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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100621/2022

Berechnung der noch offenen Restfrist nach Hemmung nach mehreren Fristverlängerungsansuchen, wenn das letzte Fristverlängerungsansuchen abgewiesen wird.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100621/2022vom 22.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Angerer Steuerberatungs GmbH & Co KG, Ringstraße 56, 3500 Krems/Donau, betreffend Beschwerde vom 7. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juni 2021 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Hinweis Gemäß § 101 Abs 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen. Begründung Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die bei Einbringung eines ersten Fristverlängerungsantrages noch offene Restfrist bei Stattgabe dieses Fristerstreckungsersuchens konsumiert wurde und ob daher bei späterer Abweisung eines weiteren Fristverlängerungsansuchens diese nicht mehr zur Verfügung steht. I. Sachverhalt: Dieser Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin (Bf) vermietet eine Liegenschaft in der ***Republik X*** und erklärt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erging der Bescheid am 30.6.2021. Die erklärten Einkünfte wurden erhöht, der Bescheid folgte nicht der abgegebenen Erklärung. Der Bescheid wurde noch am selben Tag in die Databox zugestellt. Die Bf brachte am 20.7.2021 über FinanzOnline einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 30.9.2021 ein. Am 29.9.2021 wurde ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 31.12.2021 eingebracht. Das Finanzamt entschied über das zweite Fristverlängerungsansuchen mit abweisendem Bescheid, da die bisher gewährte Fristverlängerung für die Einbringung einer Beschwerde ausreichend erscheine. Der Bescheid erging am 1.10.2021. Am 7.10.2021 brachte die Bf Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid ein und führte in der Begründung die Beschwerde inhaltlich aus. Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2021 und wies die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist am 4.10.2021 geendet habe. Nach Hemmung der Frist seien noch zwei Tage (29.9.2021 und der 30.9.2021) verblieben. Die Abweisung des Fristverlängerungsansuchens sei am 1.10.2021 in die Databox erfolgt. Daher sei die restliche Frist noch am 2.10.2021 und am 3.10.2021 (Sonntag) gelaufen. Somit sei das Ende der Frist der 4.10.2021 gewesen. Die Bf brachte am 9.11.2021 einen Vorlageantrag ein. Die Zurückweisung der Beschwerde sei zu Unrecht erfolgt, da die Frist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Feststellungsbescheid sei am 30.6.2021 zugestellt worden. Am 20.7.2021 sei die Fristverlängerung beantragt worden, wodurch der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien noch 11 Tage der Frist verfügbar gewesen. Durch den Fristverlängerungsantrag bis 31.12.2021 sei die Hemmung der Frist aufrecht geblieben. Diese Fristverlängerung sei mit Bescheid vom 1.10.2021 abgewiesen worden, damit sei die Hemmung der Frist beendet worden. Nach Ende der Hemmung seien also noch 11 Tage (und nicht wie im Bescheid angegeben nur 2 Tage) der Frist zur Verfügung gestanden. Dass die Berechnung der Frist so zu erfolgen habe, werde in der Entscheidung des BFG, RV/3100166/2021 (ab Rz 23) deutlich. Ebenso werde in dieser Entscheidung klar ausgeführt, dass der zweite Fristverlängerungsantrag zu einer durchgehenden Hemmung der Frist führe. Damit sei die am 7.10.2021 eingebrachte Beschwerde innerhalb der offenen Frist eingebracht worden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die Begründung der Abweisung vom 1.10.2021 nicht ausreichend sei. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, warum die Behörde davon ausgegangen sei, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Verlängerung der Frist vorgelegen hätten. Es werde daher um Erledigung im Sinne der Beschwerde ersucht. Das Finanzamt legte die Beschwerde vor und brachte im Vorlagebericht vor, dass die Zurückweisung der Beschwerde zu Recht erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis, VwGH vom 30.6.2021, Ra 2021/15/0019 ausgeführt, dass eine noch offene Restfrist nicht auf spätere Fristverlängerungsanträge übertragbar sei. Die noch offene Restfrist sei daher im Hinblick auf den der Abweisung zugrundeliegenden (letzten) Antrag zu berechnen. 1. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Das Bundesfinanzgericht durfte diesen Sachverhalt daher als erwiesen annehmen und seiner Entscheidung zugrundelegen. 2. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 Abs 1 BAO auf Antrag von der Abgabenbehörde verlängerbar. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt gemäß § 245 Abs 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen, VwGH vom 5. März 2020, Ro 2019/15/0008, und VwGH vom 25. Mai 2020, Ro 2019/13/0023, dargelegt, wie die noch offene Restfrist des § 245 Abs 4 BAO zu berechnen ist. Demnach beginnt die Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs 4 BAO bereits mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung. Mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endet, beginnt jener Teil der Beschwerdefrist weiterzulaufen, der mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrags vorangegangen ist, noch unverbraucht war. Anders als in den Fällen, die diesen beiden Erkenntnissen zugrunde lagen, bei denen das Finanzamt jeweils bereits den ersten Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen hatte, erfolgte im gegenständlichen Fall zunächst eine (stillschweigende) Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens. Das Finanzamt gewährte im Sinne des Antrages eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 30.9.2021. Erst der zweite Fristverlängerungsantrag wurde vom Finanzamt abgewiesen. § 245 Abs 4 BAO regelt die Hemmung der Beschwerdefrist durch einen Fristverlängerungsantrag, die mit dem Tag endet, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Hemmung endet somit auch in Fällen einer Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens mit dem Tag der Zustellung dieser Stattgabe an den Antragsteller. Die noch offene Restfrist geht in der vom Finanzamt gewährten verlängerten Frist auf. Sie ist daher auch nicht auf spätere Fristverlängerungsanträge "übertragbar". Dies entspricht auch dem Zweck des § 245 Abs 4 BAO. Die Hemmung der Beschwerdefrist in § 245 Abs 4 BAO dient dem Schutz des Beschwerdeführers, weil ihm auch bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages jedenfalls noch die Restfrist zur Einbringung der Beschwerde zur Verfügung steht (Stoll, BAO-Kommentar 2527 f). Eines solchen Schutzes bedarf es bei einer Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens nicht, weil dem Beschwerdeführer in diesen Fällen ohnehin seitens der Behörde eine längere Frist für die Einbringung der Beschwerde gewährt wurde. Wird vor Ablauf der verlängerten Frist ein erneuter Fristverlängerungsantrag gestellt und dieser vom Finanzamt abgewiesen, ist die noch offene Restfrist daher im Hinblick auf den der Abweisung zugrundeliegenden (letzten) Antrag zu berechnen (VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0019). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Bf brachte am 20.7.2021 einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist, die ursprünglich am 30.7.2021 abgelaufen wäre (§ 245 Abs 1 BAO), bis zum 30.9.2021 ein. Im Zeitpunkt der Einbringung des Fristverlängerungsansuchens standen noch 11 Tage der Beschwerdefrist offen. Das Finanzamt gab diesem Fristverlängerungsansuchen (stillschweigend) statt. Durch die Stattgabe wurde die damals noch offene Restfrist von 11 Tagen "konsumiert". Am 29.9.2021 - also am vorletzten Tag der verlängerten Frist - stellte die Bf erneut einen Fristverlängerungsantrag, und zwar bis zum 31.12.2021. Damit waren noch zwei Tage der verlängerten Beschwerdefrist offen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, wobei die Zustellung dieses Bescheides unstrittig am 1.10.2021 in die Databox erfolgte. Damit endete die Hemmung des Fristenlaufes. Die (neue) noch offene Restfrist begann mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endete, zu laufen, sohin am 2.10.2021 um 0:00 Uhr, und betrug zwei Tage. Die Beschwerdefrist lief damit noch bis zum 3.10.2021. Der 3.10.2021 war ein Sonntag, somit endete die Frist am nächsten Werktag, am Montag, den 4.10.2021. Die Beschwerde, eingebracht am 7.10.2021, erweist sich somit als verspätet. Nach dem Gesagten hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung darf es nicht treffen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall folgte das Bundesfinanzgericht in seinem Beschluss dem Wortlaut des Gesetzes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Hemmung des Fristenlaufes (VwGH 5. März 2020, Ro 2019/15/0008; VwGH 25. Mai 2020, Ro 2019/13/0023; VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0019). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war damit nicht zu klären. Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.   Wien, am 22. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100621/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100621.2022
Stammnummer
136220
Gültig
22.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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