Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104255/2018
Beschwerde gegen nicht erlassene Bescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104255/2018vom 22.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Silvia Gredenberg, Hagenberggasse 29, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2008 "aufgrund der BP", Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung
1. Mit der Beschwerde vom 20.03.2017 wurden die "E und U Bescheide 2007-2013 aufgrund der BP" (© Beschwerde) angefochten und dazu begründend ausgeführt: "Gegen obgenannte Bescheide erheben wir Beschwerde, da einige der von der BP behaupteten Sachverhalte nicht stimmen oder einfach nicht berücksichtigt wurden.
2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2017 wurde die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2008 zurückgewiesen, da das Finanzamt nach der "BP" (= Betriebsprüfung) keine Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2008 erlassen hatte. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 31.07.2017 zugestellt und war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2017 wurde die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2013 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 31.07.2017 zugestellt und war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar.
4. Der am 31.08.2017 eingebrachte Vorlageantrag lautete: "Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde vom 20.03.2017 beantragen wir namens und auftrags unseres Mandanten die Vorlage beim Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung".
5. Aus den Verwaltungsakten: Am 16.02.2017 wurden die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 und die Einkommensteuerbescheid 2007 bis 2013 erlassen und begründend auf das Ergebnis einer Betriebsprüfung verwiesen. Alle am 16.02.2017 erlassenen Bescheide wurden mit Rsb versandt und am 20.02.2017 zugestellt. Der Betriebsprüfungsbericht wurde auch mit Rsb versandt und am 22.02.2017 zugestellt. Der einzige Umsatzsteuerbescheid 2007 wurde am 10.09.2008 erlassen und der einzige Umsatzsteuerbescheid 2008 wurde am 19.11.2009 erlassen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A. Sach- und Beweislage: Der Entscheidung ist die aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sachlage zugrunde zu legen, dass das Finanzamt über die Beschwerde vom 20.03.2017 mit zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 26.07.2017 entschieden hat. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2017 hat das Finanzamt die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2008 zurückgewiesen, da das Finanzamt nach der Betriebsprüfung keine Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2008 erlassen hat. Mit der zweiten Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2017 hat das Finanzamt die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2013 abgewiesen.
Zur entscheidungsrelevanten Sachlage gehört auch, dass der Beschwerdeführer (Bf.) die Zurückweisung der Beschwerde vom 20.03.2017 mit Vorlageantrag vom 31.08.2017 angefochten hat und die Abweisung der Beschwerde vom 20.03.2017 nicht mit Vorlageantrag vom 31.08.2017 angefochten hat.
B. Rechtslage: Gemäß § 264 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO idgF kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Beschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt (§ 264 Abs 3 BAO idgF).
C. Rechtliche Würdigung und Entscheidung: Beide Beschwerdevorentscheidungen vom 26.07.2017 wurden nachweislich am 31.07.2017 zugestellt. Die einmonatige Vorlageantragsfrist hat daher am 31.08.2017 geendet, weshalb der am 31.08.2017 eingebrachte Vorlageantrag innerhalb offener Vorlageantragsfrist eingebracht wurde.
Mit dem Vorlageantrag vom 31.08.2017 hat der Bf. ausdrücklich die Zurückweisung der Beschwerde vom 20.03.2017 angefochten: "Zurückgewiesen" hat das Finanzamt die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008. Deshalb gilt die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 als unerledigt.
Mit dem Vorlageantrag vom 31.08.2017 hat der Bf. nicht die Abweisung der Beschwerde vom 20.03.2017 angefochten: "Abgewiesen" hat das Finanzamt die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2013. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2017, mit der das Finanzamt die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2013 abgewiesen hat, ist daher rechtskräftig geworden. Da das Finanzamt mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2013 entschieden hat, darf das Bundesfinanzgericht nicht mehr über die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 und die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2013 entscheiden. Gegenstand in diesem Beschwerdeverfahren ist daher ausschließlich die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008.
Über die Beschwerde vom 20.03.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 wird festgestellt, dass sie sich gegen nicht erlassene Bescheide richtet, da der Bf. die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 "aufgrund einer BP" (= Betriebsprüfung) angefochten hat und das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008, denen das Ergebnis einer Betriebsprüfung zugrunde liegen, nicht erlassen hat.
Gemäß § 243 BAO idgF sind Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig, die sich gegen Bescheide richten, die Abgabenbehörden erlassen. Sind Beschwerden gegen die von Abgabenbehörden erlassenen Bescheide zulässig, sind Beschwerden gegen nicht erlassene Bescheide nicht zulässig.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO idgF ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 "aufgrund der BP" ist daher als nicht zulässig zurückzuweisen.
D. beantragte mündliche Verhandlung: Ist ein Rechtsmittel gemäß § 260 BAO idgF zurückzuweisen, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 274 Abs 3 BAO idgF, § 274 Abs 5 BAO idgF). Deshalb musste die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden.
E. Revision: Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Da sich die Rechtsfolgen bei nicht zulässigen Rechtsmitteln unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, hat das Bundesfinanzgericht keine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage zu beantworten. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 22. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104255/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104255.2018
- Stammnummer
- 136304
- Gültig
- 22.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF