RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100132/2020

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100132/2020vom 27.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***3***, betreffend Beschwerde vom 12. August 2019, eingelangt beim Finanzamt am 14. August 2019, gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom 14. Juni 2019 über die Abweisung des Antrages vom 5. April 2019 auf Ausgleichszahlung (betreffend Familienbeihilfe) ab Oktober 2018 beschlossen: I) Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurückgewiesen. II) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Am 5.4.2019 stellte die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung/Ausgleichszahlung. Die Bf. hat je ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich und in der Tschechischen Republik, wobei das tschechische Arbeitsverhältnis im beantragten Zeitraum karenziert war. Der Antrag auf Ausgleichszahlung wurde vom Finanzamt (kurz: FA) mit Bescheid vom 14.6.2019 mit der Begründung abgewiesen, dass sich nach der gegenständlichen EU-Verordnung ergebe, dass aufgrund eines aufrechten, karenzierten Dienstverhältnisses in Tschechien dieser Staat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig sei. Am 12.8.2019 brachte die Bf. Beschwerde (eingelangt beim FA am 14.8.2019) ein, die vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2019 als verspätet zurückgewiesen wurde. Im Vorlageantrag behauptet die Bf., dass der Abweisungsbescheid nachweislich erst am 19.7.2019 zugestellt worden und die Beschwerde daher rechtzeitig sei. Die Zustellung des Bescheides erfolgte zwar ohne Zustellnachweis, ein Nachweis über die von der Bf. behauptete späte Zustellung wurde jedoch von Seiten der Bf. nicht erbracht. Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie entweder nicht zulässig ist, oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher idR am Tag von dessen Zustellung. Die elektronisch ausgefertigten Bescheide wie der beschwerdegegenständliche Bescheid werden vom Finanzamt üblicherweise (längstens) innerhalb von 2 Tagen (Werktagen) zur Post (bzw an das Zustellorgan) übergeben. Gegenteiliges geht in gegenständlichem Fall aus dem Finanzamtsakt nicht hervor. Grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Der mit 14. Juni 2019 datierte Abweisungsbescheid über den Antrag auf Ausgleichszahlung wurde an die Bf. ohne Zustellnachweis versendet, wobei nach der Bestimmung des § 26 Abs. 2 erster Satz Zustellgesetz die Zustellung einer derartigen Sendung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. Die Beschwerde wurde erst am 14. August 2019 eingebracht. Im gegenständlichen Fall beträgt der Zeitraum zwischen Zeitablauf der einmonatigen Beschwerdefrist ab gesetzlich angenommener Zustellung und Einbringung der Beschwerde fast einen ganzen Monat. Die Behauptung der Bf., der Bescheid sei erst am 19.7.2019, dh. mit einer einmonatigen Verspätung, zugestellt worden, erweist sich als völlig unglaubwürdig. Obwohl die Bf im Vorlageantrag ausführte, der Bescheid sei nachweislich erst am 19.7.2019 zugestellt worden, legte sie keine Nachweise vor. Trotz der an die Beschwerdeführerin (Bf) ergangenen Beschwerdevorentscheidung über die Zurückweisung der verspätet eingebrachten Beschwerde, die Vorhaltscharakter hat, hat die Bf keinen Nachweis für ihre Behauptung, der Bescheid sei an sie erst einen Monat nach Bescheiderlassen durch das Finanzamt zugestellt worden, erbracht und hat diese Behauptung auch nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist zur Ansicht gelangt, dass mit der bloßen Behauptung der Bf im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht wurde. Die am 14.8.2019 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.6.2019 ist daher verspätet und war daher zurückzuweisen (BFG vom 27.8.2019, RV/7103987/2019). Anzumerken ist noch, dass es im Falle der verspäteten Einbringung einer Beschwerde dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung über die Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid über den Antrag auf Ausgleichszahlung zu treffen. Da die Bf die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde aus angeführten Gründen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels ergibt sich bereits aus § 260 Abs. 1 lit. b BAO. Da demgemäß die getroffene Entscheidung der Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.       Wien, am 27. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100132/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100132.2020
Stammnummer
136398
Gültig
27.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF