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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100409/2022

Zurückweisung einer Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht infolge einer zeitlichen Lücke in den Anträgen auf Verlängerung der Beschwerdefrist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100409/2022vom 06.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Paugger Steuerberatung GmbH, Wollzeile 18/16, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom 20.10.2021 (Postaufgabe 22. Oktober 2021 ) gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 des Finanzamtes Österreich vom 24. März 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde vom 20.10.2021 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Begründung Das Finanzamt Österreich erließ den angefochtenen, mit 24. März 2021 datierten Einkommensteuerbescheid 2018 an die Beschwerdeführerin (Bf.) zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung. Am 23. April 2021 - innerhalb der ursprünglichen Beschwerdefrist - wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum 25. Mai 2021 beantragt. Das Finanzamt verlängerte die Frist nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Somit wurde die Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung bis zum 25. Mai 2021 verlängert. Am 31. Mai 2021 wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum 30. Juni 2021 beantragt. Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Da die Beschwerdefrist am 31. Mai 2021 bereits abgelaufen war (seit 25. Mai 2021), konnte die Beschwerdefrist nicht gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung verlängert werden (vgl. VwGH 8.3.1994, 91/14/0026, Rechtssatz 1 und VwGH 13.12.1991, 91/13/0142, Rechtssatz 1 und VwGH 30.5.1989, 89/14/0047, Rechtssatz 2), und es trat keine Verlängerung der Beschwerdefrist über den 25. Mai 2021 hinaus ein. Am 30. Juni 2021 wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum 15. Juli 2021 beantragt. Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Da die Beschwerdefrist am 30. Juni 2021 bereits abgelaufen war (seit 25. Mai 2021), konnte die Beschwerdefrist nicht gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung verlängert werden (vgl. VwGH 8.3.1994, 91/14/0026, Rechtssatz 1 und VwGH 13.12.1991, 91/13/0142, Rechtssatz 1 und VwGH 30.5.1989, 89/14/0047, Rechtssatz 2), und es trat keine Verlängerung der Beschwerdefrist über den 25. Mai 2021 hinaus ein. Am 15. Juli 2021 wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum 31. August 2021 beantragt. Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Da die Beschwerdefrist am 15. Juli 2021 bereits abgelaufen war (seit 25. Mai 2021), konnte die Beschwerdefrist nicht gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung verlängert werden (vgl. VwGH 8.3.1994, 91/14/0026, Rechtssatz 1 und VwGH 13.12.1991, 91/13/0142, Rechtssatz 1 und VwGH 30.5.1989, 89/14/0047, Rechtssatz 2), und es trat keine Verlängerung der Beschwerdefrist über den 25. Mai 2021 hinaus ein. Am 13. August 2021 wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum 30. September 2021 beantragt. Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Da die Beschwerdefrist am 13. August 2021 bereits abgelaufen war (seit 25. Mai 2021), konnte die Beschwerdefrist nicht gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung verlängert werden (vgl. VwGH 8.3.1994, 91/14/0026, Rechtssatz 1 und VwGH 13.12.1991, 91/13/0142, Rechtssatz 1 und VwGH 30.5.1989, 89/14/0047, Rechtssatz 2), und es trat keine Verlängerung der Beschwerdefrist über den 25. Mai 2021 hinaus ein. Am 30. September 2021 wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 bis zum 31. Oktober 2021 beantragt. Das Finanzamt reagierte auf diesen Antrag nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Da die Beschwerdefrist am 30. August 2021 bereits abgelaufen war (seit 25. Mai 2021), konnte die Beschwerdefrist nicht gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO mittels Hemmung verlängert werden (vgl. VwGH 8.3.1994, 91/14/0026, Rechtssatz 1 und VwGH 13.12.1991, 91/13/0142, Rechtssatz 1 und VwGH 30.5.1989, 89/14/0047, Rechtssatz 2), und es trat keine Verlängerung der Beschwerdefrist über den 25. Mai 2021 hinaus ein. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (Postaufgabe 22. Oktober 2021) erhob die Bf. - vertreten durch ihre steuerliche Vertretung - Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom "24.08.2021" (gemeint wohl: 24.03.2021, weil es keinen Einkommensteuerbescheid 2018 betreffend die Bf. vom 24.08.2021 gibt). Das Finanzamt erließ eine mit 12. November 2021 datierte Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO zur Einkommensteuer 2018, mit welcher aufgrund der Beschwerde vom 22.10.2021 der Bescheid vom 24.03.2021 geändert wurde. Am 7. Dezember 2021 - innerhalb der einmonatigen ursprünglichen Rechtsmittelfrist zur Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO - wurde über FinanzOnline die Verlängerung der Beschwerdefrist "betreffend des Einkommensteuerbescheides 2018 gem. § 262 BAO vom 12.12.2021 bis zum 12.01.2022" beantragt (gemeint wohl: Verlängerung der Frist zur Stellung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO betreffend Einkommensteuer 2018). Das Finanzamt verlängerte die Frist nicht mit Bescheid, sondern nur intern durch ´stillschweigende Zustimmung´. Somit wurde gemäß § 264 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit § 245 Abs. 3 und 4 BAO die Frist zur Stellung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2018 vom 12. November 2021 (=des Antrages gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 20. Oktober 2021 durch das Verwaltungsgericht) mittels Hemmung bis zum 12. Jänner 2022 verlängert. Mit Schreiben vom 21.12.2021 wurde Beschwerde gegen den "Einkommensteuerbescheid 2018 vom 12.11.2021" erhoben, womit offenbar gemeint war: Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2018 vom 12. November 2021 (=Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 20. Oktober 2021 durch das Bundesfinanzgericht). Denn gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist nicht die Beschwerde, sondern der Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht = hier: Bundesfinanzgericht) als Rechtsmittel vorgesehen. Durch den rechtzeitigen Vorlageantrag galt die Beschwerde vom 20. Oktober 2021 gemäß § 264 Abs. 3 erster Satz BAO wiederum als unerledigt. Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde vom 20.10.2021 (Postaufgabe 22.10.2021) am 14. Februar 2022 unter Beifügung eines Vorlageberichtes dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dem Bundesfinanzgericht waren zunächst die Anträge zur Verlängerung der Beschwerdefrist nicht bekannt und es richtete zur Wahrung des Parteiengehöres einen Vorhalt an die Bf. zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung und an die belangte Behörde. In diesem Vorhalt vom 15. Februar 2022 führte das Bundesfinanzgericht u.a. aus: "Die … Aktenlage deutet darauf hin, dass die Beschwerde vom 20.10.2021 als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen wäre. Dadurch träte auch die Beschwerdevorent-scheidung (BVE) außer Kraft, sodass der gegen die BVE gerichtete Vorlageantrag vom 21.12.2021 als unzulässig geworden zurückzuweisen wäre." Die belangte Behörde berichtete dem Bundesfinanzgericht (BFG) am 17. und 21. Februar 2022 über die Fristverlängerungsanträge und ihren Fundort im elektronischen Akt. Daraufhin richtete das BFG eine mit 21. Februar 2022 datierte Ergänzung zum Vorhalt vom 15. Februar 2022 an die Bf. zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung, worin ausgeführt wurde: "Nun hat das Finanzamt Österreich in Reaktion auf den Vorhalt des BFG mitgeteilt, dass es Fristverlängerungsanträge gegeben habe, welchen das Finanzamt ohne Bescheiderteilungen - d.h. stillschweigend - de facto stattgegeben habe. Allerdings gebe es in den Fristverlängerungsanträgen eine zeitliche Lücke: Am 23. April 2021 (d.h. innerhalb der bis Montag, 26. April 2021 reichenden ursprünglichen Beschwerdefrist) wurde über FinanzOnline ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 25. Mai 2021 eingebracht: Gemäß § 245 Abs. 3 und 4 BAO wurde die Beschwerdefrist bis 25. Mai 2021 gehemmt, d.h. de facto verlängert. Am 31. Mai 2021, d.h. nach Ablauf der bis 25. Mai 2021 mittels Hemmung verlängerten Beschwerdefrist, wurde über FinanzOnline ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 30. Juni 2021 eingebracht: Dieser Antrag hatte laut VwGH 30.5.1989, 89/14/0047, Rechtssatz 2 sowie laut VwGH 8.3.1994, 91/14/0026, Rechtssatz 1 sowie laut Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 14 und 25) wegen seiner Einbringung nach Ablauf der (verlängerten) Rechtsmittelfrist keine hemmende Wirkung. Laut VwGH 8.9.2009, 2009/17/0110, Rechtssatz 1 sowie laut Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 14 hätte das Finanzamt Österreich den Fristverlängerungsantrag vom 31. Mai 2021 zurückweisen müssen, und zwar gemäß § 92 Abs. 1 BAO mittels Bescheides. Gemäß § 269 Abs. 1 lit. a BAO ist nicht das BFG, sondern nur das Finanzamt Österreich zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 245 Abs. 3 BAO über die Verlängerung der Beschwerdefrist zuständig. Das BFG kann daher über die Fristverlängerungsanträge vom 31. Mai 2021 und die nachfolgenden Fristverlängerungsanträge nicht formell und endgültig entscheiden, sondern das BFG muss gemäß § 2a iVm § 116 Abs. 1 BAO die Entscheidungen über die Fristverlängerungsanträge als Vorfragen beurteilen. Angesichts der dargestellten Rechtslage wird das BFG diese Vorfrage wohl dahingehend beurteilen müssen, dass der Fristverlängerungsantrag vom 31. Mai 2021 und in der weiteren Folge auch die Fristverlängerungsanträge vom 30. Juni 2021, 15. Juli 2021, 13. August 2021 und 30. September 2021 nach Ablauf der zuletzt bis 25. Mai 2021 durch Hemmung verlängerten Beschwerdefrist eingebracht worden sind und daher keine fristverlängernde oder hemmende Wirkung entfaltet haben. An den bereits im Vorhalt des BFG vom 15. Februar 2022 dargestellten Konsequenzen ergäbe sich nach derzeitiger Aktenlage keine Änderung: Die Beschwerde vom 20.10.2021 wäre als nicht fristgerecht eingebracht gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen, wodurch auch die Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2021 außer Kraft träte. Der als Beschwerde bezeichnete Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO vom 21.12.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung (Bescheid gemäß § 262 BAO) vom 12. November 2021 erscheint hingegen als rechtzeitig eingebracht, weil die ursprünglich bis Montag, 13. Dezember 2021 reichende Frist zur Einbringung dieses Vorlageantrages durch den am 7. Dezember 2021 gestellten Antrag auf Verlängerung dieser Frist gemäß § 264 Abs. 4 lit. a iVm § 245 Abs. 3 und 4 BAO bis zum 12. Jänner 2022 gehemmt worden ist. Da der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden ist, gilt die Beschwerde vom 20. Oktober 2021 gemäß § 264 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt, sodass das BFG über sie zu entscheiden hat. Zur Wahrung des Parteiengehöres wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, bis zum 22. März 2022 eine Stellungnahme (schriftlich auf Papier oder per Telefax) zum Vorhalt vom 15. Februar 2022 und zur vorliegenden Vorhalts-Ergänzung vom heutigen Tage beim BFG einzubringen."   Eine diesbezügliche Stellungnahme seitens der Bf. langte nicht beim BFG ein.   Vorfragenbeurteilung: Die Anträge zur Verlängerung der Beschwerdefrist vom 31. Mai 2021, 30. Juni 2021, 15. Juli 2021, 13. August 2021 und 30. September 2021 sind - wie bereits dargestellt - nach Ablauf der zuletzt bis 25. Mai 2021 verlängerten Beschwerdefrist eingebracht worden und haben im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine hemmende bzw. fristverlängernde Wirkung gehabt und wären laut VwGH 8.9.2009, 2009/17/0110, Rechtssatz 1, vom Finanzamt Österreich zurückzuweisen gewesen. Die internen ´stillschweigenden Zustimmungen´ seitens des Finanzamtes Österreich zu den Fristverlängerungsanträgen vom 31. Mai 2021, 30. Juni 2021, 15. Juli 2021, 13. August 2021 und 30. September 2021 haben keine Rechtskraftwirkungen und haben die Beschwerdefrist nicht rechtlich wirksam über den 25. Mai 2021 hinaus verlängert. Die bis 25. Mai 2021 verlängerte Beschwerdefrist war bereits abgelaufen, als die gegenständliche, mit 20.10.2021 datierte Beschwerde am 22.10.2021 bei der Post aufgegeben wurde. Diese Beschwerde ist daher nicht fristgerecht eingebracht worden. Sie wird daher mit dem vorliegenden Beschluss gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen. Hingegen wurde - wie bereits dargestellt - gemäß § 264 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit § 245 Abs. 3 und 4 BAO die Frist zur Stellung des Rechtsmittels (Vorlageantrages) gegen die Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2018 vom 12. November 2021 mittels Hemmung bis zum 12. Jänner 2022 verlängert, sodass das Rechtsmittel (Vorlageantrag) vom 21.12.2021 (Eingangsstempel 23. Dezember 2021) rechtzeitig eingebracht wurde. Die in den Vorhalten des Bundesfinanzgerichtes vom Februar 2022 vertretene Auffassung, dass auch der Vorlageantrag vom 21.12.2021 zurückzuweisen wäre, wird nicht aufrechterhalten; vielmehr bewirkte dieser rechtzeitige Vorlageantrag die Rechtsfolge des § 264 Abs. 3 erster Satz BAO, welcher lautet: "Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt." Dadurch ist es erst möglich geworden, mit dem vorliegenden Beschluss über die Beschwerde vom 20.10.2021 abzusprechen. Der gegegenständliche zulässige, fristgerecht eingebrachte und rechtswirksame Vorlageantrag wird daher nicht zurückgewiesen.     Zur (Un)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegende Beschluss ergeht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.9.2009, 2009/17/0110, Rechtssatz 1; VwGH 8.3.1994, 91/14/0026, Rechtssatz 1; VwGH 13.12.1991, 91/13/0142, Rechtssatz 1; VwGH 30.5.1989, 89/14/0047, Rechtssatz 2). Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.         Wien, am 6. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100409/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100409.2022
Stammnummer
136237
Gültig
06.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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