Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1197-W/04
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung; kein Rechtsmittel gegen Verfügungsverbot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1197-W/04vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.M. (in der Folge: Bw.), vertreten
durch Mag. G.G., vom 21. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes M.
vom 24. Mai 2004 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. März
2004 pfändete das Finanzamt eine dem Bw. gegen das Bezirksgericht M.
zustehende Forderung und erließ an den Bw. ein Verfügungsverbot.
Gleichzeitig mit diesem wurde dem Bw. auch der Bescheid über die
Pfändung zugestellt. Das Verfügungsverbot enthielt die
Rechtsbelehrung, dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig ist.
Weiters wurde im nächsten Absatz des Verfügungsverbotes auch darauf
hingewiesen, dass dem Bw. das Recht zusteht, gegen den Pfändungsbescheid
Berufung zu erheben.
Am 7. Mai 2004 legte der Bw.
dem Finanzamt die Kopie einer Berufung "gegen den Bescheid St. Nr. XY vom
1. 3. 2004 über das Verfügungsverbot" vor und behauptete, die
Originalberufung sei von ihm am 4. März 2004 in der Einlaufstelle des
Finanzamtes abgegeben worden.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2004
wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung zurück, dass
gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1 Abgabenexekutionsordnung ein Rechtsmittel
gegen ein Verfügungsverbot nicht zulässig sei. Selbst wenn jedoch im
Berufungsschreiben der "richtige Bescheid", nämlich die
Forderungspfändung angeführt worden wäre, hätte die Berufung
nach Auffassung des Finanzamtes als verspätet zurückgewiesen werden
müssen.
Gegen diesen
Zurückweisungsbescheid erhob der Bw. am 21. Juni 2004 das Rechtsmittel der
Berufung und begründete dies damit, dass der Zurückweisungsbescheid
insofern bekämpft werde, "als es sich um die Zurückweisung der
Berufung gegen den Bescheid der Pfändung und Überweisung der
Geldforderung" handle. Die Zurückweisung der Berufung gegen das
Verfügungsverbot werde nicht bekämpft. Der Bw. habe die Berufung am
4.3.2004, also innerhalb der Rechtsmittelfrist, beim Finanzamt persönlich
abgegeben. Der Beamte in der Einlaufstelle habe ihm mitgeteilt, dass es nicht
üblich sei, einem Bw. eine Bestätigung über die Einbringung eines
Rechtsmittels auszustellen.
Die Berufung habe sich nicht
nur gegen den nicht bekämpfbaren "Verfügungsbescheid"
gerichtet, sondern vor allem gegen den Pfändungsbescheid. Dies gehe aus der
Berufung "deutlich" hervor; es laute nämlich der letzte Absatz
der Berufung: "Gleichzeitig ersuche ich um Aussetzung des im
gegenständlichen Bescheid geforderten Betrages." Da im
"Verfügungsbescheid", der irrtümlich in der Berufung
angeführt worden sei, kein Betrag angegeben sei, könne somit (mit der
Berufung) nur der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung gemeint gewesen sein. Die Berufung habe sich somit eindeutig auf
den dem Bw. gleichzeitig zugestellten Pfändungsbescheid bezogen. Dass die
Originalberufung beim Finanzamt nicht mehr auffindbar sei, ändere nichts an
der Tatsache, dass der Bw. das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs.
1 Z 1 AbgEO ist gegen ein Verfügungsverbot kein Rechtsmittel zulässig.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Die dem Finanzamt vorgelegte
Kopie einer Berufung ist offenkundig von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter verfasst worden. Auch wenn dessen Briefkopf auf der Kopie
nicht ersichtlich und seine Identität daher nicht bekannt ist, muss auf
Grund des Schriftbildes und der Wortwahl ("im Namen meiner Mandantschaft",
"mein Klient"...) davon ausgegangen werden, dass die Berufung nicht
vom Bw. selbst verfasst worden ist. Von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter ist zu erwarten, dass er über grundlegende
Rechtskenntnisse verfügt, zu denen auch gehört, dass in einer
Rechtsmittelschrift der bekämpfte Bescheid eindeutig zu bezeichnen ist. Es
kann weder dem berufsmäßigen Parteienvertreter noch dem Bw.
unterstellt werden, dass sie einen anderen Bescheid als den in der Berufung ganz
klar bezeichneten (" Bescheid....über das
Verfügungsverbot") bekämpfen wollten. Bei der Beurteilung von
Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die
zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt
des Anbringens kommt es aber auf eine davon abweichende, nach außen auch
andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht an
(VwGH 3.6.1992, 92/13/0127). Aus dem Antrag auf Aussetzung des "im
gegenständlichen Bescheid" geforderten Betrages den Schluss zu ziehen, dass
der Bw. einen anderen als den in der Berufung klar bezeichneten "Bescheid
über das Verfügungsverbot" hätte bekämpfen wollen war das
Finanzamt wegen der Unbestimmtheit dieses Vorbringens nicht gehalten.
Gegen das eindeutig als solches
bezeichnete Verfügungsverbot ist jedoch ein Rechtsmittel nicht
zulässig. Die Zurückweisung der Berufung war daher schon aus diesem
Grund gerechtfertigt.
Die vom Finanzamt in der
Begründung des Zurückweisungsbescheides angestellten Überlegungen
betreffend die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Berufung sind sohin rein
hypothetisch und im Rechtsmittelverfahren daher nicht zu prüfen; sie
erscheinen prima vista jedoch nicht unschlüssig.
Der angefochtene Bescheid ist
sohin zu Recht ergangen; es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1197-W/04
- Stammnummer
- 13637
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF