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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101650/2021

Zuerkennung des AEAB

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101650/2021vom 15.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5.5.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird festgesetzt in Höhe einer Gutschrift von Euro -1.478,00. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) beantragte für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2020 die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) und den Familienbonus Plus. Wie der Aktenlage zu entnehmen war bezog die Bf. für das Jahr 2020 für die beiden Kinder Kind1 (geb. Datum) und Kind2 (geb. Datumx) Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag. Laut Zentralem Melderegister befand sich der Hauptwohnsitz der Bf. seit 17.8.2020 an der Adresse 1140 Wien, Gasse. Davor war als Hauptwohnsitz von 4.2.2019 bis 17.8.2020 die Adresse 1230 Wien, Gasse alt erfasst. Als Unterkunftgeber erfasst und an der gleichen Adresse ansässig war in diesem Zeitraum Herr LP. Nach den Angaben der Bf. in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 bestand für dieses Jahr eine Lebensgemeinschaft mit Herrn LP. Infolge der Arbeitnehmerveranlagung wurde mit dem nunmehr strittigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 12.4.2021 eine Abgabengutschrift iHv Euro 809,00 (Negativsteuer Erstattungsbetrag) festgesetzt. Der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) sei bei der Veranlagung nicht berücksichtigt worden, da im Jahr 2020 mehr als 6 Monate eine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Die Bf. erhob am 5.5.2021 via FinanzOnline Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Es war angeführt, dass die Bf. alleinerziehende Mutter sei und sie den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus beanspruche. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Abgabenbehörde hielt in der Begründung fest, dass der AEAB aufgrund der mehr als 6 Monate im Jahr 2020 bestehenden Lebensgemeinschaft nicht zu gewähren gewesen sei. Laut Zentralem Melderegister habe der Wohnsitz der Bf. in 1140 Wien erst ab 17.8.2020 bestanden. Der Familienbonus sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da keine tarifmäßige Steuer festgestellt worden sei und somit keine Steuerentlastung zu erfolgen hatte. Mit Vorlageantrag vom 20.5.2021 ersuchte die Bf. um Korrektur und verwies auf die Ansprüche auf Alleinverdiener- (AVAB)- und Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB). Es war angeführt, dass seit Ende 2019 keine Partnerschaft mehr bestanden habe und die Bf. mit den beiden Töchtern allein gewohnt habe. Im Vorlagebericht der Behörde vom 5.7.2021 wurde insbesondere auf die Daten des Zentralen Melderegisters verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Beschluss des BFG vom 27.12.2021 wurde die Bf. mit Frist bis 31.1.2022 um Auskunft und Klärung des Sachverhalts ersucht. Die Bf. wurde damit darauf hingewiesen, dass die in Rede stehenden Absetzbeträge, der AVAB und der AEAB einander grundsätzlich ausschließen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den AVAB bzw. den AEAB wurden der Bf. dargelegt. Nach der Aktenlage, habe sich der Sachverhalt wie folgt dargestellt: die Einkünfte des Partners (Herr LP) hatten im Jahr 2020 Euro 6.000,00 überschritten, sodass aus diesem Grund ein AVAB nicht in Frage gekommen sei. Für den AEAB wäre die erste Voraussetzung, der Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die beiden Kinder im Jahr 2020 durch die Bf. erfüllt gewesen. Die zweite Voraussetzung, wäre jedoch nicht gegeben gewesen, da die Bf. im Jahr 2020 nach den Daten des Melderegisters mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt habe. Die Bf. habe für 2019 erklärt mit Herrn LP in Lebensgemeinschaft zusammengelebt zu haben. Der gemeinsame Wohnsitz bestand bis 17.8.2020; somit auch im Jahr 2020 noch mehr als 6 Monate, konkret 7,5 Monate. Die Angaben im Vorlageantrag vom 20.5.2021, dass die Bf. bereits ab Ende 2019 allein mit den Töchtern gelebt habe, stünden dazu in Widerspruch. Die Bf. wurde ersucht nachzuweisen bzw. glaubhaft nachvollziehbar darzulegen, ob und wann bzw. wie lange sie im Jahr 2020 mit Herrn LP in Lebensgemeinschaft gelebt habe; wann genau die Lebensgemeinschaft aufgelöst worden sei; wie die Trennung praktisch umgesetzt worden sei um von einem dauernden Getrenntleben ausgehen zu können, obwohl bis 17.8.2020 der gemeinsame Wohnsitz bestanden habe; wie eine nach der Trennung etwaig getrennte Haushalts- und Lebensführung, auch im wirtschaftlichen Sinn, gestaltet war; warum der gemeinsame Wohnsitz im Jahr 2020 weiter bestanden habe, obwohl nach den eigenen Angaben eine Trennung bereits Ende 2019 vorgelegen sei; ob es einen anderen Wohnsitz gegeben habe an dem die Bf. mit den Töchtern, ab Ende 2019, ansässig gewesen sei. In Beantwortung des Beschlusses des BFG übermittelte die Bf. am 27.1.2022 ein Schreiben des Herrn LP. Darin gab dieser Auskunft über die ehemals bestehende Lebensgemeinschaft mit der Bf. und machte Angaben zum Jahr 2020. Er gab u.a. an, dass er mit der Bf. viele Jahre in Wien und vorher in Italien zusammengelebt hatte. Im Jahr 2019 trennte er sich von der Bf. und ging eine neue Beziehung ein. Ab Dezember 2019 lebte er mit dieser Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt in ***4*** und wurde im Februar 2021 ein gemeinsames Kind geboren. Herr LP gab an, der Bf. nach der Trennung im Jahr 2019 seine Wohnung (früherer gemeinsamer Wohnsitz in 1230 Wien) zur weiteren Verfügung bis August 2020 überlassen zu haben. Er selbst wohnte in dieser Zeit in ***4***, hatte aber keine Wohnsitzänderung gemeldet. Ab August 2020 wohnten er und seine nunmehrige Lebensgefährtin wieder in der Wohnung in 1230 Wien. Die Bf., mit der ihn eine Freundschaft verbindet, hatte ihm Kosten für Miete, Strom und Gas in bar abgegolten. Belege habe er darüber keine. Dem Schreiben lag die Geburtsurkunde des Sohnes des Herrn LP bei.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig war im gegenständlichen Fall, ob die Bf. für das Jahr 2020 Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hatte und ob sie im Jahr 2020 mehr als sechs Monate nicht in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft lebte. Der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) steht gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 Alleinerziehenden zu. Dies sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Der AEAB beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669,00 €. Für die Zuerkennung des AEAB sind folgende Voraussetzungen wesentlich: 1) Erforderlich sind der Bezug von Familienbeihilfe und das Zustehen des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr. 2) Erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Gem. § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Dabei ist nicht maßgebend, ob das Kind (die Kinder) ein gemeinsames Kind (gemeinsame Kinder) ist (sind). Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen. Der folgende Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, wurde aufgrund der Aktenlage und der beigebrachten Unterlagen festgestellt. Die Bf. hatte für das gesamte Jahr 2020 für ihre beiden Töchter Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen, sodass eine Voraussetzung für den Bezug des AEAB gegeben war. Betreffend die zweite Voraussetzung war zu prüfen, ob die Bf. im Jahr 2020 mehr als sechs Monate in einer Partnerschaft gelebt hatte oder nicht. Die Bf. war nicht verheiratet, hatte jedoch nach den Angaben im Steuerakt im Jahr 2019 in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Der Wohnsitz der Bf. befand sich laut Meldung im Zentralen Melderegister bis Mitte August 2020 in 1230 Wien und danach, bis dato, in 1140 Wien. Die Wohnadresse in 1230 Wien war im Jahr 2019 der gemeinsame Wohnsitz mit dem Lebensgefährten gewesen. Die Bf. hatte im Rechtsmittel angegeben, dass sie im Jahr 2020 nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft, sondern das ganze Jahr allein mit ihren Töchtern gelebt habe. Das BFG ersuchte die Bf. ihre Angaben nachzuweisen bzw. diese glaubhaft nachvollziehbar darzulegen. Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angabe, wurde ein Auskunftsschreiben des ehemaligen Lebensgefährten, der Besitzer der Wohnung in 1230 Wien war, beigebracht. Herr LP, legte in diesem Schreiben gegenüber dem BFG ausführlich dar, dass er sich im Jahr 2019 von der Bf. getrennt und die Lebensgemeinschaft beendet hatte. Die Wohnung in 1230 Wien überließ der Auskunftgeber in der Folge der Bf. und deren Töchtern zur weiteren Nutzung. Er selbst wohnte ab Dezember 2019 gemeinsam mit seiner neuen Lebensgefährtin in ***4***. Unabhängig davon hatte er als Meldeadresse die Adresse der Wohnung in 1230 Wien beibehalten. Die nunmehrige Lebensgefährtin und Mutter seines im Februar 2021 geborenen Sohnes hatte laut Zentralem Melderegister von Oktober 2019 bis August 2020 ihren Wohnsitz in ***4***. Ab dem Auszug der Bf. aus der Wohnung in 1230 Wien Mitte August 2020, hatten Herr LP und die Lebensgefährtin ihren gemeinsamen Wohnsitz in der Wohnung in 1230 Wien. Die Bf. war ab August 2020 in 1140 Wien ansässig und gemeldet. Diese Angaben fanden sich auch in der Meldung im Zentralen Melderegister bestätigt. Daraus folgte, dass die Bf. jedenfalls ab August 2020 allein gelebt hatte. Auch wenn der ehemalige Lebensgefährte lt. Melderegister im Jahr 2020 an der gleichen Adresse wie die Bf. gemeldet war, so stellt dies ein widerlegbares Indiz, jedoch keinen Nachweis für eine weiter bestehende Lebensgemeinschaft mit der Bf. dar. Der Umstand, dass sich Herr LP von der ihm gehörigen Wohnung nicht ab- bzw. umgemeldet hatte, konnte der Bf. nicht als Nachteil zugeordnet werden. Der ehemalige Partner der Bf. gab in seinem Schreiben glaubhaft an, dass die Trennung bereits Ende des Jahres 2019 erfolgt war und er eine neue Partnerschaft unter Änderung seines tatsächlichen Aufenthalts eingegangen war. Dass die Bf. bis zur Erlangung einer neuen Wohnung noch einige Zeit den Wohnsitz in 1230 beibehielt, stand der Angabe über die Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Auch die Tatsache, dass nach dem Auszug der Bf. von der Wohnung in 1230 Wien im August 2020 diese Wohnung zum gemeinsamen Wohnsitz der neuen Lebensgemeinschaft des Herrn LP mit der künftigen Mutter seines Kindes wurde, untermauerte dessen Angaben, aber auch die Angabe der Bf. hinsichtlich der bereits Ende 2019 erfolgten Trennung vom ehemaligen Lebensgefährten. Herr LP hatte seine Angaben aus freien Stücken gegenüber dem BFG gemacht und lagen für das Gericht keine Anhaltspunkte vor deren Wahrheitsgehalt in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass die Bf. nicht sofort nach der Trennung ihren Wohnsitz wechselte, stand er Glaubhaftigkeit der Angaben nicht entgegen. Das BFG kam bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse und der Angaben der Bf. sowie der Angaben des ehemaligen Lebensgefährten in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Bf. das gesamte Jahr 2020 in keiner Lebensgemeinschaft gelebt hatte und somit der Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag für zwei Kinder iHv Euro 669,00 zu Recht bestand. Im Ergebnis resultiert daraus eine Gesamtgutschrift für das Jahr 2020 iHv Euro 1.478,00. Die Entscheidung war daher spruchgemäß zu treffen.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und sich die Lösung aufgrund der Gesetzesbestimmungen ergibt.     Wien, am 15. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101650/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101650.2021
Stammnummer
136330
Gültig
15.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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