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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100094/2019

1. Zurechnung einer Eingabe (hier Vorlageantrag) 2. Mangelnde Aktivlegitimation der Ehegattin betreffend die Arbeitnehmerveranlagung des Ehegatten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100094/2019vom 21.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Vorlageantrag vom 20. Jänner 2017 gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 10. Jänner 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag der ***KM*** wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Herr ***JM*** hat mit Eingang vom 16.08.2016 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 vom 10.08.2016 beim Finanzamt eingebracht. 2. Am 29.11.2016 wurde der Einkommensteuerbescheid 2015 an Herrn ***JM*** erlassen. 3. Am 19.12.2016 langte ein handgeschriebenes Schreiben beim Finanzamt ein. Im Briefkopf wird Herr ***JM*** samt Adresse angeführt. Im Schreiben geht es um die Kosten des Einbaues einer Glastür in seinem Haus als außergewöhnliche Belastungen. Unterschrieben wurde das Schreiben von ***KM***, der Ehegattin des ***JM***. 4. Das Finanzamt wertete das Schreiben als Beschwerde und erließ am 10.01.2017 eine (abweisende) Beschwerdevorentscheidung. Bescheidadressat dieser Beschwerdevorentscheidung war Herr ***JM***. 5. Am 24.01.2017 ging beim Finanzamt ein Schreiben der ***KM***, datiert mit 20.01.2017, ein. Im Briefkopf sind ihr Name und ihre Adresse abgedruckt. Das Schreiben richtet sich gegen den "Einkommensteuerbescheid 2015, Abgabenkonto ***12 345/6789***, VersNr ***1234 300299***" und führt weiter an "Einspruch gegen das Schreiben vom 10. Jänner 2017". Im Schreiben geht es wiederum um die Kosten des Einbaues einer Glastür im gemeinsamen Haus. Das Schreiben ist in der Ich-Form verfasst und von Frau ***KM*** unterschrieben. 6. Die Abgabenkontonummer ***12 345/6789*** und die Sozialversicherungsnummer ***1234 300299*** gehören Herrn ***JM***.   Erwägungen: 1. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge obliegt gemäß Abs. 5 dem Verwaltungsgericht. Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. VwGH 07.03.1991, 90/16/0043). Daher kann auch nur derjenige einen Vorlageantrag stellen, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirksam ergangen ist. 2. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist etwa nicht zulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Eine solche mangelnde Befugnis ist gegeben, wenn sie der Einschreiter in eigenem Namen einbringt. 3. Die Prüfung, ob eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl VwGH 11.03.1981, 0641/80; VwGH 08.01.1982, 82/10/0087; VwGH 21.03.1983, 81/10/0077). Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter (vgl. BFG 11.05.2020, RV/7105127/2016). Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist eindeutig, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091). 4. Frau ***KM*** hat das Schreiben vom 20.01.2017, das das Finanzamt zu Recht als Vorlageantrag gewertet hat, in der Ich-Form geschrieben und sowohl der Briefkopf als auch die Unterschrift weisen ihren Namen auf. Auch aus dem Text des Schreibens geht nicht hervor, dass sie für ihren Ehemann (als Vertreterin) auftreten wollte. Berechtigt zur Einbringung einer Eingabe - im vorliegenden Fall eines Vorlageantrages - war Herr ***JM***. Wenn im Betreff die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer des Herrn ***JM*** (ohne seinen Namen zu nennen) und "Einkommensteuerbescheid 2015" sowie "Einspruch gegen das Schreiben vom 10. Jänner 2017" angegeben wird, so dient dies lediglich zur Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich das Schreiben - hier der Vorlageantrag - richtet. Der Betreff allein lässt nicht darauf schließen, dass für die Person, an die der im Betreff genannte Bescheid ergangen ist, eingeschritten wird, wenn sich dies aus dem Inhalt des Schreibens nicht ergibt (siehe VwGH 14.03.1990, 86/13/0175). Es besteht kein Zweifel daran, dass die Eingabe vom 20.01.2017 Frau ***KM***, und nicht Herrn ***JM*** zuzurechnen ist. Frau ***KM*** hat das Schreiben vom 20.01.2017 somit im eigenen Namen eingebracht. Sie war jedoch weder die Adressatin des Bescheides vom 29.11.2016 noch war die Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2017 an sie gerichtet. Somit war sie gemäß § 264 BAO nicht zur Einbringung eines Vorlageantrages in der Beschwerdesache ihres Ehemannes berechtigt. Der Vorlageantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.   Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.   Linz, am 21. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100094/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100094.2019
Stammnummer
136244
Gültig
21.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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