Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100567/2022
Ausmaß und Umfang der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100567/2022vom 13.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Michael Lucan, Schwarzenbergplatz 5/Top 3/1, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 22. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. September 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 06. September 2021 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung des berichtigten Lohnzettels mit € 0,00 festgesetzt. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, es seien nachträgliche Informationen zu Lohnzettelangaben oder Transferleistungen eingelangt.
Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21. September 2021, eingelangt am 22. September 2021, Beschwerde erhoben und ausgeführt, der Bf sei bei der ***1*** angestellt und vom 1.9.2020 bis 31.12.2020 in Österreich tätig gewesen. Aus dieser Tätigkeit habe der Bf unselbständige Einkünfte vom Arbeitgeber ***1*** wie im beigeschlossenen L16 bezogen. Diese Einkünfte aus unselbständiger Arbeit seien im Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung nicht enthalten. Eine Begründung dafür sei in der Rechtsbelehrung nicht gegeben worden. Der Bf habe diesen Umstand in einem sonstigen Anbringen vom 1.9.2021 aufgezeigt und eingebracht, dazu sei aber bisher keine Antwort erfolgt. Der gegenständliche Bescheid sei aufgrund einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem inhaltlich völlig gleichen Bescheid am 31.8.2021 erlassen worden.
Es werde der Antrag auf eine dem L16 entsprechenden Würdigung der unselbständigen Einkünfte und einer entsprechenden Festsetzung (Gutschrift) der vom Arbeitgeber gezahlten Lohnsteuer gestellt.
Weiters werde die Entscheidung durch den gesamten Senat (§ 272 Abs. 2 Z 1 BAO) sowie gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO sowie die Aussetzung der Einhebung des Abgabenanspruchs beantragt.
Es werde um stattgebende Erledigung ersucht. Die Bescheidbeschwerde sei schriftlich im Postweg und als sonstiger Antrag über Finanz-Online eingebracht worden.
Die vom Bf übermittelten Lohnzetteldaten (Datenübermittlungen an die Finanzverwaltung) für 2020 betreffen die folgenden Meldungen:
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Art
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Zeitraum
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Arbeitgeber
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Betrag
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L8
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01.12.-31.12.
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***1***
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EUR 2.815,04
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L1
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01.09.-31.12.
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***1***
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EUR 4.939,92
Laut übermittelter berichtigter Lohnzettelauskunft betrugen die Einkünfte für den Zeitraum 01.09. bis 31.12.2020 € 4.939,92 (Kz 245). Die anrechenbare Lohnsteuer wurde in Höhe von € 804,62 (Kz 260) ausgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02. Dezember 2021 wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Einkommensteuer mit einer Gutschrift von € 421,00 festgesetzt (Vorsoll € 0,00). Dabei wurden die in der Lohnzettelauskunft wie oben (L8, L1) ausgewiesenen Einkünfte in Höhe von insgesamt € € 7.754,96 als Bemessungsgrundlage herangezogen. Abzüglich des Werbungskotenpauschales (€ 132,00), des Pauschbetrages für Sonderausgaben (€ 60,00) und einer Hinzurechnung von € 9.000,00 ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von € 16.562,96. Der Verkehrsabsetzbetrag wurde berücksichtigt.
Der Bf brachte mit 29. Dezember 2021 den Vorlageantrag ein, beantragte den Ansatz der Einkünfte lt. Lohnzettel in Höhe von € 4.939,92 und begründete den Antrag damit, dass der Bf für seine im Zeitraum vom 01.12.- 31.12.2020 in Deutschland für seinen deutschen Arbeitgeber ausgeübte (unselbständige) Tätigkeit € 2.815,04 (vgl. Lohnzettelmeldung) bezogen habe. Diese Einkünfte würden nicht zu den (beschränkt) steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit in Österreich zählen und sei nur die in Österreich ausgeübte unselbständige Tätigkeit und der diesbezügliche Betrag von € 4.939,92 in die Einkommensteuerberechnung einzubeziehen (vgl. Lohnzettelauskunft). Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrage somit nach Berücksichtigung des Pauschalbetrages für Werbungskosten € 4.807,92.
Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat und die stattgebende Erledigung im oa Sinn (Ansatz des Gesamtbetrages der Einkünfte wie oben) beantragt.
Die Abgabenbehörde beantragte im Vorlagebericht die Stattgabe der Beschwerde iS des Antrags des Bf auf Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2020.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2022 (eingebracht über Telefax) wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 unterliegen der beschränkten Steuerpflicht die Einkünfte aus nichtelbständiger Arbeit (§ 25), die im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2).
Nach § 98 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz EStG wird die Arbeit im Inland ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist.
Nach dem Antrag der Abgabenbehörde waren die vom Bf zur Besteuerung in Österreich mit € 4.939,92 gemeldeten Lohneinkünfte der (beschränkten) Steuerpflicht zu unterziehen. Die vom Bf im Zeitraum Dezember 2020 in Deutschland bezogenen Einkünfte von € 2.815,04 unterliegen nicht der inländischen Einkommensteuer.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 berechnet sich wie folgt:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. Lohnzettelauskunft
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Beträge in Euro
4.939,92
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Pauschbetrag für Werbungskosten
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-132,00
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Gesamtbetrag der (beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte
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4.807,92
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00
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Einkommen
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4.747,92
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Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988
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9.000,00
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Bemessungsgrundlage Einkommensteuer
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13.747,92
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Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988:
0 % für die ersten 11.000,00
20 % für die restlichen 2.747,92
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549,58
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Verkehrsabsetzbetrag
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-729,14
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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-179,56
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Einkommensteuer
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-179,56
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-804,62
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG
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+0,18
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Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
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-984,00
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Bisher festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
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+421,00
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Abgabengutschrift lt. BFG
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-563,00
(€ 2.815,04 x 20% = € 563,00)
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulassung einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 13. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100567/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100567.2022
- Stammnummer
- 136366
- Gültig
- 13.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF