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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103801/2018

Unbeschränkte Steuerpflicht und Pendlerpauschale eines ungarischen Wochenpendlers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103801/2018vom 11.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 11. August 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (heute zuständig: Finanzamt Österreich)vom 13. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer 2015 mit € -500,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang In der am 6.5.2016 eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 machte der Beschwerdeführer das (große) Pendlerpauschale i.H.v. € 3.672,00 sowie einen Pendlereuro i.H.v. € 160,00 geltend. Gleichzeitig erklärte er, im Jahr 2015 in Österreich weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben, sondern als ungarischer Staatsangehöriger in Ungarn ansässig gewesen zu sein und stellte gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 den Antrag, im Jahr 2015 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Mit Bescheid vom 13.7.2016 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer 2015 mit € 4.821,16 fest. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden hierbei nicht erkannt, da die belangte Behörde davon ausging, dass die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz weniger als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.8.2016, in welcher der Beschwerdeführer die Anerkennung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro beantragt. Zur Begründung legte er einen Grundbuchsauszug zum Beweis dafür, dass er Eigentümer eines Hauses in Ungarn ist, sowie Nachweise für das Einkommen seiner Verlobten und geleisteter Zahlungen für das Haus vor (alle Urkunden in ungarischer Sprache). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2017 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich sowohl der Hauptwohnsitz also der Dienstort des Beschwerdeführers in Schwechat befinden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6.2.2017 Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass er in ***Bf-Adr Ungarn alt***, eine Wohnung besitze, die er mit Kreditfinanzierung erworben habe. In Österreich habe er gemeinsam mit seinen Arbeitskollegen lediglich eine Schlafstelle. Seine Verlobte sei in Ungarn berufstätig. Er beantragte daher die Zuerkennung des Pendlerpauschales für die regelmäßigen Fahrten zwischen der ungarischen Wohnung und der österreichischen Arbeitsstätte und legte weitere Unterlagen zum Verdienst seiner Verlobten sowie zur Kreditfinanzierung und zu den Betriebskosten seiner Wohnung vor (ebenfalls in ungarischer Sprache). Mit Vorhalt vom 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Informationen und Unterlagen zu den Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte (Häufigkeit der Fahrten, welches Auto wurde benutzt, bestand allenfalls eine Fahrgemeinschaft), zum gemeldeten Hauptwohnsitz in ***Bf-Adr Österreich*** sowie zum behaupteten ungarischen Wohnsitz und der Verlobung/Partnerschaft zu übermitteln. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer eine Ablichtung seines Führerscheines und eines Zulassungsscheines, aus dem sein Name sowie ein Fahrzeug Toyota Corolla ersichtlich sind, sowie eine Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers, wonach ihm eine Schlafstelle in ***Bf-Adr Österreich***, um € 30,00 pro Monat überlassen wurde. Mit weiterem Vorhalt vom 20.3.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus den bisher übermittelten Stellungnahmen und Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe, ob Familienheimfahrten dem Grunde nach zustehen und dass keine Belege über die tatsächlichen Kosten dieser Heimfahrten vorliegen. Die belangte Behörde bot jedoch an, i.S.d. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. e 2. TS u. § 33 Abs. 5 Z. 4 EStG 1988 ein Drittel des Pendlerpauschales (€ 1.224,00) und des Pendlereuros (€ 53,00) zuzuerkennen und forderte den Beschwerdeführer auf, sich hierzu bis zum 16.4.2018 zu äußern. Dieser Vorhalt blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im Jahr 2015 bezog der Beschwerdeführer ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der ***Bf-AG***, ***Bf-AG-Adr*** (Baumeister/Zimmerer/Spengler/Dachdecker/Containerdienst). Der Beschwerdeführer war während des gesamten Jahres bei dieser Firma beschäftigt und bekam von dieser gegen einen monatlichen Betriebskostenbeitrag von € 30,00 für die Dauer seiner Beschäftigung eine Schlafstelle im Ausmaß von 16 m² in ***Bf-Adr Österreich*** zur Verfügung gestellt. An dieser Adresse war der Beschwerdeführer während des ganzen Jahres 2015 hauptwohnsitzgemeldet. Daneben verfügte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 über eine Wohnung in Ungarn mit der Adresse ***Bf-Adr Ungarn alt***, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin nutzte. Die Lebensgefährtin war im Jahr 2015 ausschließlich in Ungarn beruflich tätig. Die ungarische Wohnung suchte er an arbeitsfreien Tagen (Wochenenden, Feiertage, Urlaub) auf und verbrachte diese arbeitsfreie Zeit in Ungarn. Während der Arbeitswoche nächtigte er in der o.a. Schlafstelle in Schwechat. Die 80,8 km lange Strecke zwischen der ungarischen Wohnung und der Arbeitsstätte in Schwechat legte er mindestens viermal, jedoch nicht mehr als siebenmal pro Monat mit seinem Pkw zurück. Die hierfür nötige Fahrtdauer beträgt ca. 1 Stunde pro Fahrtrichtung. Mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Bus) würde diese Fahrt mehr als 2 Stunden in Anspruch nehmen. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers bei der ***Bf-AG*** gründen sich auf die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung sowie auf die, einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lohnzettel. Die Feststellungen zur Schlafstelle in Schwechat gründen sich auf die diesbezügliche Bestätigung der ***Bf-AG*** vom 28.11.2017. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 an dieser Adresse hauptgemeldet war, ergibt sich aus einer amtswegig eingeholten Meldeauskunft. Dass der Beschwerdeführer auch über eine Wohnung in Mosonmagyaróvár verfügte, die er gemeinsam mit seiner ausschließlich in Ungarn berufstätigen Lebensgefährtin nutzte, hat er glaubhaft angegeben und wird auch von der belangten Behörde nicht bezweifelt. An dieser Adresse konnten ihm auch sämtliche Schriftstücke der belangten Behörde zugestellt werden, bevor er an seine nunmehrige Adresse in Hajdunanas verzogen ist. Er muss sich also regelmäßig dort aufgehalten haben. Dass er seinen familiären Lebensmittelpunkt in Ungarn hatte, ist daher ebenso naheliegend, wie dass er seine Freizeit dort verbrachte. Davon, dass er auch während der Arbeitswoche täglich von Mosonmagyaróvár nach Schwechat pendelte, kann angesichts dessen, dass er in Schwechat über eine von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft verfügte sowie angesichts dessen, dass er dort hauptwohnsitzgemeldet war (vgl. § 3 Abs. MeldeG), nicht ausgegangen werden. Nachdem der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Vorhalte der Behörde keine näheren Informationen und Unterlagen zu den Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte übermittelt hat, muss vielmehr angenommen werden, dass er während der Arbeitswoche in Schwechat genächtigt hat. Demzufolge muss angesichts der in Österreich geltenden Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage und des Urlaubsanspruches davon ausgegangen werden, dass Fahrten zwischen Mosonmagyaróvár und Schwechat an zumindest vier, nicht aber an mehr als sieben Tagen im Kalendermonat stattgefunden haben, wobei mehr als fünf Fahrten nur dann anzunehmen sind, wenn (nicht an ein Wochenende grenzende) Feiertage oder (einzelne) Urlaubstage in einen Kalendermonat fallen. Davon, dass er diese Fahrten mit seinem eigenen Pkw absolviert hat, ist angesichts dessen, dass er einen solchen besitzt (vorgelegter Zulassungsschein) und die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als doppelt so lang dauern würde, auszugehen. Die Entfernung zwischen der (ungarischen) Wohnung und der Arbeitsstätte und die Fahrtdauer mit einem Pkw ergibt sich aus einer Abfrage von Google Maps. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Entfernung laut aktueller Abfrage 77,2 km (von Mosonmagyaróvár nach Schwechat) bzw. 77,9 km (in die umgekehrte Richtung) beträgt. Aus dem Vorlageantrag ergibt sich jedoch, dass eine von der belangten Behörde durchgeführte Abfrage eine Entfernung von 80,8 km ergeben hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich die Distanz aufgrund straßenbaulicher Maßnahmen in der Zwischenzeit geändert hat und legt seinen Feststellungen die in zeitlicher Nähe zum streitgegenständlichen Jahr durchgeführte Abfrage der belangten Behörde zugrunde. Die Feststellungen zur Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln gründen sich ebenfalls auf eine Abfrage von Google Maps. Auch diesbezüglich konnten nicht die Verbindungen des Jahres 2015, sondern nur die aktuellen Verbindungen abgefragt werden. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass sich diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Abgefragt wurden die Verbindungen zwischen der (ungarischen) Wohnung des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Arbeitsstätte mit Ankunftszeiten zwischen 6:00 und 9:00 Uhr (Hinfahrt) sowie Abfahrtszeiten zwischen 15:00 und 18:00 Uhr (Rückfahrt). Pro Fahrtrichtung liegt hierbei nur je eine Verbindung bei einer Zeitdauer unter 2 Stunden; für alle anderen Verbindungen werden mehr als 2 Stunden benötigt. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest im Regelfall mehr als 2 Stunden benötigt hätte, um die Strecke zwischen seiner ungarischen Wohnung und seiner österreichischen Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.   Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Wohnsitz ist dort anzunehmen, wo die betreffende Person eine Wohnung innehat, und zwar unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs. 1 BAO). Der gewöhnliche Aufenthalt besteht dort, wo sich die betreffende Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Soweit Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabenpflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert, wobei sich die Abgabepflicht in diesem Fall auch auf die ersten sechs Monate erstreckt (§ 26 Abs. 2 BAO). Der Beschwerdeführer hat im (gesamten) Jahr 2015 die ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle in ***Bf-Adr Österreich*** während der Arbeitswoche genutzt. Eine derartige Unterkunft kann nach der Rechtsprechung einen Wohnsitz darstellen (VwGH 30.5.1985, 83/16/0177), begründet aber zumindest dann, wenn diese Nutzung - wie hier - mehr als sechs Monate dauert, jedenfalls einen gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH 13. 9. 1972, 1982/71, ÖStZB 1973, 141 = Slg 4421/F). Damit war der Beschwerdeführer schon von Gesetzes wegen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und sein diesbezüglicher Antrag in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung überflüssig. Pendlerpauschale und Pendlereuro Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sind sämtliche Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988) sowie ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale und einen allenfalls zustehenden Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z. 4 EStG 1988) abgegolten. Das Pendlerpauschale (Werbungskosten) beträgt, wenn der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, ihm hierfür kein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist, bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 60 km € 3.672,00 jährlich (sog. "Großes Pendlerpauschale"). Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale, gebührt ihm ein Pendlereuro in Form eines Absatzbetrages in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wird die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurückgelegt, reduzieren sich Pendlerpauschale und Pendlereuro auf ein Drittel (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. e 2. TS i.V.m. § 33 Abs. 5 Z. 4 EStG 1988). Da der Beschwerdeführer an mindestens vier, jedoch nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von Mosonmagyaróvár nach Schwechat gefahren ist, ihm hierfür kein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur Verfügung stand und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 80,8 km (sohin mehr als 60 km) beträgt, sind die diesbezüglichen Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale im Ausmaß eines Drittels erfüllt. Da die Fahrt mit einem Massenbeförderungsmittel mehr als 2 Stunden dauert, ist dessen Benützung unzumutbar (§ 2 Abs. 1 Z. 2 PendlerVO, BGBl II 2013/276) und damit auch die diesbezügliche Voraussetzung erfüllt. Dem Beschwerdeführer steht daher je ein Drittel des Pendlerpauschale (d.s. € 1.224,00) und des Pendlereuros (d.s. € 53,00) zu, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Sinne abzuändern war. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob die Schlafstelle des Beschwerdeführers in Schwechat seine unbegrenzte Steuerpflicht in Österreich begründet, ist durch die o.a. Rechtsprechung des VwGH geklärt und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen, ob und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro zusteht, ergeben sich unmittelbar und unzweifelhaft aus dem Gesetz. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen.     Wien, am 11. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103801/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103801.2018
Stammnummer
136273
Gültig
11.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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