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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100127/2022

Legitimation zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100127/2022vom 01.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinIBV über die Beschwerde des Bf, Adr, vom 21. September 2021, eingebracht im Namen der GmbH, StrNr 123, gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. September 2021 betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 vom 04.08.2021 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 04.08.2021 wurde zur Steuernummer 123 der GmbH ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Dieser Wiederaufnahmeantrag trägt zu Beginn den Firmenstempel der GmbH und wurde an seinem Ende durch Bf unter Verwendung des Firmenstempels der GmbH unterschrieben. Mit Bescheid vom 14.09.2021 wies das Finanzamt (kurz: FA) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "für die GmbH" vom 09.08.2021 als unzulässig zurück, da Bf nicht legitimiert gewesen sei, die GmbH zu vertreten und im Abgabenverfahren der GmbH Anträge zu stellen. In dem am Kopf des Bescheides platzierten Adressfeld wird Bf mit der Adresse Adr2 Ort, genannt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte entsprechend der Zustellverfügung nachweislich an Bf, Adr2 Ort. Mit Schriftsatz vom 21.09.2021 wurde Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebracht. Die Beschwerdeschrift enthält als Kopf den Firmenstempel der GmbH und wurde durch Bf unter Hinzufügung des Firmenstempels der GmbH unterzeichnet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2022 erfolgte eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit, wobei im Spruch von einer Beschwerde der GmbH gesprochen wurde und Bf als "(unberechtigter) Einschreiter" angeführt wurde. In dem am Kopf des Bescheides platzierten Adressfeld wird ebenfalls Bf als Einschreiter mit der Adresse Adr2 Ort genannt. In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es aufgrund des Wegfalls der organschaftlichen Vertretung infolge der Vollbeendigung des gelöschten Rechtsträgers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an der Möglichkeit fehle, der GmbH eine Erledigung zuzustellen. Es gebe keine organschaftliche Vertretung dieser im Firmenbuch gelöschten GmbH mehr, welche in einem abgabenrechtlichen Verfahren einschreiten könnte. Jedwede (auch künftige) Eingabe in dieser Sache sei daher - wer auch immer sie einbringe - als unzulässig zurückzuweisen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte (entsprechend der Zustellverfügung) nachweislich an Bf. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 brachte Bf unter Hinweis auf die an die GmbH vergebene Steuernummer 123 und einen eingebrachten Wiederaufnahmeantrag einen Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2022 ein. Mit Bericht vom 14.03.2022 erfolgte die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG). Laut dem Vorlagebericht betrifft der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Umsatzsteuer 2013 sowie die Körperschaftsteuer 2013. Dazu wird erwogen: 1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Die GmbH mit ihrem Sitz in Ort (Geschäftsanschrift: Adr1) wurde laut einem Auszug aus dem Firmenbuch, FN 456, am 24.08.2018 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Als letzte Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin scheint seit 23.03.2013 G1 auf, davor war G Geschäftsführer der GmbH. Bf brachte folgende Anbringen für die GmbH beim FA ein: den Wiederaufnahmeantrag vom 04.08.2021, die Beschwerde vom 21.09.2021 und den Vorlageantrag vom 21.02.2022.(Vgl Verfahrensgang) Da der Vorlageantrag vom 21.02.2022 zweifellos die Unterschrift des Bf trägt, lassen sich die Unterschriften auf dem Wiederaufnahmeantrag und der Beschwerde durch Vergleich der Schriftzüge ebenfalls eindeutig Bf zuordnen. Auch das FA sah es als Tatsache an, dass sowohl der Wiederaufnahmeantrag als auch die Beschwerde von Bf unterzeichnet wurden. (Vgl Verfahrensgang) Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister befindet sich der Hauptwohnsitz von Bf in der Adr2 Ort. 2 gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung 2.1 Befugnis zur Erhebung der Beschwerde und des Vorlageantrages Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs 2 BAO befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die gemäß § 93 Abs 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekanntgegeben ist (97 BAO). (Vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 246 Rz 2). Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheidadressat ist demnach im Spruch namentlich zu nennen. Bei einer physischen Person ist in der Regel der Vor- und Zuname anzuführen. Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text des Spruches selbst, sondern im Kopf des Bescheides genannt ist, schadet dies nicht. Das Adressfeld gehört zum Bescheidspruch. (Vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 93 Rz 6 mit der dort zitierten Judikatur, zB VwGH 27.02.2014, 2009/15/0212, VwGH 26.02.2013, 2010/15/0017, VwGH26.07.2007, 2004/15/0137). Da Bf sowohl im Adressfeld des Zurückweisungsbescheides vom 14.09.2021 als auch im Adressfeld der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2022 mit Vor- und Zuname genannt wird und ihm beide Bescheide nachweislich zugestellt wurden (vgl Verfahrensgang), ist er zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde sowie des Vorlageantrages befugt. 2.2 Befugnis zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages für die GmbH Streitgegenstand bildet die Frage, ob Bf zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 04.08.2021 für die GmbH befugt war. Einleitend ist dazu festzuhalten, dass Partei im Abgabeverfahren (§ 78 BA) der Abgabepflichtige ist, also wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt (§ 77 BAO). Partei im Abgabenverfahren der GmbH ist bzw war die GmbH selbst. Bei dieser handelt(e) es sich um eine juristische Person. Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Eine GmbH wird gemäß § 18 GmbHG durch ihren Geschäftsführer vertreten. Da laut Auszug aus dem Firmenbuch im Firmenbuch G und danach G1 als Geschäftsführer der GmbH eingetragen sind, ist Bf nicht Vertreter im Sinne des § 80 BAO der GmbH gewesen und ohne Nachweis einer Bevollmächtigung (§ 83 Abs 1 BAO) nicht legitimiert gewesen, die GmbH zu vertreten und im Abgabenverfahren dieser GmbH Anträge zu stellen. (Vgl Pkt 1 Sachverhalt). Zur Frage des Vorliegens einer rechtsgültigen Beauftragung des Bf zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages im Jahr 2021 durch die Geschäftsführer der GmbH ist in einem weiteren Schritt auf die Tatsache, dass die GmbH am 24.08.2018 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig im Firmenbuch gelöscht wurde (vgl Sachverhalt Pkt 1), näher einzugehen: Mit der Löschung nach § 40 FBG gilt eine Kapitalgesellschaft als aufgelöst, eine Abwicklung findet nicht statt. Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist und Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - nicht vollständig abgewickelt sind. (Vgl VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187, VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220, VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134). Die Löschung gemäß § 40 Abs 1 FBG gilt zwar nur als deklarativ und führt grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden, sodass die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt. (Vgl OGH 28.06.2007, 3 Ob 113/07 z, OGH 20.05.1999, 6 Ob 330/98 t) § 80 Abs 3 BAO regelt die Vertretung einer aufgelösten GmbH. Diese Vertretungsregelung erfasst allerdings nur jene Fälle, in denen zuvor eine Liquidation (Auflösung und Abwicklung) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird. (Vgl Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 80 Rz 15, BFG 13.06.2017, RV/7101063/2012, UFS 20.10.2011, RV/0464-S/11) Daraus ergibt sich, dass die GmbH im Jahr 2021 nicht mehr befähigt war, dem einschreitenden Bf rechtswirksam eine Vollmacht zu erteilen. Die ehemaligen Geschäftsführer sind keine Organe der GmbH mehr und nicht (mehr) zur Vertretung der gelöschten GmbH befugt. Sie konnten daher Bf nicht mit der steuerlichen Vertretung der bereits seit 24.08.2018 gelöschten GmbH bevollmächtigen. Damit fehlt dem einschreitenden Bf jedenfalls die Aktivlegitimation zur Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages vom 04.08.2021. 2.3 Zurückweisung des Antrages durch das FA Ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 Abs 1 BAO einer hierzu nicht legitimierten Person ist als unzulässig zurückzuweisen. Es war auch kein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs 2 BAO zu initieren, da sich der Anwendungsbereich des § 85 Abs 2 BAO nur auf zulässige Anbringen beschränkt. Unzulässig, sprich nicht von einer legitimierten Person eingebrachte Anbringen sind ohne einen vorhergehenden Auftrag zur Mängelbehebung zurückzuweisen. (Vgl Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021, § 85 Rz 15). Der Zurückweisungsbescheid vom 14.09.2021 ist somit zu Recht ergangen. Die Beschwerde des Bf ist daher durch das BFG abzuweisen. 3 Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG). Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.   Salzburg, am 1. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100127/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100127.2022
Stammnummer
136339
Gültig
01.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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