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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100347/2021

Rückforderung von Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100347/2021vom 18.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Mai 2021 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Mai 2021 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm § 33 Abs.3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) aufgefordert, die für ihr Kind ***1*** bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis März 2021 und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2018 bis März 2021 in Höhe von € 8.629,50 (FB: € 6.468,70; KG € 2.160,80) zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ***1*** ihr Studium nach dem 3. Semester gewechselt hat, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis September 2019 bestehe. Ab Oktober 2019 bestehe kein Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe, da der erste Abschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften erst im Dezember 2020 abgeschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Altersgrenze von 24 Jahren bereits erreicht worden. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 18. Juni 2021 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ***1*** nach wie vor ordnungsgemäß studiere und regelmäßig Nachweise für den Bezug der Familienbeihilfe vorgelegt worden seien. Zudem sei die Verlängerung der Auszahlung wegen Covid-19 erfolgt, obwohl ***1*** bereits das Alter für den Bezug der Familienbeihilfe überschritten habe. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 12. Juli 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde neuerlich ausgeführt, ***1*** habe im Wintersemester 2016/17 mit dem Studium der Politikwissenschaften begonnen und im Sommersemester 2018 auf das Diplomstudium Rechtswissenschaften gewechselt, weshalb für den Bezug der Familienbeihilfe eine Wartezeit von 3 Semestern bestehe. Der erste Abschnitt (2 Semester) des Studiums der Rechtswissenschaften sei wiederum erst im Dezember 2020 abgeschlossen worden, zudem habe ***1*** im ***3*** 2020 bereits das 24. Lebensjahr vollendet. Mit Eingabe vom 12. August 2021 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Bf. führte im Wesentlichen aus, dass der Staat dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet sei. Sollte die Forderung zur Rückzahlung der Familienbeihilfe aufrecht bleiben, sei der mit dem Studium verbundene Aufwand anderweitig durch den Staat zu ersetzen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Tochter der Bf., ***1***, geb. am ***2***, studierte von Oktober 2016 bis zum Wintersemester 2017/2018 Politikwissenschaft an der Universität Wien, ab dem Sommersemester 2018 studierte sie Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Den ersten Studienabschnitt (Einführungsabschnitt) mit einer vorgesehenen Studienzeit von 2 Semestern im Diplomstudium der Rechtswissenschaften absolvierte sie bis Dezember 2020. Die Bf. bezog für ihre Tochter im Zeitraum März 2018 bis März 2021 Familienbeihilfe in Höhe von € 6.468,70 und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 2.160,80. Beweiswürdigung Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 26 Abs.1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. … Gemäß § 17 Abs.1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder nach einem Studienwechsel aus dem vorherigen Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Gemäß Abs.4 leg. cit. ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z.2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Gemäß § 33 Abs.3 EStG steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060). Die Tochter der Bf. hat nach 3 inskribierten Semestern des Studiums der Politikwissenschaften im Sommersemester 2018 einen Studienwechsel hin zum Studium der Rechtswissenschaften vollzogen. Dabei handelt es sich um einen Studienwechsel gemäß § 17 Abs.1 Z.2 StudFG. Dieser Studienwechsel ist gemäß § 17 Abs.4 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Tochter der Bf. auch im Studium der Rechtswissenschaften drei Semester zurückgelegt hat. Dies ist ab dem Wintersemester 2019/2020 der Fall. Die Bf. hat für ihre Tochter jedoch auch in diesem Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt im Studium der Rechtswissenschaften bereits um mehr als ein Semester überschritten war (§ 2 Abs.1 lit.b FLAG). Im ***3*** 2020 hat die Tochter der Bf. ihr 24. Lebensjahr vollendet und besteht ab diesem Zeitpunkt auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe Insoweit die Bf. vorbringt, ihr wurde auf Grund von Covid 19 mitgeteilt, dass die Familienbeihilfe um ein Jahr länger ausbezahlt werde, ist auf § 15 Abs.1 FLAG zu verweisen. Demnach finden für Personen, die zwischen März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 weiter Anwendung. Der Bf. wurde daher bis März 2021 weiter Familienbeihilfe zu Unrecht ausbezahlt, obwohl die Bf. zwischen März 2020 und Februar 2021 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden zwischen März 2018 und März 2021 zu Unrecht bezogen und sind gemäß § 26 Abs.1 FLAG zurückzuzahlen. Der Bf. steht die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 212 BAO bzw. im Falle der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles ein Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO offen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, eine Revision ist daher unzulässig.   Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100347/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100347.2021
Stammnummer
136305
Gültig
18.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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