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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100024/2018

Vorsteuerabzug, Rechnung, Konkurs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100024/2018vom 09.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P. in der Beschwerdesache xy ***5*** GmbH , vertreten durch K.A Steuerberatungsgesellschaft mbH, über die Beschwerde vom 27. April 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 3. März 2017 betreffend Umsatzsteuer 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Firma ***1*** GmbH stellte am 10.04.2015 eine Rechnung an die Firma xy ***5*** GmbH für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine der Marke M, Erstzulassung: 29.06.2009, zum Kaufpreis iHv Euro 137.828,62 inklusive Umsatzsteuer, aus. Die Rechnungsausstellerin wies als Verkäuferin die UID Nr. ***7*** aus. Die Empfängerin wies als Käuferin die UID Nummer ***8*** aus. Über beide GmbHs wurde am 15.01.2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung an die Beschwerdeführerin war ein weiteres Insolvenzverfahren anhängig. Insolvenzverfahren, Zl. Zahl: Über die Rechnungsausstellerin ***1*** GmbH, FN ***2*** g, Geschäftszweig Management, wurde mit Beschluss des Landesgerichts ***3*** vom 15.01.2014, Zl. Zahl, das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Mag. ***4*** bestellt. Das Unternehmen wurde nicht fortgeführt, weil der Betrieb im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits geschlossen gewesen ist (Schriftsatz Masseverwalter vom 16.12.2014 im Insolvenzverfahren). Die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursfahrens aufgelöst. Der Masseverwalter zeigte mit schriftlicher Eingabe vom 20.02.2014 Masseunzulänglichkeit an. Im Schlussbericht vom 17.12.2014 führte der Masseverwalter aus, dass die einzige Einnahme iHv Euro 3.754,92 aus einer Forderung gegenüber der xy ***5*** GmbH resultiere. Aufgrund bestehender Masseforderungen iHv Euro 7.939, 82 liege Masseunzulänglichkeit vor und wären die Massegläubiger anteilig zu befriedigen. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 06.02.2015 wurde der Konkurs aufgehoben und die GmbH am 16.04.2015 im Firmenbuch gelöscht. Insolvenzverfahren, Zl. ***12***: Über die Beschwerdeführerin xy ***5*** GmbH wurde ebenfalls mit Beschluss des Landesgerichts vom 15.01.2014 das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Mag. ***4*** bestellt. Mit Beschluss vom 27.06.2014 bestätigte das Landesgericht die Rechtskraft des Sanierungsplanes und wurde der Konkurs aufgehoben. Die GmbH wurde vom 18.01.2011 bis zur Konkurseröffnung (15.01.2014) von N.N als Geschäftsführer selbständig vertreten. Mit Beschluss vom 16.10.2014 wurde die GmbH fortgesetzt und wiederum von N.N selbständig vertreten. Insolvenzverfahren, Zl. ***11***: Über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) wurde mit Beschluss des Landesgerichts vom 25.02.2015, Zahl ***11***, neuerlich das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Mag. ***4*** bestellt. Mit Beschluss vom 11.08.2015 wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes der Konkurs aufgehoben. Die Generalversammlung hat am 05.10.2015 die Fortsetzung der GmbH beschlossen (Auszug FB). Umsatzsteuerbescheid 2015: Das Finanzamt setzte gegenüber der Bf. mit Umsatzsteuerbescheid vom 03.03.2017 die Umsatzsteuer des Jahres 2015 iHv Euro 3.400,00 (Zahllast) fest (USt.: Euro 105.400,00; Vorsteuern Euro 102.000,00). Beschwerde vom 27.04.2017: Die Bf. wendete gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 ein, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Unrecht erfolgt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Besteuerungsgrundlagen aufgrund der noch nicht fertiggestellten Buchhaltung ermittelt und die Steuererklärungen nachgereicht werden. Mängelbehebungsauftrag: Am 08.05.2017 erteilte das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag und begründete den Auftrag damit, dass es der Beschwerde an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO fehle, weil bis dato ein ordnungsgemäßer Jahresabschluss nicht eingereicht worden ist. Umsatzsteuererklärung 2015: Am 31.05.2017 reichte die Bf. (Käuferin) die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 ein. Die Umsatzsteuer wurde iHv Euro 101.105,37 ermittelt. Der Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer wurde iHv Euro 133.350,68 ermittelt, sodass sich eine Gutschrift iHv Euro 35.645,31 errechnete. Ergänzungsersuchen: Mit Ergänzungsersuchen vom 11.07.2017 wies das Finanzamt zur Schätzung darauf hin, dass die Vorsteuern lt. Umsatzsteuervoranmeldungen 2015 insgesamt Euro 84.000,00 betragen haben. Nunmehr würden Vorsteuern iHv Euro 131.543, 36 geltend gemacht. Um Aufklärung der Differenz wurde ersucht. Eine Umsatzsteuervoranmeldung sei bislang nicht eingereicht worden. Um Vorlage der Saldenlisten, Anlagenverzeichnis wurde ersucht. Rechnung vom 10.04.2015: Die Beschwerdeführerin übermittelte am 14.09.2017 die Rechnung der Firma ***1*** GmbH vom 10. April 2015 an die Firma xy ***5*** GmbH über die Lieferung einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine der Marke M, Erstzulassung 29.06.2009, zum Kaufpreis iHv Euro 137.828,62 inklusive Umsatzsteuer. Rechnung - Nummer: ***9*** v. 10.05.2015: Gegenstand dieser Rechnung ist der Verkauf eines Nutzfahrzeuges der Firma ***1*** GmbH UID -Nr.: ***7*** als Verkäuferin an die Firma xy ***5*** GmbH, UID -Nr. ***8*** um den Kaufpreis iHv Euro 137.858,62. Verkaufsgegenstand: Selbstfahrende Arbeitsmaschine der Marke M, Type ***10***, Erstzulassung 29.06.2009. Netto 1: 66.319,02 Restkaufpreis lt. Dauerrechnung - ***13*** Netto 2: 41.139,60 Rückstand - ***13***/Übernahme von H1 20% MWSt.: 30.400,00 gemäß Überrechnungsantrag (FA) Gesamt: € 137.858,62 Beschwerdevorentscheidung v. 20.10.2017: Das Finanzamt gab in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2017 der Beschwerde teilweise statt. Die Vorsteuer aus der Rechnung vom 10.04.2015 iHv Euro 30.400,00 wurde jedoch nicht anerkannt. Begründend führte das Finanzamt unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 lit d. UStG 1994 aus, dass die angeführte UID Nummern nicht mehr gültig gewesen seien. Die Rechnungsausstellerin habe über keine gültige UID Nummer mehr verfügt. Darüber hinaus fehle es an einem Lieferdatum und habe die GmbH im Zeitpunkt der Rechnungslegung über keinen Geschäftsführer mehr verfügt. Daraus folge, dass die GmbH nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. Vorlageantrag: Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Vorsteuer aus der Rechnung über den Verkauf der selbstfahrenden Arbeitsmaschine. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Aktenlage ersichtlich sei, dass der Masseverwalter die Arbeitsmaschine der Bf. überlassen habe. Dies werde durch die Rechnung ersichtlich. Nachdem die Arbeitsmaschine über ein entsprechendes Kennzeichen verfügt hat ist der Tag der Lieferung ersichtlich. Im innerstaatlichen Geschäftsverkehr sei die Überprüfung der UID Nummer nicht erforderlich. Das Versäumnis des Masseverwalters könne nicht der Bf. angelastet werden. Aus dem Kraftfahrzeug-Zentralregister geht hervor, dass die Maschine am 14.03.2014 von der ***1*** GmbH abgemeldet und von der Bf. angemeldet worden ist. Daraus sei zu schließen, dass das Rechtsgeschäft (Kauf) stattgefunden hat. Vorlagebericht: Mit Vorlagebericht vom 26.01.2018 legte das Finanzamt die Akten dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass als Verkäuferin die ***1*** GmbH aufscheine, welche im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. Das Konkursverfahren sei am 06.02.2015 aufgehoben und die Firma am 16.04.2015 im Firmenbuch gelöscht worden. Einen Fortsetzungsbeschluss der GmbH gebe es nicht. Dem Vorbringen, wonach der Masseverwalter die Arbeitsmaschine der Käuferin überlassen und es unterlassen habe, eine entsprechende Rechnung an die Bf. zu stellen, werde entgegnet, dass die Funktion des Masseverwalters am 25.02.2015 gelöscht worden ist und die Rechnung auch keinen Hinweis auf den Masseverwalter aufweise. Die Rechnung sei inhaltlich mangelhaft, weil der Tag der Lieferung nicht enthalten ist. Überdies fehle es am zwingenden Erfordernis einer UID Nummer, welche im Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges vorliegen müsse. Die vermeintliche Verkäuferin habe lediglich bis Mai 2014 über eine UID verfügt. Im Zeitpunkt der Rechnungslegung habe eine gültige UID Nummer nicht mehr bestanden. Schließlich liege zwischen beiden Gesellschaften ein Naheverhältnis der handelnden Personen vor. Eine gültige UID Nummer sei auch im innerstaatlichen Geschäftsverkehr nötig. Verfahren vor dem BFG: Der Richter beim BFG ersuchte das Landesgericht um Übermittlung des Insolvenzaktes der Rechnungsausstellerin. Daraus ist ersichtlich, dass der Geschäftsbetrieb die Vermietung von Fahrzeugen an die Bf. war. Der Masseverwalter teilte am 20.02.2014 dem Gericht die Masseunzulänglichkeit mit. Die Rechnungsausstellerin habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ihren Betrieb und das Unternehmen eingestellt. Im Schlussbericht vom 17.12.2014 führte der Masseverwalter aus, dass die einzige Einnahme iHv Euro 3.754,92 aus einer Forderung gegenüber der Bf. resultiere. Vorhalt vom 14.09.2021: Im Verfahren beim Bundefinanzgericht wurde der Bf. mit Vorhalt vom 14.09.2021 ausführlich die Sachlage aufgrund des Insolvenzaktes und der Verfahrensablauf dargestellt. Demnach hat die Rechnungsausstellerin laut den Angaben des Masseverwalters bereits vor Konkurseröffnung im Jänner 2014 keine unternehmerische Tätigkeit mehr entfaltet und den Betrieb eingestellt. Der Bf. wurden der Antrag des Masseverwalters auf Betriebsschließung vom 30.01.2014, der Bericht über die Masseunzulänglichkeit vom 20.02.2014 und der Schlussbericht des Masseverwalters vom 16.12.2014 übermittelt (Insolvenzakt, AZ Zahl). Die Bf. wurde auf das Insolvenzverfahren hingewiesen, wonach die ***1*** GmbH im Zuge der Konkurseröffnung am 15.01.2014 aufgelöst und nach Aufhebung des Konkurses am 06.02.2015 im Firmenbuch gelöscht worden ist (Konkursverfahren, Zl. Zahl). Im Schlussbericht vom 17.12.2014 führte der Masseverwalter aus, dass die einzige Einnahme iHv Euro 3.754,92 aus einer Forderung gegenüber der Bf. resultiere. Am 27.02.2015 wurde die Funktion des Masseverwalters im Firmenbuch gelöscht. Infolge Aufhebung des Konkurses wurde die GmbH am 16.04.2015 im Firmenbuch gelöscht. Die GmbH war im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung (10.04.2015) nicht mehr durch einen Geschäftsführer vertreten und somit nicht mehr handlungsunfähig. Laut Mitteilung der Amtsvertreterin wurden von der Rechnungsausstellerin im Jahre 2015 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch ein Überrechnungsantrag eingereicht. Die Bf. wurde im Vorhalt darauf hingewiesen, dass die Bezahlung eines entsprechenden Kaufpreises nicht erfolgt ist und ein Kaufpreiserlös im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Um Vorlage des Kaufvertrages ersucht. Ersucht wurde bekannt zu geben, wann ein Überrechnungsantrag beim Finanzamt gestellt wurde. Die Bf. hat auf den schriftlichen Vorhalt nicht reagiert. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Strittig ist, ob die von der Bf. geltend gemachte Vorsteuer iHv Euro 30.400,00 über die Anschaffung einer Arbeitsmaschine bei der Umsatzsteuerberechnung 2015 anzuerkennen ist. Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt aus: Die Bf. war 2014/2015 in den Geschäftsbereichen Transportgewerbe und Straßenreinigungswesen (Sommer-, Winterbetreuung) tätig. Am 10.04.2015 wurde an die Bf. von der ***1*** GmbH eine Rechnung über insgesamt Euro 137.858,62 inklusive Mehrwertsteuer für die Lieferung einer gebrauchten Arbeitsmaschine Marke M, Erstzulassung: 29.06.2009, ausgestellt. Die Rechnungsausstellerin war im Zeitpunkt der Rechnungslegung am 10.04.2015 mehr als 1 ½ Jahre nicht mehr unternehmerisch tätig. Die GmbH wurde nach Eröffnung des Konkursverfahrens (15.01.2014) aufgelöst. Der Masseverwalter zeigte dem Gericht mit schriftlicher Eingabe vom 20.02.2014 die Masseunzulänglichkeit an. Das Unternehmen wurde nicht fortgeführt, weil der Betrieb (Vermietung von Fahrzeugen an die Bf.) bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geschlossen war (Schriftsatz Masseverwalter). Laut den Angaben der Bf. (Empfängerin) hat die Rechnungsausstellerin eine in ihrem Vermögen befindliche selbstfahrende Arbeitsmaschine zum Kaufpreis iHv Euro 107.458,62 zzgl. 20% Mehrwertsteuer an die Bf. verkauft. Die Bf. hat im Vorlageantrag vorgebracht, dass die Arbeitsmaschine laut KFZ Zentralregister am 14.03.2014 von der ***1*** GmbH abgemeldet und auf die Bf. angemeldet wurde (Auszug). Damit stehe das Lieferdatum fest. Ein Kaufvertrag über dieses Rechtsgeschäft wurde nicht vorgelegt. Der Masseverwalter hat im Insolvenzverfahren (15.01.2014-06.02.2015) keine Rechnung ausgestellt. Der Rechnungsbetrag wurde nicht überwiesen. Die Umsatzsteuer wurde von der Rechnungsausstellerin nicht bezahlt. Der Konkurs wurde am 06.02.2015 aufgehoben und die Rechnungsausstellerin am 16.04.2015 im Firmenbuch gelöscht. Nach Aufhebung des Konkurses verfügte die GmbH über keinen Geschäftsführer mehr. Über die Bf. war im Zeitpunkt der Lieferung (14.03.2014) das Konkursverfahren eröffnet (Insolvenzverfahren, Zl. ***12***). Im Zeitpunkt der Rechnungslegung am 10.04.2015 war die Bf. neuerlich insolvent (Insolvenzverfahren, Zl. ***11***). Bereits mit Kaufvertrag vom 26.03.2012 hat die ***1*** GmbH ihre Fahrnisse, bestehend aus Büromöbel, Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Kraftfahrzeugen, Transporter und Anhängern um den Kaufpreis iHv Euro 157.600,00 zzgl. Mehrwertsteuer an die Bf. verkauft. Rechtslage: § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung bestimmt: (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. … g) das Ausstellungsdatum; h) eine fortlaufende Nummer, i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die Vorsteuer abziehen, die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesenen Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Mit dem zweiten Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl I Nr. 132/2002, wurde § 11 Abs. 1 UStG 1994 dergestalt erweitert, dass eine Rechnung nebst den in den Z 1 bis 6 geforderten Rechnungsmerkmale ein Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer sowie die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu enthalten hat. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass Verstöße gegen formelle Bestimmungen, wie sie die Regelungen des § 11 UStG und Art 226 MwStSystRL beinhalten, bei gleichzeitigem gesicherten Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen müssen (EUGH v. 15.9.2016, C-516/14 Barlis 06). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Verstößen gegen formelle Bestimmungen zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür gesichert vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen (VwGH Ro 2019/13/0030 v.19.5.2020; Ro 2017/13/0011 v. 12.6.2019; Ra 2016/15/0068 v. 28.5.2018). Die Rechnung vom 10.04.2014 entspricht nicht den formellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. Z 3 UStG 1994, zumal es an einer gültigen UID Nummer der Rechnungsausstellerin und an einem konkreten Lieferdatum fehlt. Die Rechnungsausstellerin hat bereits vor Konkurseröffnung ihre unternehmerische Tätigkeit Jänner 2014 und den Betrieb eingestellt (Verkauf Betriebsgegenstände im März 2012) und war nach Aufhebung des Konkursverfahrens am 06.02.2015 nicht mehr handlungsfähig. Das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde und im Vorlageantrag deckt sich inhaltlich nicht mit der Aktenlage im Insolvenzverfahren der ***14*** GmbH, Zl ***16***. Mit Schriftsatz vom 30.01.2014 beantragte der Masseverwalter die Genehmigung der sofortigen Schließung des Unternehmens. Am 27.06.2014 teilte der Masseverwalter dem Landesgericht mit, dass ein Vermögen der Schuldnerin nicht vorhanden sei. Laut Schlussbericht des Masseverwalters resultierte die einzige Einnahme aus einer Forderung iHv Euro 3.754,92 gegenüber der Bf., sodass Masseunzulänglichkeit vorgelegen ist. Daraus folgt, dass der Masseverwalter im Insolvenzverfahren keine Rechnung gegenüber der Bf. für die GmbH im Konkurs ausgestellt hat und im Insolvenzverfahren der ***1*** GmbH nachweislich eine Kaufpreiszahlung nicht erfolgt ist. Soweit nun im Vorlageantrag vorgebracht wird, dieses Kraftfahrzeug (Arbeitsmaschine) sei im Insolvenzverfahren der Rechnungsausstellerin (15.01.2014-06.02.2015) verkauft worden und der Masseverwalter habe es verabsäumt, eine Rechnung auszustellen, gilt zu bedenken, dass der Verkauf von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Gläubiger zu berücksichtigen gewesen wäre. Aufgrund dieses Sachverhaltes fehlt es nach Ansicht des erkennenden Richters an einem Rechtsgeschäft zwischen diesen beiden Gesellschaften. Dies umso mehr, als die ***1*** GmbH bereits vor der Konkurseröffnung ihren Betrieb und ihr Unternehmen (Vermietung von Kraftfahrzeugen an die Bf.) eingestellt hat. Aus der Ummeldung des Fahrzeuges an einen neuen Zulassungsbesitzer für sich alleine kann angesichts dieser Begleitumstände nicht zwingend auf einen Verkauf im Insolvenzverfahren geschlossen werden, zumal der Masseverwalter weder eine Rechnung ausgestellt, noch eine Kaufpreiszahlung vereinnahmt hat. Die Arbeitsmaschine war 2014/2015 sechs Jahre alt und wurde im Insolvenzverfahren auch nicht geschätzt. Die Umsatzsteuer wurde im Jahr 2014 nicht abgeführt. Für das Jahr 2015 hat die ***1*** GmbH keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. Umsatzsteuer entrichtet, weil eine unternehmerische, betriebliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wurde. Ein Überrechnungsantrag liegt beim Finanzamt nicht auf. Der Kaufpreis wurde wie folgt in Euro aufgeschlüsselt: Netto 1: 66.319,02 Restkaufpreis lt. Dauerrechnung- ***13*** Netto 2: 41.139,60 Rückstand -***13*** /Übernahme von ***1*** GmbH Die Bf. hat im Verfahren beim BFG auf zwei konkrete schriftliche Vorhalte nicht reagiert und den Sachverhalt bzw. die bestehenden Zweifel nicht weiter aufgeklärt. Schließlich mangelte es an der gelegten Rechnung vom 10.04.2015 an einer gültigen UID und an der Bekanntgabe des konkreten Lieferdatums im Sinne des § 11 USTG 1994. Die GmbH verfügte im Zeitpunkt der Rechnungslegung über keinen Geschäftsführer bzw. über keine Organe. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt die Auffassung, dass eine Urkunde, die nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthält, nicht als Rechnung iS dieser Gesetzesstelle anzusehen ist und auf eine solche Urkunde der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden kann. Es entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich die Gewissheit über die Gültigkeit der UID zu verschaffen, wenn Ungereimtheiten betreffend die leistende Firma vorliegen. Der Rechnungsempfänger ist angehalten, die Gültigkeit der UID-Nummer zu prüfen. Dabei macht es einen Unterschied, ob es sich etwa um langjährige Geschäftsbeziehungen, oder um die (erstmalige) Aufnahme der Geschäftsbeziehungen handelt (VwGH 18.12.2006, 2006/16/0070). Mangels Kaufvertrag fehlt es auch an einer Rechnungsgrundlage. Das Vorbringen im Vorlageantrag, die versäumte Rechnungslegung durch den Masseverwalter könne nicht der Bf. zu Last fallen, vermag es aus Sicht des erkennenden Richters nicht ausreichend zu begründen, warum eine Rechnung mit fehlendem Lieferdatum, fehlender bzw. nicht mehr gültiger UID Nummer, für eine zum Zeitpunkt der Rechnungslegung handlungsunfähige GmbH ausgestellt wurde, deren Geschäftsbetrieb seit nahezu 1 ½ Jahren eingestellt gewesen ist. Im vorliegenden Sachverhalt hat die Bf. auf die schriftlichen Vorhalte nicht reagiert, den Sachverhalt nicht entsprechend aufgeklärt, die geforderten Unterlagen, Bestätigungen nicht beigebracht, sodass die Steuerverwaltung nicht über jene notwendigen Daten verfügt hat, um abschließend zweifelsfrei zu überprüfen, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gesichert erfüllt gewesen sind. Somit bestehen massive, objektiv begründete Zweifel, dass dieses Rechtsgeschäft (Kauf) zwischen diesen beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche sich im Jahr 2014 im Konkurs befunden haben, in dieser Form tatsächlich zustande gekommen ist. Die Zweifel wurden im Verfahren beim BFG trotz zweier konkreter schriftlicher Vorhalte nicht aufgeklärt. Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug konnte nicht gesichert festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die trifft auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu, weil dessen Lösung nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und das Erkenntnis im Einklang mit der Rechtsprechung steht. Klagenfurt am Wörthersee, am 9. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100024/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100024.2018
Stammnummer
136310
Gültig
09.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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