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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500100/2022

Einstellung nach Zurückziehung der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500100/2022vom 30.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Februar 2022 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, Zahl MA67/Zahl/2021, vom 9. Februar 2022, den Beschluss: I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß 50 VwGVG eingestellt. II. Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs 9 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung Mit Eingabe vom 28. März 2022 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 9. Februar 2022, Zahl MA67/Zahl/2021, zurückgezogen. Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz BFGG ist für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. § 50 VwGVG sieht für Erledigungen der Verwaltungsgerichte in Beschwerdeverfahren betreffend Verwaltungsstrafsachen neben der Entscheidung in der Sache, die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens vor. Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt ua in dem hier vorliegenden Fall der Zurückziehung der Beschwerde in Betracht (vgl zB VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis (in der Sache) zu fällen ist, durch Beschluss. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zahlungsinformationen Der Bf. hat dem Bundesfinanzgericht eine Kopie von einer Zahlungsankündigung (Zahlungsavis) der Sparkasse Südwestpfalz übermittelt, der entnommen werden kann, dass zu gegenständlicher Geschäftszahl Zahl der Auftrag zur Überweisung vom Strafbetrag iHv € 60,00 an den Magistrat am 28. März 2022 um 13:16 Uhr von genanntem Institut entgegengenommen wurde. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 50 VwGVG ergibt und dies auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl zB den Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047, mwN; und das Erkenntnis vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0137), liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.   Wien, am 30. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500100/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500100.2022
Stammnummer
136257
Gültig
30.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF