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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500138/2022

Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde in einer Parkometerangelegenheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500138/2022vom 13.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter über den Einspruch des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 18.3.2022, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.3.2022, RV/Zahl1/2021, im Zusammenhang mit der Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, vom 19.3.2021, MA67/Zahl2/2020, betreffend eine Strafverfügung vom 10.11.2020, MA67/Zahl2/2020, (beide) gerichtet an Frau, den Beschluss: Die Einspruch vom 18.3.2022 (eingelangt bei der Behörde) wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 31 VwGVG zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG durch die beim Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig. Begründung Mit Beschluss vom 14.3.2022, RV/Zahl1/2021, hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Einschreiters gegen die an Frau1 gerichtete Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, BA 32, vom 19.3.2021, MA67/Zahl2/2020, betreffend eine Strafverfügung vom 10.11.2020, MA67/Zahl2/2020, gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich das vom Magistrat der Stadt Wien im Vorlagebericht als Beschwerde betitelte und vom Einschreiter als Einspruch bezeichnete verfahrensgegenständliche Schreiben vom 18.3.2022. Das Schreiben vom 18.3.2022 war an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat das Schreiben vom 18.3.2022 gem. § 6 AVG an die belangte Behörde, Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, weitergeleitet (Abtretung) und wurde es mit Vorlagebericht vom 4.4.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Bei dem verfahrensgegenständlichen Einspruch handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes. Der Einschreiter führt in seinem Einspruch aus: "Sehr geehrter Rat Rat! Zu besagtem Zeitpunkt war ich sehr wohl der Erwachsenenvertreter von Frau Frau2. Meine Mutter konnte aufgrund der Demenz ihre Pist (gemeint: Post) nicht abholen. Ich selbst war im Maerz 21 und im April (Anfang) ortsabwesend. Uebrigens hat der behandelnde Arzt Dr. Dr, der meine Mutter auch noch im August 20 begutachtet hat, festgestellt, dass meine Mutter im September 20 sehr wohl nicht geschaeftsfaehig war. Sie wurde im July 20 auf Stufe 1 eingestuft. Bitte Dr. Dr1 von der ABC zu befragen. Einspruch gegen den Beschluss." Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Zurückzuweisen ist eine Beschwerde, wenn sie unzulässig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824). Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes sind lediglich die Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Diese Information wurde dem Einschreiter mit Beschluss vom 14.3.2022, RV/Zahl1/2021, in der Rubrik "Rechtsmittelbelehrung und Hinweise" (Seiten 9 und 10) zur Kenntnis gebracht. Eine Anfechtung eines Erkenntnisses (Beschluss) des Bundesfinanzgerichtes beim Bundesfinanzgericht oder bei einem anderen Verwaltungsgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Eine Revision der Partei an den Verwaltungsgerichtshof ist allerdings in Parkometerstrafsachen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG gesetzlich ausgeschlossen, da lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.3.2022, RV/Zahl1/2021, ist daher eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig und offensichtlich vom Einschreiter auch nicht beabsichtigt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wollte der Einschreiter offensichtlich nicht einbringen. Eine Anfechtung des Beschlusses beim Bundesfinanzgericht ist - wie bereits oben gesagt - gesetzlich nicht vorgesehen. Die Eingabe vom 18.3.2022 erweist sich damit jedoch als unstatthaft und damit unzulässig; sie ist daher gemäß § 50 VwGVG zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Streitfall war vielmehr lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 13. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500138/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500138.2022
Stammnummer
136358
Gültig
13.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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