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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103045/2021

Zurückweisung als unzulässig mangels Aktivlegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103045/2021vom 25.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner OG, Stadtplatz 6, 5230 Mattighofen, betreffend Beschwerde vom 1. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 8. September 2021, ***, betreffend Antrag auf Akteneinsicht den folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 beantragte die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft u.a. die Akteneinsicht betreffend das Auskunftsersuchen gem. Art. 55 der EU-Verordnung Nr. 904/2010 des Rates vom 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung im Bereich der Mehrwertsteuer. Als Begründung führte sie an, dass die S ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Finanzbehörden in L hinsichtlich eines Streitwertes von 17.000.000,- Euro führe. Im Zuge dieses Prozesses seien Unterlagen aus der Geschäftsbeziehung der A bzw. der S, Z und der J vorgelegt worden. Die Finanzbehörden in L hätten zum Nachweis, dass diese Urkunden tatsächlich von den österreichischen Behörden stammen würden, die Korrespondenz des CLO mit der CT hinsichtlich des o.a. Auskunftsersuchens vorgelegt. Die steuerliche Vertretung ersuche um Auskunft, unter welchen Voraussetzungen im E-Mail vom 22.3.2021 die Erlaubnis an die *** CT erteilt worden sei und insbesondere um Mitteilung, um welche Urkunden es sich gehandelt habe. Mit Bescheid vom 8. September 2021, ***, wies die belangte Behörde den Antrag ab. Das Adressfeld des Bescheides beinhaltete Folgendes: "Rechtsanwälte Estermann und Partner OG zH Mag. Michaela Speer-Vejnik Stadtplatz 6 5230 Mattighofen" Der Spruch lautete: "Bezugnehmend auf ihren oben angeführten Antrag auf Akteneinsicht wird nach Beurteilung der zugrundliegenden Rechtsgrundlagen wie folgt entschieden: Der Antrag auf Akteneinsicht wird hiermit abgewiesen." In der Begründung verwies die belangte Behörde auf diverse Rechtsgrundlagen und verwies lediglich darauf, dass die "Abgabepflichtige" ihr Begehren auf Akteneinsicht daher bei der zuständigen Behörde in L zu stellen habe. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 erhob die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft dagegen Beschwerde. Als Beschwerdeführer wurden ausgewiesen: "1. ***Bf1*** *** 2. S *** " Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Oktober 2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Das Adressfeld des Bescheides beinhaltete Folgendes: "Rechtsanwälte Estermann und Partner OG zH Mag. Michaela Speer-Vejnik Stadtplatz 6 5230 Mattighofen" Der Spruch lautete: "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 1.10.2021 von den Beschwerdeführern ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** und S, ***, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann und Partner OG, Stadtplatz 6, 5230 Mattighofen, gegen den Bescheid "Abweisung Ihres Antrags auf Akteneinsicht in Sachen V" vom 8.9.2021. Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen." Mit Schreiben vom 9. November 2021 ersuchte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 246 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach § 260 Abs. 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b). Eine Beschwerde ist etwa bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091). Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise dann zurückzuweisen, wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. Ritz, BAO7, § 260 Tz 6 mit Judikaturhinweisen; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 260 Rz. 5). Ein nach § 246 BAO befugter Einbringer ist nach herrschender Ansicht derjenige, der im Spruch des Bescheides genannt ist, also derjenige demgegenüber der Bescheid wirkt. Demjenigen, dem wirksam zugestellt wurde, der aber spruchgemäß nicht Bescheidadressat ist, mangelt es an der Beschwerdeberechtigung. Beschwerden von zur Erhebung nicht Berechtigten sind zwingend zurückzuweisen (Stoll, BAO, S. 2531; vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0253; VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091). Im Beschwerdefall wurde der Antrag auf Akteneinsicht unzweifelhaft von der steuerlichen Vertretung als Vertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebracht. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2021 erging jedoch - wie sich eindeutig aus dem Adressfeld des gegenständlichen Bescheides ergibt - an die steuerliche Vertreterin als Antragstellerin und nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft. Auch im Spruch des Bescheides erwähnt die belangte Behörde in keiner Weise die beschwerdeführende Gesellschaft als Antragstellerin des belangten Begehrens. Die belangte Behörde hat daher in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 8. September 2021 nicht über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abgesprochen. Der beschwerdeführenden Gesellschaft stand somit auch kein Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zu, weshalb sich die Beschwerde mangels Aktivlegitimation als unzulässig erwies. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine mit Beschluss vorzunehmende Zurückweisung bei mangelnder Aktivlegitimation ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH.   Wien, am 25. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103045/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103045.2021
Stammnummer
136357
Gültig
25.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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