Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101030/2018
Zurückweisung eines Vorlageantrages ohne Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101030/2018vom 29.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache (Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Anspruchszinsenbescheid 2014 durch das Bundesfinanzgericht) des A***B***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Wagramer Straße 19, 1220 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend (nunmehr Finanzamt Österreich) über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2014 vom 24.11.2017 den Beschluss:
Der Antrag wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21.7.2016, sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2014 vom 21.7.2016 Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung 24.11.2017 wurde dieser teilweise Folge gegeben und der Einkommensteuerbescheid 2014 abgeändert. Mit gleichem Datum vom 24.11.2017 wurde auch ein der Änderung des Einkommensteuerbescheides Rechnung tragender (neuer) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 erlassen.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge mit Schreiben vom 27.12.2017 den Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014 und den Anspruchszinsenbescheid 2014 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht am 9.3.2018 vor.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten (§ 264 Abs 1 BAO).
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs 1 BAO ist sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden (§ 264 Abs 4 lit e BAO).
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Jede Nachforderung oder Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 205 Rz 32f).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben und der Einkommensteuerbescheid 2014 abgeändert.
Über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen wurde nicht mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen, es erging vielmehr ein dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid entsprechender weiterer Anspruchszinsenbescheid.
Ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht kann (nur) gegen eine Beschwerdevorentscheidung gestellt werden.
Der gegenständliche Antrag (Vorlageantrag) erweist sich daher als nicht zulässig und ist gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge, dass ein Vorlageantrag, der nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichtet ist, als nicht zulässig zurückzuweisen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 29. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101030/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101030.2018
- Stammnummer
- 136323
- Gültig
- 29.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF