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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100406/2020

Ist der öffentlich-rechtliche Schweizer Ruhebezug der Beschwerdeführerin unter Art. 19 oder unter Art. 21 des DBA CH zu subsumieren?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100406/2020vom 14.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 18. Mai 2020 hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt: Die in Österreich wohnhafte Beschwerdeführerin war ab 2001 im Schweizer Kanton ***1*** in der Finanzverwaltung berufstätig. Im Anschluss daran arbeitete sie - ebenfalls im Kanton ***1*** - bei der ***2***. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2018 in Pension und erhält Schweizer Pensionsbezüge aus der 1. Säule (AHV) und aus der 2. Säule BVG (***3*** Pensionskasse). Beide vormaligen Arbeitgeber haben öffentlich-rechtlichen Status, beide auszahlenden Stellen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Pension von der ***3*** Pensionskasse wurde in der Schweiz quellenbesteuert, die Pension der AHV wurde unversteuert zur Auszahlung gebracht. Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf unstrittigen Akteninhalt. In Streit steht, ob der Schweizer AHV-Ruhebezug der Beschwerdeführerin als unter die Verteilungsnorm des Art. 21 DBA CH fallend in Österreich der Besteuerung zu unterziehen ist. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, dass ihre AHV-Rente unter die Verteilungsnorm des Art. 19 DBA CH zu subsumieren ist, was grundsätzlich eine Besteuerung in der Schweiz mit Befreiung in Österreich unter Progressionsvorbehalt gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA CH nach sich zieht. Zum Verfahrensgang, dem Parteienvorbringen und der rechtlichen Würdigung wird auf das zur selben Rechtsfrage ergangene Erkenntnis des BFG, GZ.RV/1100284/2020, betreffend die Einkommensteuer 2018 der Beschwerdeführerin verwiesen. Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine höchstgerichtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine - grundsätzlich nicht intendierte - doppelte Nichtbesteuerung zwingend vermieden werden muss, dies unter Stützung auf ein formloses Verwaltungsübereinkommen und unter Nicht-Heranziehung von auf den Sachverhalt zutreffenden Verteilungsnormen laut DBA, ist bislang nicht bekannt. Eine Revision ist daher zulässig. Feldkirch, am 14. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100406/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100406.2020
Stammnummer
136284
Gültig
14.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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