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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200153/2017

Zurücknahme eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200153/2017vom 29.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 7. April 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 6. März 2017, GZ. 230000/90125/263/2011-AFA, betreffend die Wiederaufnahme des Mineralölsteuerverfahrens gemäß § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Antrag vom 11. August 2016 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten rechtskräftig abgeschlossenen Mineralölsteuerverfahrens. Dieser Antrag wurde vom Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Bescheid vom 6. März 2017, GZ. 230000/90125/263/2011-AFA, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. April 2017 ist mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 25. September 2017, GZ. 230000/90125/275/2011-AFA, als unbegründet abgewiesen worden. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 25. Oktober 2017. Mit Eingabe vom 15. März 2022 ist der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 11. August 2016, zurückgezogen worden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Anträge zur Geltendmachung von Rechten sind bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung zurücknehmbar (Ritz, BAO, § 115, Tz 3). Mit Eingabe vom 15. März 2022 hat die Bf. den Antrag auf Wiederaufnahme des Mineralölsteuerverfahrens zurückgezogen. Damit ist dem bekämpften Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 6. März 2017, GZ. 230000/90125/263/2011-AFA, nachträglich die Grundlage für dessen Erlassung entzogen worden. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.     Klagenfurt am Wörthersee, am 29. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200153/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200153.2017
Stammnummer
136413
Gültig
29.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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