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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103224/2021

Mängelbehebung nicht ausreichend erfolgt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103224/2021vom 21.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., Adresse, vom 26.03.2021, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.03.2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020, Steuernummer 123/4567, beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs 1 lit. b iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung   Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (Bf) bezieht nichtselbständige Pensionseinkünfte. In der am 01.03.2021 eingereichten Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020 beantragte die 1945 geborene Bf neben Sonderausgaben mit der Beilage L1ab außergewöhnliche Belastungen (agB) unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts iHv EUR 181,02 und machte einen Grad der Behinderung iHv 60% geltend. Das Finanzamt (FA) erließ am 21.03.2021 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020, welcher eine Gutschrift iHv EUR 179,00 ergab. Die geltend gemachten agB iHv EUR 181,02 wurden nicht berücksichtigt, da die Aufwendungen niedriger waren als der Selbstbehalt iHv EUR 1.671,74. Die Behinderung wurde mit einem Freibetrag von EUR 486,00 anerkannt. Die Bf legte mit Schreiben vom 26.03.2021 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ein und fügte der Beschwerde den Bescheid an. Die Ausführungen in der Beschwerde lauten: "Ich lege Beschwerde ein! Mir fehlt von dem zweiten Formular ein Bescheid. Behinderung 60% wurde beigelegt bei der 1 Beilage." Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom 123/4567.04.2021 führte das FA aus: "Ihre Beschwerde vom 26.03.2021 gegen Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 18.03.2021 weist hinsichtlich dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses die nachfolgenden Mängel auf: Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO - die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; - die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; - eine Begründung. Eine Beschwerde muss enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. Die Mängel b), c) und d) sind zu beheben, d.h. in welchen Punkten wird der Bescheid angefochten, welche Änderungen werden nun im Wege der Beschwerde beantragt und eine Begründung ist anzuführen. HINWEIS: Es besteht seit 2018 eine Behinderung von 60 %. Es wurde vom Bundessozialamt keine Magendiät bescheinigt. In den Jahren 2018 und 2019 wurde aber ein Freibetrag für die Magendiät berücksichtigt, obwohl diese nicht zusteht bzw. nicht bescheinigt wurde. Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 07.07.2021 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen." In der Antwort vom 15.04.2021 führte die Bf aus: "Erklärung zu Bescheid! An bei Kopie vom Sozialministerium" Beigelegt war die Kopie eines Behindertenpasses, gültig vom 11.10.2019 bis 01.02.2024 und ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 22.10.2019, wonach auf Grund des Antrags vom 11.10.2019 ein Grad der Behinderung von 60% (anstelle bisher 50%) festgestellt wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 27.04.2021 erklärte das FA die Beschwerde als zurückgenommen, da dem Auftrag, die Mängel zu beheben, nicht entsprochen worden war. Mit Schreiben vom 04.06.2021 (Datum der Postaufgabe) führte die Bf aus, sie habe leider vergessen zu schreiben, weshalb sie Einspruch erhebe, und zwar gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 - § 262 BAO. Das FA wertete dieses Schreiben als Vorlageantrag und legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 07.12.2021 dem Bundesfinanzgericht vor.   Erwägungen Sachverhalt: Die Beschwerde vom 26.03.2021 weist verschiedene Mängel auf. So fehlt die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung. In der Beschwerde wurde ausschließlich auf die Behinderung der Bf iHv 60% verwiesen, welche aber im Erstbescheid bereits in beantragter Höhe berücksichtigt worden war. Andere Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Der Mängelbehebungsauftrag des FA vom 07.04.2021 wurde von der Bf am 15.04.2021 beantwortet. Es wurde wiederum nur auf die Behinderung iHv 60% verwiesen und dafür ein Nachweis erbracht. Weitere Vorbringen enthält das Schriftstück nicht. Beweiswürdigung: Die Beschwerde, der Auftrag zur Mängelbehebung und die Beantwortung sind aktenkundig und wurden im Verfahrensgang (siehe oben) ausführlich dargestellt. Rechtliche Beurteilung: Eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Abgabenbehörde ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO). § 85 Abs 2 BAO lautet: "Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht." Nach § 250 Abs 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten: "a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden d) eine Begründung." Eine gesetzeskonforme Beschwerde hat sämtliche in § 250 Abs 1 BAO genannten Merkmale kumulativ zu enthalten. Entspricht eine Beschwerde diesen inhaltlichen Erfordernissen nicht, hat die Abgabenbehörde ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung der betreffenden Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die als Beschwerde intendierte Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht. Ggstdl Beschwerde mangelte es an den Inhaltserfordernissen der Punkte b) bis d), weshalb die Bf vom FA mit einem Bescheid vom 07.04.2021 aufgefordert wurde, die angeführten Mängel zu beheben. Dieser Bescheid enthielt auch den Hinweis, dass das Anbringen (die Beschwerde) bei Nichterfüllung des Auftrags als zurückgenommen gilt. Die Bf beantworte den Mängelbehebungsauftrag des FA zwar innerhalb der gesetzten Frist, die Mängel wurden jedoch nicht behoben. Es fehlt jedwede Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung. Der (alleinige) Verweis auf die 60%ige Behinderung der Bf ist dafür nicht ausreichend, da der entsprechende Freibetrag im Erstbescheid ohnehin berücksichtigt worden war. Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB VwGH 03.06.1993, 92/16/0116), so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (Ritz, BAO5, § 85 Rz 18). Das FA hat daher zu Recht die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt. Durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs 3 BAO). Das FA hat das Schreiben der Bf vom 04.06.2021 richtig als Vorlageantrag gewertet, da es sich erkennbar auf die Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2021 bezieht. Dass dieses Schreiben verspätet eingebracht wurde, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da ein Zustellnachweis der Beschwerdevorentscheidung nicht aktenkundig ist. Hat die Bf einem Mängelbehebungsauftrag des FA nicht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO als zurückgenommen zu erklären. Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurücknahmeerklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle einer unzureichenden Beantwortung eines zu Recht ergangenen Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.       Wien, am 21. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103224/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103224.2021
Stammnummer
136333
Gültig
21.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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