Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102436/2008
Auf Nichtbescheiden beruhende und ergo dessen unzulässige Abänderung von Einkommensteuerbescheiden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102436/2008vom 19.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenRi, die Richterin 1 sowie die fachkundigen Laienrichter 2 und 3 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 16. Jänner 2005 sowie vom 23. Februar 2006 gegen die Bescheide des FA Gänserndorf Mistelbach vom 16. Dezember 2005 sowie vom 10. Februar 2006 betreffend die gemäß § 295 Abs. 1 BAO erfolgte Abänderung der Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Bf. - neben der Erzielung anderer Einkünfte - unter anderem an der ***1*** beteiligt.
In Ansehung gegenüber vorgenanntem Unternehmen erlassener, mit 12.12.2005 bzw. 16.12.2005 datierter Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 wurden gegenüber dem Bf. die in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide nämlicher Jahre nach § 295 Abs. 1 BAO abgeändert.
Mit Schriftsätzen vom 16.1.2006 sowie vom 23.2.2006 wurde gegen die gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten, mit 16.12.2005 sowie vom 10.2.2006 datierten Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 Berufung (Beschwerde) erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass die zur Abänderung nach § 295 Abs. 1 BAO führenden Grundlagenbescheide - ob des Umstandes, dass es sich bei den Bescheidadressaten ***2*** sowie ***3*** um Personen gehandelt habe, welche aufgrund in den Jahren 2001 sowie 2004 erfolgter gerichtlicher Einantwortungen der Gesellschaftsanteile an Herrn ***4*** bzw. Frau ***5*** im Bescheiderlassungszeitpunkt 12.12.2005 sowie 16.12.2005 nicht mehr existent gewesen seien -, als ins Leere gegangene Nichtbescheide zu qualifizieren seien.
Zudem sei in Bezug auf die Festsetzung der Einkommensteuern 1995 und 1996 bereits Verjährung eingetreten, da sich einerseits die im Jahr 2002 begonnene Betriebsprüfung bei der ***1*** nur auf die KEG und nicht auf jene atypische Mitunternehmerschaft, an der die Beteiligung des Bf. bestanden habe bezogen habe, respektive der Prüfungsauftrag auf § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 FinStrG basiert habe und ergo dessen in Entsprechung der Ansicht im Schrifttum (Ritz BAO3 , § 209 Tz 30) sowie der Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates (UFS 4.10.2005, RV/0289-I/05) das Prüfungsverfahren als Verfolgungshandlung nach FinStrG und nicht als solche nach § 209 Abs. 1 BAO zu qualifizieren sei.
Abschließend wurde von der vormaligen steuerlichen Vertretung des Bf. der Antrag auf mündliche Verhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt.
In der Folge wurden die Berufungen (Beschwerden) - ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen - dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über die gegen die mit 12.12.2005 sowie 16.12.2005 datierten Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 gerichtete Berufung wurde vom UFS mit Berufungsentscheidung vom 13.8.2009, RV/0333-K/06 zunächst meritorisch befunden.
Auf Grund einer von der ***1*** gegen vorgenannte Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde führte der Verwaltungsgerichtshof in dem, die gegen die Feststellungsbescheide 1995 bis 1997 gerichtete Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 19.1.2012, 2009/13/0226 aus, dass die Feststellungsbescheide 1995 bis 1997 - mangels einheitlicher Erlassung gegenüber allen Beteiligten - als Nichtbescheide zu qualifizieren sind.
In der Folge wurde - zwecks Herstellung eines rechtskonformen Zustandes - die gegen die Feststellungsbescheide 1995 bis 1997 erhobene, ob vorgenannten Beschlusses wiederum unerledigte Berufung vom UFS mit Berufungsentscheidung vom 23.7.2013, RV/0054-K/13 als unzulässig zurückgewiesen.
Mittels Telefax vom 12.4.2022 hat der Bf. auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG)
Nach der Bestimmung des § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12. 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1.1.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
2. Streitgegenstand
Vor dem an oberer Stelle dargelegten Verwaltungsgeschehens bzw. den Rechtsmittelausführungen des Bf. steht die Rechtsmäßigkeit der Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 "dem Grunde nach", bzw. im Falle der Verifizierung, ob diese in Bezug auf die Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996 in Beachtung der in den §§ 207 ff. BAO determinierten Verjährungsvorschriften erfolgt ist, auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Zulässigkeit der Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997
Nach dem ersten Satz der Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Ausgehend von vorstehender Gesetzesdiktion und der Tatsache, dass - nach den an oberer Stelle dargestellten - Ergebnissen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens - die als Grundlage der Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 herangezogenen Feststellungsbescheide ins Leere gegangen sind, erweist sich die Gestion der belangten Behörde - "schon dem Grunde" nach - als rechtswidrig, welcher gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1998, 93/14/0203) zwingend mittels Aufhebung der bekämpften Bescheide zu begegnen ist.
3.2. Einwand der Verjährung der Einkommensteuer 1995 und 1996
In Ansehung der Ausführungen unter Punkt 3.1. konnte seitens des Verwaltungsgerichtes den in den Berufungsschriftsätzen erhobenen Verjährungseinwendungen nicht nähergetreten werden.
Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, die sich einerseits die Aufhebung der bekämpften Bescheide direkt aus der Bestimmungen des § 295 Abs. 1 BAO ergibt, andererseits das BFG nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Wien, am 19. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102436/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102436.2008
- Stammnummer
- 136391
- Gültig
- 19.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF