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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100124/2022

Rückforderung von Familienbeihilfe: Kein gemeinsamer Haushalt mit Tochter und keine überwiegende Kostentragung nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100124/2022vom 22.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Mai 2021 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Februar 2018 bis März 2021, Steuernummer ***StNr***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit dem Schreiben vom 18. Februar 2021 betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf.) u.a. um Folgendes: Lehrvertrag/Ausbildungsvertrag bzw. Lehrabschlussprüfungszeugnis bzw. Schreiben der Kammer bez. Bekanntgabe des Prüfungstermins von ***H.[Tochter]***. Der Lehrvertrag wurde vorgelegt, ebenso die Anmeldung zur Berufsschule, die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sowie die Bestätigung über die nicht bestandene Lehrabschlussprüfung, weiters Lohnabrechnungen der Löhne des Bf. für die Monate Jänner und Februar 2021. Am 12. Mai 2021 erließ das Finanzamt folgenden Bescheid Rückforderungsbescheid Einzahlung - Familienbeihilfe (FB) - Kinderabsetzbetrag (KG) für die Kinder | Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Art der Beihilfe | Zeitraum von - bis | … ***H.[Tochter]*** | … 12 99 | FB | Feb. 2018 - März 2021 |   |   | KG | Feb. 2018 - März 2021 | … | … | … | … Rückforderungsbetrag gesamt: € 10.219,00 Sie sind verpflichtet, diesen Betrag gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. Begründung: Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden. Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Ihre Tochter H… lebt seit 04.01.2018 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Eine überwiegende Unterhaltsleistung wurde trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt: Ich teile mit, dass ich die Briefe vom Finanzamt nicht bekommen habe. Sonst hätte ich sofort reagiert. Die verlangten Unterlagen lege ich bei. H… hat ab März 2018 die Familienbeihilfe in bar erhalten. Wenn Sie benötigen, ich kann Ihnen die Beweise beilegen. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde vom Finanzamt mit folgender Begründung erlassen: Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat eine Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Flaushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen. Ihre Tochter H… lebte bis 03.01.2018 mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Laut Ihren Angaben wurde die Familienbeihilfe für H… monatlich in bar übergeben, der Anteil vom Familienbonus wurde von Ihnen berechnet und ebenso jährlich in bar übergeben. Laut Einkommenssteuerbescheid Ihrer Tochter der Jahre 2018 - 2020, übersteigen die monatlich erhaltenen Gehaltszahlungen die von Ihnen regelmäßig übergebenen Kostenbeiträge. Somit liegt keine überwiegende Kostentragung Ihrerseits vor. Die Beschwerde war abzuweisen, es kann jedoch ein Eigenantrag von H… gestellt werden. Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt: Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 04.06.2021, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt: Ich habe die überwiegenden Unterhaltskosten für meine Tochter getragen und ihr auch regelmäßig Geld übergeben. Sie ist ausgezogen und war deshalb nicht mehr in unserem gemeinsamen Haushalt gemeldet. Ihr Lehrlingsgehalt hat für die Fixkosten nicht gereicht, ich habe die überwiegenden Lebenshaltungskosten getragen und ihr auch die Familienbeihilfe übergeben. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Aus den mit der Antwort des Beschwerdeführers (Bf.) vom 15.3.2021 (Dok.1) auf das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 18.2.2021 vorgelegten Unterlagen ging u.a. hervor, dass die Tochter H… verheiratet ist. Mit Ergänzungsersuchen vom 31.3.2021 (Dok.6) wurde der Bf. aufgefordert einen Nachweis betreffend die überwiegende Kostentragung für H… ab Jänner 2018 zu erbringen und die Heiratsurkunde sowie Einkommensnachweise des Gatten von H… ab der Heirat vorzulegen. Der Antwort vom 13.4.2021 (Dok.7) waren die Heiratsurkunde vom 19.5.2020 (Heirat am 20.3.2020) sowie Jahreslohnzettel 2018, 2019 und 2020 von H… angeschlossen. Die überwiegende Kostentragung durch den Bf. ab Jänner 2018 wurde nicht nachgewiesen und auch Einkommensnachweise des Gatten von H… wurden nicht vorgelegt. Mit Rückforderungsbescheid vom 12.5.2021 (Dok.2) wurde die Familienbeihilfe für H… für den Zeitraum Februar 2018 bis März 2021 zurückgefordert. Begründend war ausgeführt, dass H… seit 4.1.2018 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe und eine überwiegende Kostentragung durch den Bf. nicht nachgewiesen worden sei. Gegen den Rückforderungsbescheid vom 12.5.2021 richtet sich die Beschwerde vom 4.6.2021 (Dok.3). Darin teilte der Bf. mit, dass er die Briefe vom Finanzamt nicht erhalten habe. Er lege nunmehr die verlangten Unterlagen vor. H… habe ab März 2018 die Familienbeihilfe in bar von ihm erhalten. Zusätzlich wurde in der Beschwerde die Aussetzung des strittigen Betrages in Höhe von 10.219 Euro beantragt. Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen vom 15.9.2021 (Dok.8) wurden vom Bf. eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten von 02/2018 bis 03/2021 von H… samt Angaben über deren Finanzierung sowie Nachweise über zusätzlich zur Familienbeihilfe vom Bf. an H… geleistete finanzielle Unterstützungsleistungen abverlangt. Die Antwort des Bf. vom 11.10.2021 (Dok.9) enthielt ein Schreiben des Bf., wonach er H… jeden Monat die Familienbeihilfe, bei Bedarf weitere finanzielle Unterstützung und am Jahresende "ihren Anteil am Familienbonus" in bar übergeben habe (Seite 2). Weiters waren u.a. beigelegt: - Bestätigung von H… über Weitergabe der Familienbeihilfe (Seite 3) - Aufstellungen über die von Februar 2018 bis März 2021 an H… weitergeleiteten Beträge an Familienbeihilfe und Familienbonus Plus (Seiten 4 und 5) - Jahreslohnzettel von H… 2018, 2019 und 2020 (Seiten 6 bis 8) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2021 (Dok.4) wurde die Beschwerde vom 4.6.2021 als unbegründet abgewiesen, da die von H… monatlich selbst erhaltenen Gehaltszahlungen die vom Bf. regelmäßig übergebenen Kostenbeiträge überstiegen hätten und somit keine überwiegende Kostentragung durch den Bf. vorgelegen habe. Am 21.12.2021 langte vom Bf. ein Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ein (Dok.5), in welchem er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat beantragte. Zusätzlich wurde wiederum die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages in Höhe von 10.219 Euro beantragt (Dok.20). Beweismittel: insbesondere Aufstellungen über an H… weitergeleitete Familienbeihilfe (Dok.9, Seiten 4 und 5) Jahreslohnzettel 2018, 2019 und 2020 von H… (Dok.9, Seiten 6 bis 8) Brutto-Netto-Rechner Abfrage 2020 des Gatten von H… (Dok.12) Brutto-Netto-Rechner-Abfragen 2018, 2019 und 2020 von H… (Dok.13 bis 15) Stellungnahme: Das Finanzamt ersucht um Abweisung der Beschwerde und begründet dies wie folgt: Tochter H… ist lt. ZMR-Abfrage seit 4.1.2018 nicht mehr an derselben Adresse wie der Bf. gemeldet (Dok.17 und 18) und seit 20.3.2020 verheiratet (Dok.6, Seite 2). Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Im vorliegenden Fall wurde die vom Finanzamt abverlangte Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten von H… für den Zeitraum Februar 2018 bis März 2021 samt Angaben über deren Finanzierung vom Bf. nicht vorgelegt. Vorgelegt wurden jedoch Aufstellungen über die von Februar 2018 bis März 2020 monatlich vom Bf. an H… bar übergebenen Beträge an Familienbeihilfe (Dok.9, Seiten 4 und 5). Demnach wurde in den 38 Monaten durchschnittlich rund 235 Euro vom Bf. an H… übergeben. Zusätzliche Beträge (anteiliger Familienbonus Plus) wurden laut den Aufstellungen lediglich im März 2020 (850 Euro) und März 2021 (925 Euro) übergeben. Insgesamt hat H… laut den vorlegten Aufstellungen 10.710 Euro erhalten. Bereinigt um die beiden "Sonderzahlungen" wurden vom Bf. an H… 8.935 Euro an Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) weitergeleitet. Über Datum und Höhe der laut Schreiben des Bf. vom 11.10.2021 (Dok.9, Seite 2) erfolgten weiteren finanziellen Unterstützungsleistungen an H… gibt es keinerlei Nachweise. Beigebracht wurden aber auch die Jahreslohnzettel von H… für die Jahre 2018, 2019 und 2020 (Dok.9, Seiten 6 bis 8). Vom Finanzamt wurden auf Grundlage der darin angeführten Bruttobezüge von H… Brutto-Netto-Rechner-Abfragen erstellt (Dok.13 bis 15). Der monatliche Nettoverdienst von H… beträgt demnach für das Jahr 2018 rund 526 Euro, für das Jahr 2019 rund 734 Euro und für das Jahr 2020 rund 791 Euro. Im Vergleich zum monatlichen Nettoverdienst von H… zeigt sich, dass die bestätigten monatlichen Zahlungen des Bf. an H… keinesfalls eine überwiegende Kostentragung des Bf. für H… belegen. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist. H… ist seit 20.3.2020 verheiratet. Einkommensnachweise ihres Gatten (A...A..., geb. 13.2.1999) wurden vom Bf. trotz Aufforderung nicht vorgelegt. A...A... ist laut AJ-WEB-Auskunft seit 15.5.2019 als Arbeiter beschäftigt (Dok.10). Laut den in der AJ-WEB-Auskunft von A...A... angegebenen monatlichen Beitragsgrundlagen hat der Gatte von H… monatlich ein Bruttogehalt von rund 2.000 Euro erhalten. Dies entspricht laut Brutto-Netto-Rechner-Abfrage 2020 einem monatlichen Nettogehalt von rund 1.524 Euro (Dok.12). Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende lag 2020 bei 966,65 Euro und 2021 bei 1.000,48 Euro. Vom monatlichen Nettoeinkommen des Gatten von H… wird dieser Wert in beiden Jahren übertroffen. Somit besteht ab April 2020 schon allein aufgrund der Unterhaltsverpflichtung ihres Gatten kein Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe für H…. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/15/0323). Die Familienbeihilfe für H… war somit trotz bestätigter Weiterleitung von Teilen der Familienbeihilfe von Februar 2018 bis März 2021 vom Bf. zurückzufordern. Das Bundesfinanzgericht ergänzte das Ermittlungsverfahren des Finanzamtes und wies insbesondere darauf hin, dass sich eine Änderung der Beurteilung ergeben könnte, wenn dem Bf. die Nachweiserbringung gelingt, dass er die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter getragen hat, mit anderen Worten: wenn er die diesbezüglich in der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) vorgehaltenen Feststellungen des Finanzamtes widerlegt. Der Bf. reagierte hierauf mit den Angaben, - er habe während der Lehrausbildung seiner Tochter all ihre Ausgaben durch tatsächliche Zahlungen gedeckt, - er habe ihr die monatlichen Zahlungen von Familienbeihilfe ebenfalls zur Hand gegeben, - er könne die Ausgaben "leider nicht belegen, da diese meist auf tatsächlicher Art geleistet wurden und da wir auch für ihre Hochzeit [am 20. März 2020; vgl. unten] die ganzen Ausgaben beglichen haben". Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Am 21. September 2017 nahm die Tochter des Bf. den Lehrberuf: ZAHNÄRZTLICHE FACHASSISTENTIN mit dem beabsichtigten Ende der Lehrzeit 20. September 2020 auf (der Beschwerde beigelegter Lehrvertrag). Am 04. Jänner 2018 meldete die Tochter des Bf. ihren Wohnsitz, ein Hauptwohnsitz, an der Anschrift, die bis dato der Wohnsitz des Bf. ist, ab und meldete an einer Anschrift in 1120 Wien einen Hauptwohnsitz an (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister). Am 13. September 2018 erfolgte eine Voranmeldung der Tochter des Bf. für den theoretischen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz gemäß § 82 Zahnärztegesetz (der Beschwerde beigelegte Voranmeldung). Am 28. Jänner 2020 meldete die Tochter des Bf. an einer Anschrift in 1200 Wien einen Hauptwohnsitz an; der Unterkunftgeber hat den selben Familiennamen wie A.A., den sie knapp 2 Monate danach [vgl. nächster Absatz] ehelichte (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister). Am 20. März 2020 erfolgte die Eheschließung von ***H.[Tochter]*** mit A.A. (Heiratsurkunde). Am 03. Juli 2020 erreichte die Tochter des Bf. das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz und erfüllte damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf (Jahres- und Abschlusszeugnis vom 03.07.2020). Am 08. April 2021 wurde die Tochter des Bf. aufgrund ihres Antrages zur Wiederholungsprüfung im Lehrberuf ZAHNÄRZTLICHE FACH ASSISTENTIN zugelassen (Bescheid vom 08.04.2021). Prüfungstermin: Praktische Prüfung - schriftlich Praxisorganisation Abrechnungswesen am 22.06.2021 um … Uhr … Praktische Prüfung - mündlich Praxisorganisation Abrechnungswesen Behandlungsassistenz am 08.07.2021 um … Uhr Am 04. Juni 2021 unterschrieb ***H.[Tochter]*** folgende (der Beschwerde beigelegte) Bestätigung: "Ich, H… … bestätige, dass ich von meinem Vater (dem Bf.) ab Februar 2018 meine Familienbeihilfe in bar erhalten." Über Vorhalt des Finanzamtes: "Nachweis betreffend überwiegende Kostentragung für H… ab 01/2018 - laufend. H… war seit 4.1.2018 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gemeldet. Heiratsurkunde und Einkommensbestätigung des Gatten von H… ab Heirat." legte der Bf. die Heiratsurkunde und die Lohnzettel (für die Jahre 2018 bis 2020) seiner Tochter H… vor. Der weitere Vorhalt des Finanzamtes umfasste folgende Fragen bzw. vorzulegende Unterlagen: Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten ab 02/2018-03/2021 von H… und deren Finanzierung. Laut Ihren Angaben wurde die Familienbeihilfe bar an H… weitergegeben, erfolgten noch andere monatliche finanzielle Kostenbeiträge? (Nachweise sind zu übermitteln). Auf diesen Vorhalt hin machte der Bf. folgende Angaben: "Ich … habe von 02/2018 bis 03/2021 mein Tochter H… jeden Monat am 10. eine Familienbeihilfe per bar gegeben. Mein Tochter hat zu der Zeit eine Lehre bei der Zahn-Arzt gemacht und Ihr monatliches Lohn kam auf Ihr privates Konto. Da ich jedes Jahr die Jahresausgleich und Familienbonus selbst ausrechne habe ich ende des Jahres mit Ihrer anteil von Kinderbeihilfe Ihr alles bar gegeben. Immer wenn Sie eine finanzielle Unterstützung brauchte habe ich Ihr per bar das Geld gegeben. Mein Tochter ist am 28.01.2020 zu Ihr Freund Namens A… A… gezogen, und Sie haben am 19.05.2020 geheiratet. Derzeit ist Sie auf Karenz." Beigelegt war eine Bestätigung der Tochter des Bf.: "11.10.2021 Ich H… …, habe jeden Monat am 10. von mein Vater (Bf.) meine Familienhilfe bar erhalten. Wie jedes Jahr hat mein Vater die Jahresausgleich und Familienbonus ausgerechnet und hat mir mein Anteil per bar gegeben." Die ferner beigelegte ,Aufstellung der monatlichen Familienbeihilfe' mit selber Datierung beinhaltet - für das Jahr 2018 Beträge iHv insgesamt € 2.385,00, - für das Jahr 2019 Beträge iHv insgesamt € 2.820,00, - für das Jahr 2020 Beträge iHv insgesamt € 3.070,00 + Kinderbonus € 850,00 und - für die Monate Jänner bis März 2021 Beträge iHv insgesamt € 660,00 + Kinderbonus € 925,00. Die betreffend die Tochter des Bf. vorgelegten Lohnzettel weisen Bruttobezüge und einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge wie folgt aus: 2018: € 8.683,00 - insgesamt einbehaltene SV-Beiträge € 1.274,44 2019: € 12.105,98 - insgesamt einbehaltene SV-Beiträge € 1.772,94 2020: € 13.051,62- insgesamt einbehaltene SV-Beiträge € 1.911,09 Die Nachweiserbringung, der Bf. habe die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter ***H.[Tochter]*** getragen, ist dem Bf. nicht gelungen. Die Gegenüberstellung der vom Bf. vorgelegten ,Aufstellung der monatlichen Familienbeihilfe' mit den von seiner Tochter erzielten Bezügen zeigt, dass von einem nicht gelungenen Versuch des Bf., er habe die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter getragen, gesprochen werden muss. Beweiswürdigung Unstrittig sind sowohl die Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorhandensein eines gemeinsamen Haushaltes des Bf. und seiner Tochter ***H.[Tochter]*** - seine Tochter gehörte im beschwerderelevanten Zeitraum nicht zum Haushalt des Bf. - als auch die Detailfeststellungen, die zur Schlussfolgerung führten, dass dem Bf. die Nachweiserbringung, er habe die überwiegenden Unterhaltskosten für seine Tochter ***H.[Tochter]*** getragen, nicht gelungen ist. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gehörte, wie oben ausgeführt, ***H.[Tochter]*** nicht zum Haushalt des Bf. und ist nicht davon auszugehen, dass er die Unterhaltskosten für ***H.[Tochter]*** überwiegend trug, ist das Schicksal der Beschwerde entschieden. Überdies bestand, worauf zutreffend in der Beschwerdevorlage des Finanzamtes hingewiesen wurde, ab April 2020 eine Unterhaltsverpflichtung des Gatten gegenüber der Tochter des Bf. und auf Grund dessen kein Familienbeihilfenanspruch des Bf. für ***H.[Tochter]***. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 diese Bestimmung gleichermaßen. Wenn vom Bf. im Schreiben vom 10. Februar 2022 ins Treffen geführt wird, seine Tochter ***H.[Tochter]*** "möchte … nicht dass ich zur Rückzahlung von ihr erhaltenen Beträgen verpflichtet werde", ist dazu festzuhalten: Sollte der Bf. der Meinung sein, dass er infolge der Kombination: an seine Tochter übergebene Beträge und Rückzahlung der Beträge an das Finanzamt übervorteilt ist/wäre, worauf sein obiges Vorbringen hindeutet, besteht (nur) die Möglichkeit, sich diesbezüglich mit seiner Tochter ***H.[Tochter]*** (somit im Innenverhältnis: zwischen ihm und seiner Tochter) auseinanderzusetzen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind daher einer Revision nicht zugängig.   Wien, am 22. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100124/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100124.2022
Stammnummer
136215
Gültig
22.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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