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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/1100001/2021

Verfahrenshilfe für Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheide wegen Nichtanerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/1100001/2021vom 08.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss-Verfahrenshilfe Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe der Antragstellerin Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch RA Dr. Dietmar Fritz, Unterdorf 10, 6870 Bezau, vom 21.12.2020, für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24. November 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 bis 2019, Steuernummer ***StNr*** beschlossen: Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid vom 24.11.2020 wurde von der Antragstellerin die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 08/2014 - 11/2020 aufgrund zu Unrecht bezogener Beträge in Höhe von € 15.984,10 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass in den Niederlanden volles Kindergeld für die mj. ***1*** ***2*** bezogen wurde. Am 15.11.2021 wurde die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) vom 24.11.2020 als unbegründet abgewiesen. Von der Abgabenbehörde wurde folgendes angeführt: "Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der leibliche Vater des Kindes ***2*** ***1*** ist in den Niederlanden unselbständig erwerbstätig. Die leibliche Mutter des Kindes und Sie sind in Österreich nicht erwerbstätig, sondern erhalten Pensionsbezüge. Diese sind allerdings in Beurteilung des Anspruches auf Familienleistungen gegenüber einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachrangig. Da der Vater des Kindes jedoch nach Ihren Angaben der Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, ist zwar der Anspruch auf Familienleistungen vorrangig in den Niederlanden zu realisieren, jedoch kann der Anspruch durch Sie geltend gemacht werden. Die niederländische Behörde wird von der österreichischen Finanzverwaltung über den Sachverhalt informiert." Dagegen wurde von der Abgabepflichtigen ein Vorlageantrag eingebracht. Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen für den Anspruch des Alleinerzieherabsetzbetrages strittig. Aufgrund der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2015 - 2019. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr anerkannt. Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2019 sind am 24.11.2020 ergangen. Mit Eingaben vom 22.12.2020 beantrage die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 - 2019. Rechtslage: Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden. Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten 1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3), 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, 4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten. Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen. Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen. Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem 1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw. 2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen. § 33 Abs 4 Z 2 EStG lautet: "(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält: 2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben." § 106 Abs 1 EStG lautet: "(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht." § 33 Abs 3 erster Satz EStG lautet: "(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu." Ob der Beschwerdeführerin der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, hängt daher ausschließlich davon ab, ob der Beschwerdeführerin der Kinderabsetzbetrag zusteht. Diese Frage ist aber nicht im Einkommensteuerverfahren sondern im Familienbeihilfenverfahren zu klären. Da die gegenständliche Rechtsfrage bereits durch das Gesetz geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, vor. Das Bundesfinanzgericht hat daher den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen. Schließlich wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Sie in der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 die Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO, bis zum Zeitpunkt in dem über den Vorlageantrag betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe entschieden worden ist, beantragen kann. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist ist die Rechtsfrage bereits eindeutig im Gesetz geregelt. Es liegt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Belehrung und Hinweise Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018). Feldkirch, am 8. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/1100001/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.1100001.2021
Stammnummer
136259
Gültig
08.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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