Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1355-W/04
Mehraufwendungen aus dem Titel einer Behinderung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1355-W/04vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erheblich behinderte Tochter, die die Kosten eines Haushaltsbeitrages für ihre Unterbringung in einer Wohngemeinschaft und eines Selbstbehaltes anlässlich des Kaufes eines Duschrollstuhles sowie einer Musiktherapie umfassen, sind gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Das Gesetz schließt nicht aus, dass der Steuerpflichtige bei gegebener Zwangsläufigkeit diese Ausgaben aus dem Titel der Behinderung im Sinne der genannten Bestimmung geltend macht, wenn nicht er, sondern seine behinderte Tochter die erhöhte Familienbeihilfe bezogen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vertreten durch Mag. Ingeborg
Fröhlich vom 16. März 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 nach
der am 6. Dezember 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der
Entscheidungsgründe sowie dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erhielt im Jahre 2003 Einkünfte aus nicht
selbständiger Tätigkeit und beantragte bei der Arbeitnehmerveranlagung
für dieses Jahr Krankheitskosten für seine volljährige,
behinderte Tochter in Höhe von 4.144,00 € als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen
umfassten die Kosten der Unterbringung in einer Wohngemeinschaft in V, N-Gasse,
in Höhe von 2.520,00 € (12 x 210,00 €), eines Selbstbehaltes
anlässlich des Ankaufes eines Duschrollstuhles von 1.489,00 € und
einer Musiktherapie von 135,00 €.
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte das Finanzamt dem
Bw. die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass nicht er,
sondern seine Tochter die erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe, demnach
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 anzuwenden sei, wonach die in Streit stehenden Kosten
den zu berechnenden Selbstbehalt in Höhe von 4.548,29 € nicht
überstiegen hätten.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und führte darin aus,
dass die Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht auf den Empfänger
der erhöhten Familienbeihilfe ausgerichtet sei, sondern auf die im
vorliegenden Fall außer Streit gestellte Tatsache, dass Familienbeihilfe
gewährt worden sei.
In einem weiteren Schriftsatz vom 20. Mai 2004 teilte der
Bw. mit, dass seine Tochter im Oktober 2001 in diese Wohngemeinschaft
übersiedelt sei und ihm ab diesem Zeitpunkt die erhöhte
Familienbeihilfe wieder zustehen würde, da er überwiegend für den
Unterhalt der Tochter aufzukommen habe. Daher habe der Bw. an das Finanzamt A.
einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG gestellt, woraufhin er aufgefordert wurde, einen neuerlichen Antrag
als Sachwalter im Namen des Kindes einzureichen. Dies führte
schließlich dazu, dass die Zuständigkeit für die Auszahlung der
erhöhten Familienbeihilfe an die Tochter auf das Finanzamt B. O.
überging und das im Berufungsfall zuständige Finanzamt die
Berücksichtigung der in Streit stehenden Kosten versagt habe.
In der am 11. August 2004 ergangenen abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus,
dass Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt werde, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden können, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen würden (§ 34 Abs. 6 dritter Teilstrich EStG
1988).
In Analogie dazu sei die Bestimmung des § 34 Abs. 6
fünfter Teilstrich EStG 1988 zu sehen, wonach Mehraufwendungen aus dem
Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen
werden, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag der Ehepartner oder bei Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1
und 2) pflegebedingte Geldleistungen erhält, soweit sie die Summe dieser
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
In beiden Fällen sei nach Ansicht des Finanzamtes die
Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl.
303/1996, BGBl. 91/1988, BGBl. 416/2001) zu beachten, in der ausgeführt
werde, dass eine Berücksichtigung im Sinne der §§ 34 und 35 EStG
1988 nur für ein Kind gemäß
§ 106 EStG 1988 erfolgen
könne. Demnach seien die Voraussetzungen für eine
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt nicht erfüllt
gewesen, da die Tochter des Bw. eigene Familienbeihilfe bezogen habe und dem Bw.
daher kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag zugestanden sei.
In der Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2004 gab der Bw.
ergänzend an, dass sämtliche von der Magistratsabteilung 12
gewährten Pflegekosten direkt an das "Haus C." ausbezahlt würden und
er deshalb nicht angeben könne, inwieweit die in Streit stehenden
Mehraufwendungen die Pflegegeldzahlungen überstiegen hätten.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies zudem auf ein nicht
vollständig vorhandenes Schreiben der "R.O.", aus dem hervorgehe, dass der
vom Bw. bezahlte Haushaltsbeitrag in Höhe von monatlich 210,00 € mit
der erhöhten Familienbeihilfe gegen verrechnet werde. Darüber hinaus
seien nach ihrer Ansicht im Falle einer Behinderung eines nicht
haushaltszugehörigen Kindes im Ausmaß von 45 %, dem keine
erhöhte Familienbeihilfe zustehe, die Voraussetzungen für eine
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG
auch nur dann erfüllt, wenn das behinderte Kind ein Kind nach § 106
EStG 1988 sei.
Das "Haus C." teilte am 9. Dezember 2004 mit, dass es im
Streitjahr für Wohnbetreuungskosten der Tochter des Bw. dem Fond "T.W."
einen Tagsatz in Höhe von 125,60 € in Rechnung gestellt habe.
Darüber hinaus setze sich der vom Bw. bezahlte Haushaltsbeitrag in
Höhe von 210,00 € monatlich aus den über den besagten
Tagsätzen liegenden Unterbringungskosten zusammen.
