.348,31 entstanden. Davon begehre sie nunmehr die Anerkennung von EUR 579,50 laut korrigierter Aufstellung. Weiter begehre sie Fahrtkosten von EUR 5.905,20 für doppelte Haushaltsführung, dies mit der Begründung "Ich berufe mich hier auf das Steuerbuch 2010, Seite 61, Seite 62.".
In ihrer Berufung vom 17.12.2011 gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wendete die Beschwerdeführerin ein, ihr seien im Jahr 2010 Kosten für Bewerbungen "nach Österreich und in das Grenzgebiet" von EUR 390,07 entstanden. Davon begehre sie nunmehr die Anerkennung von EUR 356,67 laut korrigierter Aufstellung. Weiter begehre sie Kosten im Zusammenhang mit einer geplanten Unternehmensgründung in München, und zwar Fahrtkosten von EUR 732,48. Auch begehre sie Fahrtkosten von EUR 5.905,20 für doppelte Haushaltsführung, dies mit der Begründung "Ich berufe mich hier auf das Steuerbuch 2010, Seite 61, Seite 62.". Schließlich begehre sie Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte, für Baustellenfahrten ("nicht mit Arbeitgeber verrechnet"), Berufskleidung bzw. Schutzkleidung ("nicht durch den Arbeitgeber bereitgestellt") und für die Anschaffung eines Navigationsgerätes ("berufliche Nutzung 20 %") in Höhe von insgesamt EUR 2.344,74.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 12.1.2012 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme und Urkundenvorlage zu folgenden Ergänzungspunkten auf: "Im Zusammenhang mit der Bearbeitung der eingereichten Rechtsmittel wird um Übersendung folgender Unterlagen ersucht: Datumsmäßige Aufgliederung der angeführten Heimfahrten 2009 und 2010. Laut eingereichtem Fragebogen lautet ihr Familienstand "ledig". Womit werden die Familienheimfahrten konkret begründet? Besitzen Sie in der BRD einen eigenen Wohnsitz oder sind sie eventuell Mitbewohnerin im elterlichen Haushalt? Liegt ein gemeinsamer Haushalt mit einem Lebensabschnittspartner vor? In diesem Fall wird um Vorlage Ihrer Meldebescheinigung sowie der Meldebescheinigung des Partners gebeten. Sollte kein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern vorliegen, wird zwecks Nachweis auch um Übersendung der Meldebescheinigung der Eltern ersucht."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 14.2.2012 (ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Rückscheine zugestellt am 16.2.2012) gab das Finanzamt den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 teilweise statt. Es setzte die Einkommensteuer für 2009 unter Berücksichtigung von sonstigen Werbungskosten in Höhe von EUR 752,44 mit EUR -2.591,71 fest. Die Begründung zur Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2009 lautet: "Die von Ihnen im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen angesetzten Kilometergelder waren um 106,68 (Arbeitgeber in München und somit keine Steuerquelle in Österreich) zu vermindern. Es ergab sich folgende Berechnung: Beantragte Kilometergelder betr. Vorstellungsgespräche 579,50; abzgl. Fahrt nach München-106,68; Schriftliche Bewerbungen 126,00; Telefon lt. Berufung 64,58; Internet 89,04; Werbungskosten gesamt 752,44. Da der schriftliche Vorhalt des Finanzamtes vom 12.1.2012 nicht beantwortet wurde, konnten die als Werbungskosten beantragten Aufwendungen betreffend die Heimfahrten (5.905,20) nicht anerkannt werden.".
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2010 unter Berücksichtigung eines Pendlerpauschales laut Veranlagung von EUR 175,75 sowie von sonstigen Werbungskosten von EUR 1.885,47 mit EUR -1.573,01 fest. Die Begründung zur Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2010 lautet: "Die von Ihnen im Zusammenhang mit den Fahrten nach München (Geplante Unternehmensgründung in München) angesetzten KM-Gelder konnten nicht als Werbungskosten anerkannt werden, da es sich dabei um keine österreichische Einkunftsquelle handelt. Die Fahrten von und zur Arbeitsstelle sind mit dem Pendlerpauschale in der Höhe von 175,75 abgegolten. Beantragte Aufwendungen betr. Vorstellungsgespräche 356,67; Baustellenfahrten 1.528,80; Werbungskosten gesamt 1.885,47. Da der schriftliche Vorhalt des Finanzamtes vom 12.1.2012 nicht beantwortet wurde, konnten die als Werbungskosten beantragten Aufwendungen betreffend die Heimfahrten (5.905,20) nicht anerkannt werden. Im Zusammenhang mit der Anschaffung der Berufskleidung liegen lt. Ihren Angaben keine Belege mehr vor, eine Anerkennung als Werbungskosten ist daher nicht möglich. Anschaffungskosten betreffend Navigationsgeräte gelten als mit dem Ansatz des Kilometergeldes abgegolten, eine zusätzliche (= doppelte) Berücksichtigung ist nicht möglich.".
Die Beschwerdeführerin richtete am 11.3.2012 einen Vorlageantrag ("Berufung in 2. Instanz - Einkommensteuerbescheid von 2009 und 2010") an den Unabhängigen Finanzsenat, Adresse_1. Dieses Schreiben langte per Post am 19.3.2012 beim Finanzamt Y ein. Dies ergibt sich einerseits aus dem auf diesem Schreiben angebrachten blauen Einlaufstempel und andererseits aus dem Aktenvermerk eines Mitarbeiters des Finanzamtes X vom 3.12.2013 (Veranlagungsakt, Seite 80). Das Schreiben wurde in der Folge an das Finanzamt X weitergeleitet und langte dort am 28.3.2012 ein.
Der Vorlageantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs. 1 BAO bei jener Abgabenbehörde einzubringen, welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 8 zu § 264).
Gemäß § 53 BAO haben Abgabenbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (VwGH 22.4.2015, Ra 2014/16/0037).
Für das Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus, dass das Schreiben vom 11.3.2012, welches als Vorlageantrag zu behandeln war, zunächst beim unzuständigen Finanzamt Y eingebracht und von diesem an das zuständige Finanzamt X weitergeleitet wurde. Dort ist es nach Ablauf der für das Stellen eines Vorlageantrages offenstehenden Monatsfrist ab Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung (§ 264 Abs. 1 BAO: der letzte Tag der Vorlagefrist war Freitag, der 16.3.2012) eingelangt. Der Vorlageantrag ist daher verspätet und war zurückzuweisen. Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist somit durch die Berufungsvorentscheidungen vom 14.2.2012 erledigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 8. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/3100067/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100067.2014
- Stammnummer
- 136417
- Gültig
- 08.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF