Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102527/2021
Behinderungsbedingte Kosten ag Belastung ohne Selbstbehalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102527/2021vom 10.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der L***E***, vertreten durch Dkfm. Othmar Wacha Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1190 Wien, Raimund-Zoder-Gasse 7 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. August 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht:
Der Beschwerde wird (im eingeschränkten Umfang) Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019. Sie beantragte die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten iHv € 3.409,84 als Sonderausgaben, sowie von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer Behinderung iHv € 28.694,47.
Mit Schreiben vom 7.7.2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Finanzamt aufgefordert, eine Kostenaufstellung der beantragten außergewöhnlichen Belastungen zu übermitteln, sowie alle Belege in Kopie vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin legte eine detaillierte Kostenaufstellung der beantragten außergewöhnlichen Belastungen vor. Die Kosten wurden in Betreuungskosten, Arzt- und Therapiekosten, Apothekenkosten, Kosten für ärztliche Hilfsmittel, Kostenersätze der NÖGKK und erhaltenes Pflegegeld gegliedert. Belege wurden nicht vorgelegt.
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid die Kosten für Heilmassagen und Ergotherapie nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da keine ärztlichen Verordnungen vorgelegen seien.
Die Apothekenkosten wurden vom Finanzamt mit 50 % als mit der Behinderung in Zusammenhang stehende Kosten geschätzt und als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 35 EStG 1988 anerkannt.
Die weiteren 50 % der Apothekenkosten wurden als nicht mit der Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten geschätzt und wie auch die Zahnarztkosten und die Kosten für "ärztliche Hilfsmittel" als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 dem Grunde nach anerkannt. Da diese Aufwendungen den mit € 6.869,15 ermittelten Selbstbehalt nicht überstiegen, seien sie nicht berücksichtigt worden.
Aufgrund fehlender Nachweise seien die Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Mit ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin sämtliche Belege der beantragten Kosten für die außergewöhnlichen Belastungen, die ärztlichen Bestätigungen für die Heilmassagen und Ergotherapien, sowie die Honorarnoten und Zahlungsnachweise für die Steuerberatungskosten vor.
Das Finanzamt legte die Beschwerde, wie von der Beschwerdeführerin beantragt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, der Beschwerde teilweise Folge zu geben. Nahrungsergänzungsmittel und Spezialtees dienten grundsätzlich der Verbesserung des Allgemeinzustandes und zielten nicht auf eine Linderung bzw Heilung der behinderungsbedingten Krankheit. Diese stünden daher nicht in direktem Zusammenhang mit der Behinderung. Die restlichen beantragten Kosten könnten als tatsächliche Kosten der Behinderung berücksichtigt werden. Ebenso seien aufgrund der in der Beschwerde vorgelegten Nachweise die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin zog ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat zurück und schränkte ihr Beschwerdebegehren ein (Telefax vom 9.2.2022). An außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt würden € 27.600,72 geltend gemacht; das wären die geltend gemachten Aufwendungen iHv € 28.694,47 abzüglich € 1.093,75 für Nahrungsergänzungsmittel und Spezialtees. Die Honorarnote für Steuerberatung vom 9.12.2020 sei erst im Jahr 2020 bezahlt worden und werde daher 2019 nicht geltend gemacht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Bescheidbeschwerde vom 21.9.2021 den Antrag gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gestellt. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 4.10.2021 dem Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht vom 4.10.2022) ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2019 € 1.628,92 an Kosten für Steuerberatung für den Zeitraum 28.12.2017 bis 26.3.2019 bezahlt. Die Steuerberatungskosten für den Zeitraum von 8.4.2019 bis 2.12.2019 iHv € 1.780,92 (Honorarnote vom 6.12.2019) wurden am 8.1.2020 überwiesen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) im Ausmaß von mindestens 25 % vor.
Die Beschwerdeführerin hatte im (Streit)jahr 2019 behinderungsbedingte Aufwendungen iHv insgesamt € 35.731,92. Diese Aufwendungen setzen sich zusammen aus
|
Betreuungskosten
|
|
€ 29.539,50
|
Apothekenkosten
|
|
€ 1.093,75
|
Arzt-, Therapiekosten
|
€ 5.683,27
|
|
- abzüglich Ersatz NÖGKK
|
- € 1.369,26
|
€ 4.314,01
|
ärztliche Hilfsmittel
|
|
€ 784,66
|
|
|
€ 35.731,92
Die Beschwerdeführerin hat im Streitjahr Pflegegeld iHv € 8.131,20 erhalten.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 262 Abs 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung wurde in der Bescheidbeschwerde beantragt und das Finanzamt hat die Beschwerde innerhalb von drei Monaten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung ist daher zu Recht unterblieben.
Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 18 Abs 1 Z 6 EStG 1988).
Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Im Jahr 2019 hat die Beschwerdeführerin € 1.628,92 an Kosten für Steuerberatung bezahlt. Diese werden daher bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abgezogen.
Behinderungsbedingte Aufwendungen
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung ist nach § 34 Abs 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen (vom Einkommen zu berechnenden) Selbstbehalt übersteigt.
Nach § 34 Abs 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 EStG 1988 vorliegen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm nach § 35 Abs 1 EStG 1988 jeweils ein Freibetrag (§ 35 Abs 3 EStG 1988) zu.
Anstelle des Freibetrages können nach § 35 Abs 5 EStG 1988 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden.
Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl Nr 1996/303 idF BGBl II Nr 2010/430) sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat. Diese Mehraufwendungen sind gemäß § 1 Abs 3 der Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 zu kürzen. Nach § 4 der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Aus der Bestimmung des § 35 EStG 1988 ergibt sich, dass aus dem Titel einer Behinderung entstehende Kosten entweder in Form eines Freibetrages nach § 35 Abs 3 EStG 1988 (gestaffelt nach dem auf Grund einer amtlichen Bescheinigung iSd § 35 Abs 4 leg cit nachzuweisenden Grad der Behinderung) oder (wahlweise) in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beanspruchte die Beschwerdeführerin nicht den Behindertenfreibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988, sondern machte tatsächliche Kosten aus dem Titel der Behinderung als außergewöhnliche Belastungen geltend, wobei sie die Anerkennung von Betreuungskosten, Aufwendungen für Medikamente, Kosten ärztliche Hilfsmittel, sowie ärztliche Behandlungen und verschiedene Therapien begehrte.
Diese Kosten stellen dem Grunde nach unstrittig außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer eigenen Behinderung gemäß § 35 Abs 1 und 5 EStG 1988 iVm § 34 Abs 6 EStG 1988 dar.
Bei den darin enthaltenen Betreuungskosten (€ 29.539,50) handelt es sich jedenfalls um regelmäßig anfallende Aufwendungen, die um die pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld € 8.131,20) zu kürzen ist.
Die steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen € 35.731,92 vermindern sich daher um das erhaltene Pflegegeld von € 8.131,20.
Es werden daher € 27.600,72 als außergewöhnliche Belastung aufgrund einer eigenen Behinderung anerkannt und bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen.
Der Beschwerde wird daher (im eingeschränkten Umfang) Folge gegeben.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 10. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102527/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102527.2021
- Stammnummer
- 136367
- Gültig
- 10.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF