Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0116-F/04
Werbungskostenpauschale für Vertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-F/04vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vom 6. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 16. Jänner 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002, StrNr 095/7023 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer ist in der Business Unit "Mining"
der Hilti AG als Leiter und Verantwortlicher für den Aufbau des
Geschäftsfeldes "Mining" tätig. Der Berufungsführer machte in
seiner Einkommensteuerklärung für das Jahr 2002 Werbungskosten in
Höhe des Vertreterpauschales geltend. Der Einkommensteuererklärung war
unter anderem eine Bestätigung der Firma Hilti AG vom 7. August 2003
beigelegt, aus der hervorgeht, dass der Berufungsführer den
überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringe. Zweck
dieser Außendiensttätigkeit sei die Anbahnung und der Abschluss von
Geschäften sowie die Kundenbetreuung.
Mit Vorhalt vom 21. November 2003 ersuchte das Finanzamt
Bregenz den Berufungsführer, die gesamten Außendienste anhand der
Reisekostenabrechnungen nachzuweisen, sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages
vorzulegen.
Der Berufungsführer ist diesem Vorhalt nachgekommen.
Aus der vorgelegten Aufstellung über die Auslandsreisen geht hervor, dass
der Berufungsführer im Jahr 2002 108 Tage im Ausland verbracht hat.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2004 hat das Finanzamt
Bregenz die Einkommensteuer festgesetzt. Das Vertreterpauschale wurde nicht
gewährt, da der Berufungsführer laut Arbeitsvertrag als Leiter der
Abteilung Controlling tätig sei. Überdies sei aus den
Reiseaufzeichnungen ersichtlich, dass der Großteil der Dienstreisen
für Meetings und Workshops erfolgt sei.
In der Berufung vom 6. Februar 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass laut dem von ihm vorgelegten
Arbeitsvertrag vom 11.8.1994 als Controller in der Dübeldivision
eingestellt worden sei. Der Arbeitsvertrag sehe jedoch vor, dass er je nach
Kenntnissen und Fähigkeiten im beiderseitigen Einvernehmen im Laufe der
Anstellungszeit andere Aufgaben übernehmen könne. Seit dem Jahr 1999
sei er in der Business Unit "Mining" tätig. Die Business Unit "Mining"
beschäftige sich mit dem Verkauf von Spezialwerkzeugen und Maschinen
für den Untertage-Bergbau. Dabei gehe es darum ganze Mienen mit
Geräten auszustatten. Um zu einem Verkaufsabschluss zu kommen müssten
zahlreiche Meetings und Workshops abgehalten werden, um die genauen
Spezifikationen festzulegen und die Vertragsinhalte zu definieren. Seine gesamte
Tätigkeit verfolge ausschließlich den Zweck, entsprechende
Verkaufsabschlüsse zu realisieren. Er beantrage daher das
Vertreterpauschale zu gewähren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2004 hat das
Finanzamt Bregenz die Berufung im Wesentlichen aus folgenden Gründen als
unbegründet abgewiesen:
Es erscheine dem Finanzamt eine Herabwürdigung der
Ausbildung und der beruflichen Stellung zu sein, wenn man den
Berufungsführer in der Berufsgruppe "Vertreter" einordnen würde. Im
Anstellungsvertrag sei der Berufungsführer als "Lt. Controlling
Dübeldivision" eingestellt worden. Ohne die im Vertrag erwähnte
besondere "Stellenbeschreibung" zu kennen, könne behauptet werden, dass der
Berufungsführer kein "Vertreter" im üblichen Sinne sei. Werde er doch
schon im Lohnausweis des Jahres 1996 als "Kaderperson" bezeichnet. Auch wenn der
Berufungsführer vorbringe, dass sich sein Arbeitsbereich in der
Zwischenzeit verändert habe und er nunmehr verantwortlicher Leiter für
den Aufbau des Geschäftsfeldes "Mining" sei, so sei damit im Hinblick auf
die pauschalierten Werbungskosten nichts gewonnen, weil der Berufungsführer
nach wie vor nicht "Vertreter" sei. Darüber hinaus sei mittels der
beigelegten Aufstellung über die Auslandsreisen nicht dargetan worden, dass
der Berufungsführer mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im
Außendienst tätig gewesen sei. Es seien gerade einmal 108
Auslandsreisetage aufgelistet, wobei zB am 27.10 ein ganzer Tag für die
Abholung eines Besuches vom Flughafen Zürich angesetzt worden sei. 31 Tage
davon seien auf Besuche des Verwaltungszentrums der Hilti AG in Kaufering
entfallen. Bezüglich dieser Aufenthalte in Deutschland, wo der
Berufungsführer nach den vorliegenden Spesenabrechnungen "Meetings" und
"Workshops" abgehalten bzw moderiert habe, könne nicht von einer
Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung gesprochen werden.
Außerdem könne den Ausführungen im Schreiben vom 7. August 2003,
dass der Berufungsführer im Außendienst Geschäfte anbahne und
Kunden betreue, im Hinblick auf die Reisen ins deutsche Verwaltungszentrum der
Hilti AG nicht gefolgt werden. Es sei davon auszugehen, dass die jeweiligen
Tochtergesellschaften der Hilti AG über eigene "Vertreter" verfügten.
Im Vorlageantrag vom 2. März 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass seine Tätigkeit zahlreiche
Dienstreisen mit sich bringe, für die er die Berücksichtigung von
Differenzwerbungskosten beantrage. Die Höhe dieser Werbungskosten betrage
2.251,65 €. Eine Zusammenstellung der Differenzwerbungskosten legte
der Berufungsführer bei.
Mit Vorhalt vom 9. März 2004 ersuchte das Finanzamt
Bregenz den Berufungsführer die Hotelrechnungen der Reisen vorzulegen,
damit abgeklärt werden könne, ob darin Restaurantkosten enthalten
sind, sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers über die im Jahr 2002
geleisteten Kostenersätze vorzulegen. Weiters wurde er ersucht bekannt zu
geben, welche Firmen er in Übersee besucht habe, ob er von den Firmen
eingeladen wurde sowie wer die Kosten für diese Besuche getragen habe.
Weiters sei festgestellt worden, dass die Beiträge an die Pensionskasse
seit 1999 um 50% erhöht worden seien. Der Berufungsführer wurde
aufgefordert bekannt zu geben, worauf dies zurückzuführen sei, die
Angaben entsprechend zu belegen sowie eine Bestätigung der betrieblichen
Pensionskasse nachzureichen, aus welcher die obligatorischen sowie die
überobligatorischen Beiträge zu entnehmen sind.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 18. März 2004
führte der Berufungsführer im Wesentlichen aus, dass
grundsätzlich Reiseaufwendungen von seinem Arbeitgeber bezahlt würden.
Dabei vergüte die Hilti AG aber nur die durch Belege nachgewiesenen
Aufwendungen. Daneben komme es jedoch öfters vor, dass er während
seiner Dienstreisen Kosten zu tragen habe, die er nicht durch Belege nachweisen
könne und die daher auch nicht vom Arbeitgeber ersetzt würden. Die von
ihm durchgeführten Auslandsreisen erfüllten das Tatbestandsmerkmal der
Reise im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988. Damit komme die in § 16
Abs 1 Z 9 EStG 1988 vorgesehene pauschale Berücksichtigung der Reisekosten
zur Anwendung. Die Hotelrechnungen würden nur die Kosten der einzelnen
Übernachtungen beinhalten. Bei sämtlichen Firmen in Übersee
handle es sich ausschließlich um (potenzielle) Kunden der Hilti AG. Er sei
nicht von diesen Firmen eingeladen worden. Das Gegenteil treffe zu. Im
Geschäftsleben und insbesondere im Verkauf sei es üblich, dass der
Lieferant, den Kunden einlade. Kosten die er nicht durch Belege habe nachweisen
können, seien von ihm selbst getragen worden. Aus den bereits vorgelegten
Reisekostenabrechnungen gehe der genaue Betrag der vom Arbeitgeber geleisteten
Reisekostenersätze hervor. Die höheren Beiträge an die
Pensionskasse seien darauf zurückzuführen, dass er neben den
obligatorischen Beiträgen noch freiwillige Beiträge in die
Pensionskasse einzahle. Mit dem Finanzamt Feldkirch sei von der Hilti AG
vereinbart worden, dass die gesamten Pensionskassenbeiträge als
Werbungskosten anerkannt werden, im Gegenzug dazu aber die volle Pension der
Steuerpflicht nach dem normalen Einkommensteuertarif zu unterziehen
ist.
Kopien der Hotelrechnungen wurden vom Berufungsführer
nachgereicht.
Auf Vorhalt des UFS brachte der Berufungsführer vor,
dass sich das Berufungsbegehren gegen die Nichtgewährung des
Vertreterpauschales richte. Wie ausgeführt sei es seine Aufgabe, für
die H im Zusammenhang mit dem Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes im
Bergbaubereich die erforderlichen Kundenanbahnungen bzw. die entsprechenden
Verkaufsabschlüsse zu realisieren. Da dieses Geschäftsfeld noch im
Aufbau begriffen sei, sei es notwendig, bereits im Entwicklungsstadium eng mit
den Kunden zu kooperieren, um ihnen ihren Bedürfnissen angepasste Produkte
anbieten zu können. Diese Kontakte fänden nicht nur in Übersee
statt, sondern zum Teil auch in Zürich oder häufig auch in der
Entwicklungsabteilung in Kaufering. Der Kooperationsprozess sei langwierig und
werde nur von dem mit dem Mining-Projekt beauftragten Projektteam betreut. Die
gesamten Kundenkontakte, die mit den Kunden gemeinsam durchgeführten Tests,
Trainings und die Vertragsführung würden ausschließlich den
Mitarbeitern des Projektteams "Mining" in Schaan obliegen. Die
Verkaufsorganisationen der Hilti AG mit ihren diversen Niederlassungen seien in
diese Prozesse nicht involviert. Entgegen der Bescheidbegründung sei er
sehr wohl mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst
tätig. Die Gesamtarbeitstage im Jahr 2002 hätten nach dem
Werkskalender 238 Arbeitstage betragen. Sein Urlaub betrage 25 Arbeitstage pro
Jahr; somit verblieben 213 Arbeitstage; die von ihm aufgelisteten 108
Arbeitstage lägen daher über der Hälfte der gesamten Arbeitstage.
Soweit er Reisen an Wochenenden oder arbeitsfreien Tagen durchgeführt habe,
habe er die entsprechenden Tage durch Zeitausgleich kompensiert.
Dem Finanzamt Bregenz wurde die Vorhaltsbeantwortung zur
Stellungnahme übermittelt.
Das Finanzamt Bregenz hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl II 2001/382 lautet
auszugsweise:
Auf Grund des
§ 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird
verordnet:
§ 1:
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
9.
Vertreter
5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro
jährlich.
Der Arbeitnehmer
muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Der Berufungsführer ist in der Business Unit "Mining"
der Hilti AG als Leiter und Verantwortlicher für den Aufbau des
Geschäftsfeldes "Mining" tätig. Die Business Unit "Mining"
beschäftigt sich mit dem Verkauf von Spezialwerkzeugen und Maschinen
für den Untertage-Bergbau. Dabei geht es darum ganze Mienen mit
Geräten auszustatten. Um zu einem Verkaufsabschluss zu kommen müssen
zahlreiche Meetings und Workshops abgehalten werden, um die genauen
Spezifikationen festzulegen und die Vertragsinhalte zu definieren. Diese
Tätigkeit erfordert auf Grund ihrer Komplexität eine sehr hohe
Qualifikation. Entgegen den Ausführungen des Finanzamtes hält der UFS
die Tätigkeit des Berufungsführers nicht für eine
Herabwürdigung seiner Qualifikation. Seine gesamte Tätigkeit verfolgt
ausschließlich den Zweck, entsprechende Verkaufsabschlüsse zu
realisieren. Der Berufungsführer war im Jahr 2002 an 108 von 213
Arbeitstagen auf Dienstreise. Auf seinen Dienstreisen - auch bei seinen
Reisen zur Entwicklungsabteilung nach "Kaufering" - hat der
Berufungsführer Kunden betreut um diese für
Geschäftsabschlüsse zu gewinnen. Diese Dienstreisen - auch die
nach Kaufering - sind daher als Außendienst im Sinne oa Verordnung
zu werten. Der Berufungsführer hat daher die Voraussetzungen für die
Gewährung des Vertreterpauschales erfüllt. Der Berufung war daher
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 20. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0116-F/04
- Stammnummer
- 13629
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF