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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/2100001/2022

Keine Verfahrenshilfe, wenn bei durchschnittlichem Verfahrenslauf keine Kosten anfallen

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/2100001/2022vom 24.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss - Verfahrenshilfe Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 26. Jänner 2022 für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde vom 19. Oktober 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. Mai 2019 betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Im Zuge der am 26. Jänner 2022 auf Antrag des ***VN*** ***AntrSt*** (im Folgenden: Antragsteller) anberaumten mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerdesache Einkommensteuer 2015 und 2016 hat der bis dahin ausgewiesene steuerliche Vertreter im Namen des Antragstellers Verfahrenshilfe beantragt. Dazu hat er vorgebracht: "Herr ***AntrSt*** hat mich aufgrund seiner prekären Vermögenslage beauftragt, einen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO zu stellen. Es geht um die Vertretung in der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommenssteuer 2015 und 2016. Die Bescheide sind rechtswidrig, weil die Zuwendungen des ***Verins*** dem Bf. grundlos zugerechnet wurden. Herr ***AntrSt*** hat nichts erhalten. Darüber hinaus enthält der Akt einen Darlehnsvertrag, weshalb von einem Darlehen und keinem Einkommen auszugehen ist. Herr ***AntrSt*** möchte von einem Wirtschaftstreuhänder vertreten werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn ***AntrSt*** ergeben sich aus seinem Steuerakt und werden auf Verlangen nachgereicht. Herr ***AntrSt*** sieht sich weder aufgrund seines Gesundheitszustandes, noch aufgrund der Komplexität des Falles in der Lage, sich selbst zu vertreten." Zuvor hatte der steuerliche Vertreter am 19.Oktober 2019 im Auftrag des Antragstellers Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 erhoben und am 19. Dezember 2019 einen Vorlageantrag gestellt. Unterlagen, die das Beschwerdebegehren stützen, wurden dem BFG vom steuerlichen Vertreter in der Verhandlung am 26. Jänner 2022 übergeben. Nach Antragstellung legte der steuerliche Vertreter sein Mandat zurück, da ihm vom Antragsteller die Vertretungsbefugnis entzogen wurde. Rechtslage: Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten 1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3), 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, 4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten. Antrag im Zusammenhang mit der Aktenlage Der Antrag enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO). Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom Antragsteller zu Gunsten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer getroffen. Der Antrag enthielt ursprünglich keine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO). Nach einem Mängelbehebungsauftrag des BFG hat der Antragsteller kommentarlos ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt, demzufolge er ab Jänner 2022 eine Berufsunfähigkeitspension iHv 947,94 Euro/Monat bezieht. Zu allfälligem Vermögen wurden keine Angaben gemacht, obwohl er im Abgabenverfahren Abgaben zu einer zu erwartenden Erbschaft gemacht hat. Das Beschwerdeverfahren ist beim BFG bereits anhängig und anhand des Vorbringens bzw. der vorgelegten Unterlagen auch entscheidungsreif. Die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung wurde am 26. Jänner 2022 anberaumt und nach Stellung des Antrages auf Verfahrenshilfe vertagt, da der Antragsteller wegen Krankheit verhindert war. Der Kenntnisstand betr. das Abgabenverfahren kann daher auch in die Entscheidung zur Verfahrenshilfe einfließen. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 26.6.2020, G 302/2019-10) hat diese Voraussetzung als verfassungskonform beurteilt, sofern sie verfassungskonform ausgelegt wird: "In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten." Es ist also auf die konkreten Umstände unter Bedachtnahme der Fähigkeiten des Antragstellers abzustellen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller Geld von einem Verein erhalten, dessen Vereinsobmann er ist. Streit besteht darüber, wofür er das Geld erhalten hat. Im Rahmen des Außenprüfungsverfahren wurde dem Finanzamt gegenüber als Grund für die Geldzuwendung die Gewährung eines Darlehens behauptet. Dazu wurde ein Darlehensvertrag vorgelegt, demzufolge der Antragsteller das Geld für private Ausgaben erhalten solle. Das Finanzamt hat dazu festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sein wird, ein derartiges Darlehen zurück zu zahlen. Im Beschwerdeverfahren behauptet der Antragsteller nunmehr erstmals, das Geld im Auftrag des Vereins rumänischen Privatpersonen übergeben zu haben. Dazu wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom steuerlichen Vertreter handschriftlich verfasste Übernahmebestätigungen rumänischer Staatsbürger übergeben. Ein diesbezüglicher Auftrag des Vereines, Beschlüsse des Vereines oder Statuten, die solche Zahlungen vorsehen, fanden sich in den Unterlagen des Vereines nicht und wurden vom Antragssteller auch nachträglich nicht vorgelegt. Gleichzeitig wurde im Antrag auf Verfahrenshilfe darauf hingewiesen, dass auch zu prüfen sei, ob (nicht doch) ein Darlehen vorliege. Der Antragsteller ist mit allen Rechten und Pflichten als Vereinsobmann tätig geworden und wurde im bisherigen Verfahrens bereits von einem Steuerberater vertreten, weshalb er trotz angegriffener Gesundheit in der Lage ist, die rechtliche Relevanz seiner Vorbringen in einer Weise zu überblicken, die für eine ordnungsgemäße Führung des Verfahrens erforderlich ist (vgl zB VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071). Die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nämlich ob der Antragsteller das Geld - wie im Darlehensvertrag ausdrücklich vorgesehen - zur Bestreitung seiner persönlichen Ausgaben verwendet hat oder ob er das Geld zur Erfüllung des Vereinszweckes ausgegeben hat, kann dem Antragsteller keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, zumal es ihm auch möglich war, die ihm anvertraute Funktion als Vereinsobmann wahrzunehmen. Die daran anknüpfenden Rechtsfolgen müssen ihm aufgrund der bereits erfolgten Einschaltung eines steuerlichen Vertreters bekannt sein. Im Übrigen wurden Beschwerde und Vorlageantrag von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst, sodass davon auszugehen ist, dass alle wesentlichen Umstände bzw. rechtlichen Überlegungen ohnedies schon vorgebracht wurden. Bloß weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren behauptet, das Geld rumänischen Staatsbürgern übergeben zu haben, liegen deshalb keine besonderen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten vor, wie sie etwa im Fall VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071 vorlagen (Fragen zur Amtshilfe mit mehreren Staaten, DBA Sachverhalte, Fragen zum wirtschaftlichen Eigentum an Aktien vor dem Hintergrund von komplexen Verfügungen; Fragen der Beurteilung von Options- und Termingeschäften mit Aktien nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt bei wiederum komplexem Sachverhalt). Für die Ermittlung des Sachverhaltes bzw. die rechtliche Beurteilung macht es nämlich keinen Unterschied, ob die vom Bf. ins Treffen geführten Empfänger der Geldleitung in Rumänien oder in Österreich wohnen. Die im Abgabenverfahren, für das Verfahrenshilfe beantragt wurde, zu entscheidenden Rechtsfragen sind für den Antragsteller unter Bedachtnahme auf die dargestellten Gesamtumstände nicht mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO verbunden. Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts Aufgrund der monatlichen Pension iHv 947,94 Euro/Monat vermeint der Antragsteller offenbar, die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes ausreichend dargetan zu haben. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht allfällig vorhandenes Vermögen. Im Abgabenverfahren hat der Antragsteller nämlich eine zu erwartende Erbschaft ins Treffen geführt. Ein so möglicherweise vorhandenes Bargeld könnte dazu führen, dass der notwendige Unterhalt durch die Rechtsverfolgung nicht gefährdet wäre. Im zu entscheidenden Fall erübrigt sich jedoch eine genauere Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, wenn man die voraussichtlich anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Annahme eines durchschnittlichen Verfahrensverlaufes betrachtet. Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, ist nämlich eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unerlässlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061). Am 19.Oktober 2019 wurde vom steuerlichen Vertreter eine Beschwerde gegen die Bescheide vom 9. Mai 2019 betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 eingebracht und begründet. Auch der Vorlageantrag wurde vom steuerlichen Vertreter gestellt und die Unterlagen, die das Vorbringen untermauern, wurden dem BFG übergeben. Die Beschwerde ist damit bereits aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Unterlagen entscheidungsreif. Ausständig ist ausschließlich die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung. Laut letztveröffentlichtem Tätigkeitsbericht des Bundesfinanzgerichtes für das Jahr 2020 (siehe https://www.bfg.gv.at/public/taetigkeitsbericht.html abgefragt am 21.2.2022) wurden von 10.959 Verfahren in Abgabensachen 9.393 Verfahren von einem Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung abgeschlossen, während es in 823 Fällen zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter gekommen ist (der Rest betrifft Senatsverhandlungen). Ein durchschnittlicher Verfahrensablauf beinhaltet daher keine mündliche Verhandlung. Für das bisherige schriftliche Vorbringen und die Übergabe der Beweismittel wurde der Antragsteller bereits von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten, sodass eine mündliche Verhandlung auch nicht zwingend notwendig ist, weil das Verfahren bereits entscheidungsreif ist. Überdies wurde auch die Rechtsposition des Antragstellers durch den bisherigen steuerlichen Vertreter ausreichend professionell dargetan. Bei Annahme eines durchschnittlichen Verfahrensverlaufes sind damit keine weiteren Schritte zur Rechtsverfolgung zu setzen. Die auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten sind bei einem angenommenen durchschnittlichen Verfahrensverlauf mit Null zu schätzen. Mangels Kosten kann es auch nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes kommen. Rechtsverfolgung aussichtslos oder mutwillig? Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antragsteller hat sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht erweitert, sondern gänzlich ausgetauscht: Ursprünglich (im Zuge der Außenprüfung) sollte die Geldzuwendung im Rahmen eines Darlehens erfolgt sein, wobei der schriftlich verfasste Darlehensvertrag vorgelegt wurde. Laut (erstmaligem) Vorbringen in der Beschwerde sollte das Geld zur Unterstützung rumänischer Staatsbürger aufgewendet worden sein. Derartiges wurde im Rahmen der Außenprüfung weder behauptet, noch fanden sich in den Unterlagen Hinweise auf derartige Unterstützungen. Im Rahmen des Antrages auf Verfahrenshilfe wurde wiederum behauptet, dass alternativ dazu auch das Vorhandensein eines Darlehens zu prüfen sei. Angesichts des Umstandes, dass das Vorbringen bereits von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde und der Antragsteller offenbar in Beweisnotstand ist (die behauptete Unterstützung rumänischer Staatsbürger findet weder in den Vereinsstatuten oder Beschlüssen des Vereins ihren Niederschlag und lässt sich auch nicht durch in den Aufzeichnungen des Vereins befindliche Übernahmebestätigungen nachweisen), erscheint die weitere Rechtsverfolgung durch Beantragung einer mündlichen Verhandlung als mutwillig. Dies auch deshalb, weil im Abgabenverfahren keine Vertretungspflicht besteht und im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt (VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, mwN) Die weitere Rechtsverfolgung durch Beantragung einer mündlichen Verhandlung erscheint unter diesen Voraussetzungen als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO. Zusammenfassung Da die zu entscheidende Rechtsfrage keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, bei Annahme eines durchschnittlichen Verfahrensverlaufes keine weiteren Kosten der Fortführung des Verfahrens anfallen würden, die zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen könnten und die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung durch Beantragung einer mündlichen Verhandlung offenbar mutwillig erscheint, war der Antrag wie im Spruch ersichtlich abzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH. Belehrung und Hinweise Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).     Graz, am 24. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/2100001/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:VH.2100001.2022
Stammnummer
136214
Gültig
24.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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