Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500039/2022
Parkometer - Mit Beendigung der Gültigkeit eines Parkpickerls traf den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens seines Fahrzeuges.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500039/2022vom 14.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 25. Jänner 2022, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom 18. Jänner 2022, Zahl MA67/Zahl1/2021, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 82,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18. Jänner 2022, Zahl MA67/Zahl1/2021, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
Der Bf. habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 5. Oktober 2021 um 11:30 Uhr in der im 18. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***ehem.Adr***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner wurde dem Bf. ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz), sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 70,00 betrug.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das Fahrzeug sei beanstandet worden, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. In seinem Einspruch habe der Bf. sinngemäß eingewendet, er habe am Beanstandungstag beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk ein Parkpickerl für den 5. Bezirk beantragt. Der dortige Mitarbeiter habe dem Bf. erklärt, dass die Umstellung des Parkpickerls vom 18. Bezirk auf den 5. Bezirk erst um Mitternacht erfolge, da der Bf. dem Mitarbeiter des Magistrates gesagt hätte, dass das gegenständliche Fahrzeug noch im 18. Bezirk abgestellt sei. Der Bf. habe um die Einstellung des Verfahrens ersucht.
Beweis sei durch Einsichtnahme in das Organmandat vom 05.10.2021 samt Fotos erhoben worden, welches von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei, in den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk vom 05.10.2021 zur Zahl Zahl2, die Niederschrift des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk vom 05.10.2021 zur Zahl Zahl2 und in den übrigen Akteninhalt.
Diesem sei zu entnehmen, dass der Parkkleber für den 4./5. Bezirk vom 05.10.2021 bis 30.09.2022 gültig (gewesen) sei und gleichzeitig mit diesem Tag die Gültigkeit für den 18. Bezirk aufgehoben worden sei.
Zur Tatzeit sei das Fahrzeug somit ohne gültigen Parkkleber an der Tatörtlichkeit abgestellt gewesen.
Die Parkometerabgabe sei auch in keiner anderen Form entrichtet worden.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, läge im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen gewesen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sei Bedacht genommen worden.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis vom 18. Jänner 2022 mit E-Mail vom 25. Jänner 2022 Beschwerde und bringt (wörtlich) Folgendes vor:
"Ich erhebe Beschwerde, da ich an diesem Tag das Parkpickerl genau in diesen Minuten von 1180 auf 1050 umgestellt gemacht habe. Beim MA 1050. Der Mitarbeiter beim MA 1050 erklärte mir, dass die Umstellung vom 1180 auf 1050 erst mit Mitternacht erfolgen werde. Da ich ihm gesagt hatte, dass ich das Auto noch im 18. Bezirk stelle. Bitte schauen Sie im System nach! Daher ersuche ich dieses Verfahren einzustellen."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 27. Jänner 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Der Bf. hatte das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 5. Oktober 2021 um 11:30 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***ehem.Adr***, ohne ordnungsgemäß ausgefüllten (entwerteten) Parkschein abgestellt.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorganes, den Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 4. und 5. Bezirk vom 5. Oktober 2021, GZ. Zahl2, mit dem dem Bf. die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ab 5. Oktober 2021 (bis 30. September 2022) erteilt wurde und dem Beschwerdevorbringen "da ich ihm gesagt hatte, dass ich das Auto noch im 18. ,Bezirk abstelle".
Rechtliche Beurteilung des Sachverhalts:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Da in der ***ehem.Adr***, im 18. Wiener Gemeindebezirk für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (werktags) 9 bis 19 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parken mit Parkschein: max. 3 Stunden; BewohnerInnen mit Parkkleber: unbegrenzt), hätte der Bf. mit Beginn des Abstellens des Fahrzeuges am 5. Oktober 2021 (Beanstandungszeitpunkt: 11:30 Uhr) das Fahrzeug mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten Parkschein kennzeichnen bzw. einen elektronischen Parkschein aktivieren müssen (§ 1 und § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung), was er unstrittig nicht getan hat.
Gemäß Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 10. Jänner 2022 hatte der Bf. seinen (alten) Hauptwohnsitz in ***ehem.Adr***, am 4. Oktober 2021 abgemeldet und war ab 4. Oktober 2021 an seinem (neuen) Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr*** angemeldet.
Nach der Aktenlage ist erwiesen, dass dem Bf. mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 4. und 5. Bezirk vom 5. Oktober 2021, GZ. Zahl2, die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom 5. Oktober 2021 bis 30. September 2022 erteilt wurde.
Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 18. Bezirk vom 28. September 2021, GZ. 1162222-2021, wurde dem Bf. die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 18. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2022 erteilt.
Der neue Parkkleber für den 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk erlangte auf Grund des Antrages des Bf. mit seiner Freischaltung am 5. Oktober 2021 Gültigkeit.
Die Gültigkeit des alten Parkklebers für den 18. Wiener Gemeindebezirk endete daher mit Ablauf vom 4. Oktober 2021, genau um 24:00 Uhr dieses Tages.
Zum Beanstandungszeitpunkt am 5. Oktober 2021, 11:30 Uhr, war die pauschale Parkometerabgabe für den 18. Wiener Gemeindebezirk somit nicht (mehr) entrichtet.
Für die bloße Behauptung des Bf., ein Magistratsmitarbeiter habe ihm erklärt, die "Umstellung" des Parkpickerls erfolge erst um Mitternacht (des 5. Oktober 2021), hat er keinerlei Beweise angeboten. Zudem steht dieses Vorbringen dem vorgenannten Bescheid vom 5. Oktober 2021, GZ. Zahl2, entgegen.
Nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes besteht daher kein Zweifel daran, dass der Bf. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Der Bf. hat daher das objektive Tatbild verwirklicht.
§ 5 Abs. 1 VStG 1991 normiert: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die den Straftatbestand normierende Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.
Nach dieser Bestimmung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zur Strafbemessung
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Bei der Verhängung der Geldstrafe von 60,00 Euro wurde der Strafrahmen von 365,00 Euro lediglich zu rund 16% ausgeschöpft. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hat die belangte Behörde zu Recht Bedacht genommen. Aktenkundig sind eine Vielzahl von rechtskräftigen Strafen (30) nach dem Wiener Parkometergesetz.
Die Strafhöhe ist bei Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von denen mangels gegenteiliger Vorbringen auszugehen war, jedenfalls angemessen zu betrachten.
Eine Herabsetzung der Strafen kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Außerdem sprechen die in dem Akt erliegenden verwaltungstrafrechtlichen Vormerkungen gegen eine Herabsetzung der Strafe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 14. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500039/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500039.2022
- Stammnummer
- 136335
- Gültig
- 14.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF