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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500109/2022

Verspäteter Einspruch gegen eine Strafverfügung in einer Parkometerangelegenheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500109/2022vom 28.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde von ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 7. Februar 2022, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. Jänner 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, betreffend Zurückweisung des Einspruchs vom 12. Jänner 2022 gegen die Strafverfügung vom 17. Dezember 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, wegen Verspätung zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-Parkraumüberwachung, vom 17. Dezember 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 15. Oktober 2021 um 15:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Eduard-Pötzl-Gasse 4 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung ist ausgeführt: "Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …" Die Strafverfügung vom 17. Dezember 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, wurde mittels Rückschein RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. ab 22. Dezember 2021 im Post, zur Abholung bereitgestellt und dem Bf. persönlich am 28. Dezember 2021 ausgefolgt. Mit E-Mail vom 12. Jänner 2022 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17. Dezember 2021 und brachte folgendes vor: "hiermit möchte ich einige Umstände bezüglich der Strafe mit Nr.:Nr. Der PKW, auf dessen Nummer man die Strafe ausgestellt hat, ist im Besitz der Firma Firma (ersichtlich durch die großen Sticker/Aufkleber auf beiden Seiten des PKWs). Auf den Aufklebern steht, dass das Auto ein Ersatzfahrzeug ist. Da es nicht möglich ist, ein Parkpickerl für ein Fahrzeug, das nicht in meinem Besitz ist, zu kaufen und aus dem Grund, dass ich ein Parkpickerl für das Fahrzeug (mit Kennzeichen 456), das sich zur Reparatur in der Werkstatt von Firma befand, besitze, erhielt ich für die Dauer der Reparatur und für das Ersatzauto eine Bestätigung v. Firma, dass das Ersatzauto das Fahrzeug mit Nummernschild 456 ersetzt. Es wurde mir seitens der Mitarbeiterin Firma versichert, dass ich mit der oben erwähnten Bestätigung das gesetzliche Recht zum Parken habe in dem Bezirk, für den ich ein Parkpickerl besitze. Mit diesem Brief bitte ich Sie die festgelegte Geldstrafe neu zu überprüfen und ggf. zu stornieren." Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen und wie folgt begründet: "Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Laut Zustellnachweis wurde erfolglos versucht, die Strafverfügung am 17.12.2021 zuzustellen. Daraufhin wurde das Schriftstück bei der zuständigen Abgabeeinrichtung des Zustelldienstes (Post) hinterlegt und ab 22.12.2021 zur Abholung bereitgehalten. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 22.12.2021 und endete am 05.01.2022. Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 12.01.2022, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, mittels Webformular eingebracht. Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist bzw. Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, zumal Ihnen die Strafverfügung am 28.12.2021 auf der zuständigen Abgabeeinrichtung ausgefolgt wurde. Selbst von diesem Datum ausgehend wäre der Einspruch als verspätet eingebracht zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Der Bf. erhob mit E-Mail vom 7. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung und brachte vor: "Anbei die von Ihnen gewünschten Unterlagen als Begründung für die Verspätung. Betrifft: Zahl/2021 (Anmerkung BFG: und sechs weitere, nicht gegenständliche GZen)." Die Beschwerde hatte folgende (sieben) Beilagen: 1) 1 x Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Bf. vom 06.12.2021 bis 07.12.2021 (letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit); 2) 1 x Kopie einer Originalrechnung von einem Flugticket International, ausgestellt auf den Bf. für einen Flug Stadt, Abflug 17.11.2021/7:10 und retour 03.12.2021/17:55 Ankunft Wien; 3) 1 x Kopie einer Originalrechnung von einem Flugticket International, ausgestellt auf den Bf. für einen Flug Stadt, Abflug 16.12.2021/7:10 und retour 17.12.2021/17:55 Ankunft Wien; 4) 1 x Kopie von einem Zeitnachweis (Firma1) für den Benutzer Bf., Zeitraum 01.10.2021 bis 31.10.2021; 5) 1 x Kopie von einem Zeitnachweis (Firma1) für den Benutzer Bf., Zeitraum 01.11.2021 bis 30.11.2021; 6) 1 x Kopie von einem Zeitnachweis (Firma1) für den Benutzer Bf., Zeitraum 01.12.2021 bis 31.12.2021, dem entnommen werden kann, dass der Bf. in der Zeit von 21.12.2021 bis 30.12.2021 beurlaubt war; 7) 1 x Kopie von einem Zeitnachweis (Firma1) für den Benutzer Bf., Zeitraum 01.01.2022 bis 28.01.202, dem entnommen werden kann, dass der Bf. in der Zeit von 03.01.2022 bis 06.01.2022 beurlaubt war und er am 07.01.2022 Zeitausgleich hatte. Den vorher angeführten Zeitnachweisen können auch Anwesenheitszeiten bei seiner Dienststelle, Dienstreisen und Krankenstände entnommen werden, die jedoch mangels Relevanz hier nicht gesondert aufgezählt wurden. Mit Verfahrensanordnung (-Eingabe Rechtsmittel) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 8. Februar 2022 wurde dem Bf. gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, ob es sich bei der Eingabe vom 7. Februar 2022 um eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Jänner 2022, Zahl MA67/Zahl/2021, handelte. Mit fristgerechter E-Mail vom 23. Februar 2022 übermittelte der Bf. ohne weiteren Kommentar (erneut) die vorher genannten Beilagen 1) bis 7) zu seiner Beschwerde vom 7. Februar 2022 an die Magistratsabteilung 67. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 16. März 2022). Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung: § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt: "(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken." Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument (die Sendung) dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. § 17 Zustellgesetz normiert: "1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0094). Die Strafverfügung vom 17. Dezember 2021, Zahl MA67/Zahl/2021, wurde mittels Rückschein RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Bf. am 22. Dezember 2021 im Post, zur Abholung bereitgestellt und dem Bf. persönlich am 28. Dezember 2021 ausgefolgt. Die Übernahmebestätigung (Akt S 23) enthält folgende Notiz: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 28.12.2021" Der Tag der Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung ist nach einer vom Bf. unterzeichneten Übernahmebestätigung der 22. Dezember 2021, an dem das Dokument an der Abgabestelle erstmalig zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3 ZustellG). Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die Zustellung am 22. Dezember 2021 rechtmäßig war. Die im § 49 Abs. 1 festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 22. Dezember 2021 und endete mit Ablauf des 5. Jänner 2022. Bei dieser Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die gem. § 33 Abs. 4 AVG nicht geändert werden kann. Der verfahrensgegenständliche Einspruch wurde per E-Mail am 13. Jänner 2022, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht und ist daher verspätet. Bemerkt wird, dass auch ausgehend vom Tag der Ausfolgung von der hinterlegten Strafverfügung an den Bf., also dem 28. Dezember 2021, die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits am 11. Jänner 2022 abgelaufen war. Da die Beilagen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde 1) bis 5) ausschließlich Zeiträume vor der zweiwöchigen Einspruchsfrist betreffen, 6) bis 7) zwar Urlaubstage des Bf. im Zeitraum 21. Dezember 2021 bis 5. Jänner 2022 durch seine Dienststelle belegen, jedoch damit keine Ortsabwesenheit von seiner Abgabestelle innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist geltend gemacht wurde, vermochte die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Einer eventuellen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle (Mängel der Zustellung hat der Bf. nicht behauptet) würde auch seine persönliche Übernahme der gegenständlichen Strafverfügung, innerhalb seines Urlaubs am 28. Dezember 2021, entgegenstehen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Einspruches bei verspäteter Einbringung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 49 Abs. 1 VStG iVm § 17 Abs. 3 ZustellG) ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, am 28. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500109/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500109.2022
Stammnummer
136319
Gültig
28.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF