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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100511/2018

Herabsetzung von Säumniszuschlägen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100511/2018vom 04.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Lang in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 11. Dezember 2017 betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der erste Säumniszuschlag für die Kapitalertragsteuer 01-12/2013 wird mit € 111,02 festgesetzt, hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 01-12/2014 und 01-12/2015 wird die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlagen aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 24. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Haftung für die Kapitalertragsteuer (KESt) 2013 in Höhe von € 41.666,00 herangezogen. Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt 24. November 2017 wurde die Bf. zur Haftung für die KESt 2014 in Höhe von € 63.903,00 herangezogen. Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt 24. November 2017 wurde die Bf. zur Haftung für die KESt 2015 in Höhe von € 47.892,00 herangezogen. Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 11. Dezember 2017 wurde hinsichtlich des KESt-Haftungsbescheides 2013 ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 833,32, hinsichtlich des KESt-Haftungsbescheides 2014 ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.278,06 und hinsichtlich des KESt-Haftungsbescheides 2015 ein erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 957,84 festgesetzt. Gegen diese Festsetzung der ersten Säumniszuschläge in Höhe von € 3.069,22 hat die Bf. mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Grundlagenbescheide ebenfalls Beschwerde erhoben wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Klagenfurt vom 8. Jänner 2018 wurde die Beschwerde mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass bei einer Änderung der Grundlagenbescheide auch die Säumniszuschläge angepasst würden. Mit Eingabe vom 26. Jänner 2018 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. März 2022, GZ. RV/4100175/2018, wurde der KESt-Haftungsbescheid 2013 dahingehend abgeändert, dass der Kapitalsteuerhaftungsbetrag mit € 5.551,21 festgesetzt wurde. Die KESt-Haftungsbescheide 2014 und 2015 wurden ersatzlos aufgehoben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs.2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs.8 erster Halbsatz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraus (vgl. etwa VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072; 23.3.2001, 2000/16/0080; 17.9.1990, 90/15/0028). Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten (vgl. etwa VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080; 13.11.2019, Ra 2017/13/0022). Eine Herabsetzung im Sinne des § 217 Abs.8 BAO liegt auch bei ersatzloser Aufhebung des (Stamm-)abgabenbescheides mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vor (Ritz BAO § 217 Rz. 51f.). Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages hinsichtlich des KESt-Haftungsbescheides 2013 war daher an die neue Bemessungsgrundlage von € 5.551,21 anzupassen und auf den Betrag von € 111,02 herabzusetzen. Die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge hinsichtlich der KESt-Haftungsbescheide 2014 und 2015 war aufzuheben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Herabsetzung der Säumniszuschläge ist eine zwingende Rechtsfolge der Bundesabgabenordnung, eine Revision ist daher nicht zulässig.   Klagenfurt am Wörthersee, am 4. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100511/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100511.2018
Stammnummer
136414
Gültig
04.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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