Das gesetzliche Pflegegeld der Stufe sieben beläuft
sich monatlich auf 1.531,00 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nach § 34 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 wesentlich,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996,
wurde die Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 im Umfang der Bestimmung des
dritten Teilstriches abgeändert und durch die Schaffung einer Regelung in
einem fünften Teilstrich sowie der Einräumung einer
Verordnungsermächtigung ergänzt.
Demnach können folgende Aufwendungen ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6).
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage) übersteigen
(dritter Teilstrich).
Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht
werden (§ 35 Abs. 5) (vierter Teilstrich).
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe) Partner (§106 Abs.
3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag
das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die
Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen
Der Bundesminister für
Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher
Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf
einen Freibetrag nach § 35 Abs. 5 und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ
der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. Nr. 303/1996, deren
§ 1 Abs. 1 Folgendes festgelegt:
"Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung
bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)
Partners (§106 Abs. 3 EStG 1988) oder
bei
Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder eines (Ehe) Partners auf den
Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des
Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte
Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt
wird,
so sind die in den §§ 2 bis 4
dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen."
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass die Tochter
des Bw. angesichts ihrer geistigen und körperlichen Behinderung dauernd
außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und demnach im
Jahr 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer
erhöhten Familienbeihilfe gegeben waren.
Aus der durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl Nr.
201/1996, gestalteten Rechtslage im Zusammenhang mit den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 12.6.1996, BGBl. 303/1996 genannten
Voraussetzungen ist nicht abzuleiten, dass Aufwendungen für ein behindertes
Kind nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur bei Vorliegen eines Anspruches auf
einen Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden
können.
Der Umstand, dass im Berufungsfall nicht der Bw. sondern
seine Tochter die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt bekam, führt
jedoch nicht dazu, dass insgesamt gesehen die Anspruchsvoraussetzungen für
die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 Abs.
6 EStG 1988 zu verneinen sind. Vielmehr normiert der § 34 Abs. 6 dritter
Teilstrich EStG 1988, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes - aber unter Anrechnung der
pflegebedingten Geldleistungen - als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden. Wenn eine darüber hinaus in Geltung gesetzte Verordnung
festlegt, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung
zu berücksichtigen sind, so vermag diese die in § 34 Abs. 6 dritter
Teilstrich EStG 1988 getroffene Anordnung nicht dahingehend einzuschränken,
dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für erheblich behinderte,
jedoch nicht haushaltszugehörige Kinder, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, aus
der besagten Vorschrift herausfallen und nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu
beurteilen sind. Dies bedeutet, dass der Bw., dem die erhöhte
Familienbeihilfe nicht selbst gewährt wird und der die tatsächlichen
im ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung seiner Tochter stehenden
Mehraufwendungen geltend machte, zwar nicht die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 der genannten Verordnung, wohl aber jene des § 34 Abs. 6
dritter Teilstrich EStG 1988 erfüllt hat. Das Gesetz schließt
nämlich nicht aus, dass bei gegebener Zwangsläufigkeit
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung auch dann als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden
können, wenn die erhöhte Familienbeihilfe nicht dem Bw. selbst, der
die außergewöhnliche Belastung beantragt hat, gewährt wird. Dass
die in Streit stehenden Kostenbeiträge sowie die Aufwendungen für
Hilfsmittel und Heilbehandlungen dem Bw. zwangsläufig entstanden sind,
ergibt sich aus der für ihn nach § 140 ABGB bis auf weiteres
bestehenden Unterhaltsverpflichtung und insbesondere daraus, dass von ihm als
Vater des Kindes die Bezahlung der gegenständlichen Kostenbeiträge
sowie der Ausgaben für Heilbehandlungen aus rechtlichen und sittlichen
Gründen verlangt wird.
Nach der im Berufungsfall außer Streit gestellten
Sachlage steht der Tochter des Bw. monatlich ein gesetzliches Pflegegeld im
Ausmaß von 1.531,00 € (von 18.372,00 € jährlich) zu, das
zur Gänze durch die vom "Haus C. " dem "Fond für T.W. " in Rechnung
gestellten Tagsätze in Höhe von 125,60 € verbraucht wird. Das
"Haus C." verrechnet zudem dem Bw. über die Höhe der genannten
Tagsätze hinaus den in Streit stehenden Haushaltsbeitrag im Ausmaß
von jährlich 2.520,00 €, der somit einen die pflegebedingten
Geldleistungen übersteigenden Mehrbetrag darstellt und aus dem Titel der
Behinderung nach § 34 Abs. 6 dritter Teilstrich EStG 1988 zu
berücksichtigen ist.
Aus den obigen Darlegungen sind darüber hinaus die
nachweislich für den Ankauf eines Duschrollstuhles und für eine
Musiktherapie erbrachten Ausgaben im vollen Umfang ihrer Geltendmachung als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. VwGH
3.8.2004, 99/13/0169).
Dies entspricht auch den Darlegungen des VfGH im Erkenntnis
vom 13. März 2003, B 785/02, wonach Mehraufwendungen aus dem Titel einer
Behinderung offenbar zu jenen Aufwendungen gehören, die nach der insoweit
klaren Anordnung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden können.
Bei der Ermittlung des Einkommens waren daher ausgehend vom
Gesamtbetrag der Einkünfte die bisher bereits anerkannten Sonderausgaben
sowie die außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt in Höhe
von 4.144,00 € in Abzug zu bringen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 20.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1355-W/04
- Stammnummer
- 13624
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF