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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500110/2022

Parkometer: Vollstreckung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500110/2022vom 23.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. März 2022 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 28. Februar 2022, Zahl: MA67/216700584672/2021, zu Recht: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2022, Zahl: RV/7500001/2022, die Beschwerde des Herrn ***Bf1*** (in weitere Folge: Beschwerdeführer) unter Festsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskostenbeitrages von € 12,00 als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19. November 2021, Zahl: MA67/216700584672/2021, betreffend die Verhängung einer Geldstrafe von € 60,00 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sowie die Vorschreibung des verwaltungsbehördlichen Verfahrenskostenbeitrages von € 10,00, bestätigt. Am 28. Februar 2022 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahl: MA67/216700584672/2021, da die mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2022, Zahl: RV/7500001/2022, verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 27,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 und § 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG die Zwangsvollstreckung verfügt. In der Beschwerde vom 3. März 2022 wurde ausgeführt: "Ich bringe hiermit in offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die oben angeführte Vollstreckungsverfügung mit folgender Begründung ein: Dem Spruch "Die mit dem Erkenntnis …. verhängte rechtskräftige Strafe wurde bis heute nicht bezahlt", wobei mit "heute" wohl nur das Ausstellungsdatum 28. 2. 2022 gemeint sein kann, steht die hier umseitig in Kopie wiedergegebene Überweisungsbestätigung meiner Bank entgegen. Ich stelle daher den Antrag auf Nichtigerklärung des gegenständlichen Bescheides."   Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer hat das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Jänner 2022, Zahl: RV/7500001/2022, am 27. Jänner 2022 persönlich übernommen. Dies ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnachweis (AS 53). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN). In der Beschwerde wurde keine mangelhafte Zustellung geltend gemacht. Somit geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes mit dessen persönlicher Übernahme am 27. Jänner 2022 rechtmäßig war. Die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Jänner 2022, Zahl: RV/7500001/2022 überein. Dies ergibt sich aus der aktenkundigen Vollstreckungsverfügung. Der im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes festgesetzte Gesamtbetrag von gesamt € 82,00 war Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung noch nicht vollständig getilgt: Mit der persönlichen Übernahme des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes am 27. Jänner 2022 erwuchs dessen Spruch dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft, einschließlich des (bestätigten) Verfahrenskostenbeitrages für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren von € 10,00 sowie des (ergänzend festgesetzten) Verfahrenskostenbeitrages für das verwaltungsgerichtliche Strafverfahren von € 12,00. Am 14.02.2022 erfolgte eine Mahnung, da eine Zahlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war. Dies hatte die Einhebung einer Mahngebühr in Höhe von € 5,00 zur Folge. Am 17. Februar 2022 wurde die Geldstrafe in Höhe von € 60,00 überwiesen. Damit bestand gegenüber dem Beschwerdeführer eine offene Forderung von € 27,00 Euro. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Vollstreckungsverfahren hat der Beschwerdeführer damit seiner Verpflichtung nicht entsprochen. Rechtliche Erwägungen Zu Spruchpunkt I (Abweisung) Rechtliche Grundlagen § 64 VStG normiert: "(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. (2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen" § 52 VwGVG normiert: "(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. (2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen" § 54b VStG normiert: "(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. (1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten." § 3 VVG normiert: "(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. (2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist." § 35 EO normiert: "(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte." Erwägungen Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. VwGH vom 28. 4. 1992, 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG). Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Fest steht, dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Jänner 2022, Zahl: RV/7500001/2022, am 27. Jänner 2022 persönlich übernommen wurde. Fest steht ebenfalls, dass die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Jänner 2022, Zahl: RV/7500001/2022, übereinstimmt und der im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes festgesetzte Gesamtbetrag im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung noch nicht getilgt war. Da die offene Forderung von € 27,00 zu Recht bestand, vermochte die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil diese nicht beantragt war und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (Rechtsfrage der Vollstreckbarkeit nicht rechtzeitig einbezahlter Kostenbeiträge) behauptet wurde. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt. Wien, am 23. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500110/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500110.2022
Stammnummer
136212
Gültig
23.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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