Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100026/2022
Zurückweisung eines Vorlageantrags wegen Verspätung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100026/2022vom 01.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 6. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 11. August 2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15. April 2021 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.
Die Beschwerde gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 15. April 2021 erledigt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Mit 04. Jänner 2021 reichte der Beschwerdeführer (Bf) die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 ein.
Der Bf bezog 2020 ausschließlich Pensionseinkünfte. Er beantragte den Mehrkindzuschlag für 3 Kinder sowie den gesamten Familienbonus Plus und gab eine eigene Behinderung wegen einer Zucker- und Magenerkrankung an (Behinderungsgrad von 50%; vgl. L1, Beilage zu L1 und L 1k sowie übermittelter Lohnzettel).
Mit Bescheid vom 17. März 2021 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 aufgrund der durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung mit einer Gutschrift von € 1.503,00 festgesetzt. Dabei wurden von den Pensionseinkünften (€ 17.092,80 lt Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt) der Pauschbetrag für Sonderausgaben und Spenden (im Gesamtbetrag von € 90,00) sowie der Freibetrag wegen eigener Behinderung und der Pauschbetrag nach der Verordnung über ao Belastungen (gesamt € 1.241,00) in Abzug gebracht. Auf die mit € 952,36 berechnete Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) wurde der Familienbonus in derselben Höhe angerechnet (Saldo 0,00 Euro). Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde in Höhe von -€ 889,00 als erstattungsfähige Negativsteuer berücksichtigt und von diesem Betrag die Steuer für sonstige Bezüge in Höhe von € 119,48 (die Gutschrift mindernd) abgezogen. Nach Anrechnung der Lohnsteuer lt. Lohnzettel (€ 733,04 nach Rundung) ergab sich daraus eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.503,00.
Begründend führte die Abgabenbehörde aus, eine Rückerstattung der Sozialversicherungsbeträge könne nicht erfolgen, weil die steuerfreie Ausgleichs- und Ergänzungszulage (€ 6.189,73) den berücksichtigungsfähigen Betrag übersteige (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit f EStG). Spenden, Kirchenbeiträge, Versicherungsbeträge würden ab der Veranlagung für das Jahr 2017 elektronisch an das Finanzamt übermittelt und bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 03. April 2021 (eingelangt am 06. April 2021) erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid und ersuchte um Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2020. Der Bf ersuche um Aushändigung einer Kopie der Eingabe L1 K für 2020. Sein Gehalt betrage € 1.800,00 netto und wohne er mit seiner Frau und seinen drei Kindern im selben Haushalt. In den letzten Jahren seien alle Steuerausgleiche richtig und akzeptabel gewesen ("wieso ist es dieses Jahr so wenig Geld. Das Familienbonus wurde auch nicht berechnet, ich ersuche um Aufklärung").
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. April 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde begründete die Entscheidung damit, dass der Familienbonus Plus gem. § 33 ein Steuerabsetzbetrag sei, der die Lohnsteuer mindere. Aufgrund des Pensionseinkommens seien im Jahr 2020 € 613,56 (€ 733,04 abzüglich Lohnsteuer für sonstige Bezüge iHv € 119,48) an laufender Lohnsteuer einbehalten worden. Dieser Betrag sei mit der Negativsteuer für den Alleinverdienerabsetzbetrag an den Bf überwiesen worden. Es seien sämtliche beantragten Aufwendungen berücksichtigt worden und eine höhere Erstattung aufgrund des Einkommens nicht möglich. Der erstattungsfähige Betrag sei im Jahr 2019 wegen des Krankengeldbezuges bzw der höheren anrechenbaren Lohnsteuer (im Jahr 2019 € 2.973,62) entsprechend höher gewesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf mit 15. April 2021 durch Einstellung in die Databox zugestellt.
Der Bf brachte mit 11. August 2021 (per Briefeinwurf, eingelangt am selben Tag) den Vorlageantrag ein und führte aus, er beanspruche "den Steuerausgleich vom Jahr 2020. Er habe die letzten Jahre mehr Steuer zurück bekommen. Dieses Jahr ganz wenig zurück bekommen ca 1800 €, die vorletzten Jahre bekam ich über 2000 € zurück, ich habe auch kein Familienbonus Plus bekommen. Ich bitte um wieder berechnung mein Steuerausgleich."
Die Abgabenbehörde legte den Vorlageantrag samt Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Festgestellter Sachverhalt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 15. April 2021 wurde lt elektronischer Amtssignatur am 15. April 2021 (19:53:25) in die Databox eingetellt.
Der Vorlageantrag wurde vom Bf am 11. August 2021 per Einwurf in den Hausbriefkasten bei der Abgabenbehörde eingebracht.
Die Abgabenbehörde wurde mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 14. Februar 2022 um Vorlage von Zustellnachweisen betreffend die Beschwerdevorentscheidung sowie um Vorlage der Veranlagungsunterlagen (Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Wiederaufnahmebescheid) ersucht.
Die Abgabenbehörde übermittelte in der Anlage zu ihrem Antwortschreiben vom 15. Februar 2022 die allgemeinen Subjektdaten sowie Auszüge aus der Finanz-Online-Historie. Weiters wurden Lohnzettel der Österreichischen Gesundheitskasse (Jänner bis November 2019) und zwei Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt für den Monat Dezember 2019, die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2019 und ein Wiederaufnahmebescheid übermittelt.
Die Abgabenbehörde führte im oa Schreiben aus, dass der Bf laut aktuellen allgemeinen Subjektdaten der Grunddatenverwaltung derzeit Finanz-Online-Teilnehmer ist und die elektronische Zustellung über die Databox von Finanz-Online aktiviert hat (vgl. allgemeine Subjektdaten).
Nach dem übermittelten elektronischen Auszug aus der Online-Historie ist seit der Versendung der Zugangsdaten mit 31. März 2020 keine Abmeldung oder Deaktivierung des Finanz-Online-Zugangs erfolgt. Eine mehrfache Rücksetzung des Zugangscodes erfolgte nach der Online-Historie jeweils unter Mitteilung an den Bf. wie folgt: 1) am 08.02.2021, 2) am 15.02.2021, 3) am 29.03.2021 sowie letztmals 4) am 31.01.2022.
Der angefochtene Bescheid war lt. übermitteltem Datenauszug am 18. März 2021 in die Data-Box eingestellt worden, die Beschwerdevorentscheidung mit 15. April 2021. Zu beiden Zeitpunkten bestand nach den wie oben übermittelten Rücksetzungen und den diesbezüglichen Mitteilungen ein aufrechter Online-Zugang.
Eine vorübergehende Abmeldung von Finanz-Online oder eine Sperre ist nicht evident (vgl. die oa Auszüge aus der Finanz-Online-Historie).
Es besteht daher kein Zweifel, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch Einstellung in die Data-Box (am 15. April 2021) bewirkt worden ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO sind Vorlageanträge, wenn sie verspätet eingebracht werden, als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen.
Im Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 05. Jänner 2022 (zugestellt in die Databox während aufrechter Finanz-Online-Anmeldung mit 05. Jänner 2022) ist auf die Verspätung des Vorlageantrags unter Anführung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen des § 264 Abs. 1 und Abs. 4 lit. e, des § 260 Abs. 1 lit. b und des § 265 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung (BAO) hingewiesen worden.
Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgerichtgestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht (vgl. die Ausführungen im Vorlagebericht).
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
§ 97 Abs. 3 BAO normiert:
An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO.
Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Derartige Einwendungen hat der Bf. in seinem Vorlageantrag nicht erhoben.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8).
Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13). Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides ist ebenfalls irrelevant.
Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben: Der "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der elektronischen Signatur an. Dies ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Data-Box. Das Einbringen in die Databox erfolgt idR innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur.
Der Bf hatte der elektronischen Zustellung von Schriftstücken des Finanzamtes über FinanzOnline zugestimmt.
Die elektronische Zustellung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung erfolgte nachweislich mit 15. April 2021 (Donnerstag) in die Databox. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein aufrechter Zugang zur Databox (vgl. die oa Mitteilungen über die Zurücksetzungen des Zugangscodes wie oben zum dritten Mal am 29. März 2021).
Aus den Bescheiddaten der Jahresveranlagung Privat (JVP) ist also sowohl die Zustellung des Bescheides als auch der Beschwerdevorentscheidung über die Data-Box evident und auch das Datum der Zustellungen (Bereitstellung in Data-Box) ersichtlich.
Der Bf verfügte zum hier relevanten Zeitpunkt unzweifelhaft über einen aktuellen und aufrechten Finanz-Online Zugang.
Eine - insbesondere vorübergehende - Abmeldung von Finanz-Online ist nicht erfolgt. Es wurden lediglich Zugangscodes neu vergeben (vgl. die Rücksetzungen oben). Auf den engen zeitlichen Konnex zwischen der Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 18. März 2021) und der Beschwerdevorentscheidung (diese am 15. April 2021) einerseits und der Zurücksetzung der Zugangsdaten für Finanz-Online, diese insbesondere am 29. März 2021, wurde seitens der Abgabenbehörde zu Recht hingewiesen.
Der Bf hat auch nicht vorgebracht, dass er im hier in Rede stehenden Zeitpunkt keinen Finanz-Online Zugang gehabt oder sich im maßgeblichen Zeitraum (zwischenzeitig) von Finanz-Online abgemeldet hätte. Seine Ausführungen beziehen sich bloß knapp, dh ohne weitere Begründung darauf, die Erstattungsbeträge der Vorjahre seien wesentlich höher gewesen.
Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags endete somit mit Ablauf des dem Tag der Zustellung in die Dtabox entsprechenden Tages des Folgemonats bzw dem auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag folgenden Werktag, im gegenständlichen Fall also am Montag, den 17. Mai 2021 (vgl. § 108 BAO).
Der Vorlageantrag wurde erst mit 11. August 2021 eingebracht und war somit verspätet.
Aus den hier angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkungen:
Hingewiesen wird -dies bildet aber keinen Bestandteil dieses Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes - darauf, dass im angefochtenen Bescheid sowohl der Familienbonus als auch die übrigen Absetzbeträge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zum Ansatz gekommen sind. Ein erstattungsfähiger Familienbonus-Plus als Negativsteuer ist in § 33 Abs. 2 EStG nicht vorgesehen.
Die Höhe der in vergangenen Jahren durchgeführten Gutschriften wirken nicht auf Folgejahre weiter, da Veranlagungszeitraum das jeweilige Kalenderjahr ist. Die Abgabenbehörde hat nach den von ihr an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gutschrift beispielsweise des Jahres 2019 auf einen -im Vergleich zum Jahr 2020 -wesentlich höheren anrechenbaren Lohnsteuerbetrag zurückzuführen war (dies aufgrund des in diesem Jahr bezogenen Krankengeldes). Dies wurde anhand der von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen (Lohnzettel und Einkommensteuerbescheide für 2019) nachvollzogen und rechnerisch überprüft. Die Höhe der Pensionseinkünfte lt. Lohnzettel wurde vom Bf nicht beanstandet. Hinweise auf eine notwendige Berichtigung des Lohnzettels der Pensionsversicherungsanstalt für 2020 liegen nicht auf.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind hier nicht gegeben.
Wien, am 1. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100026/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100026.2022
- Stammnummer
- 136207
- Gültig
- 01.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF