RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500065/2022

Behördlich angeordnete Quarantäne als Hinderungsgrund, das Fahrzeug rechtzeitig aus der Kurzparkzone zu entfernen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500065/2022vom 08.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 10. Februar 2022, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31. Jänner 2022, Zlen. Z1 und Z2, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom 3. Jänner 2022, Z1, an, er habe das Fahrzeug am 8. November 2021 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Apostelgasse 11, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 18:12 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Mit Strafverfügung vom 16. Dezember 2021 wurde dem Bf. angelastet, er habe das bereits näher bezeichnete Fahrzeug am 9. November 2021 am bereits angeführten Ort ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:05 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Ad I. und II. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von je € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden festgesetzt. In seinen Einsprüchen (E-Mail vom 13. Jänner 2022 zu GZ. Z1, E-Mail vom 27. Dezember 2021 zu GZ. Z2) brachte der Bf. unter Verweis auf seine bisherigen E-Mails und den beigefügten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. November 2021 vor, dass über ihn wegen eines Corona-Verdachts seit 7. November 2021 die Heimquarantäne verhängt worden sei, weshalb er sein Fahrzeug vom Abstellort nicht entfernen habe können. Er sei unschuldig, denn er habe keine Möglichkeit gehabt, sein Firmenauto wegen der angeordneten Quarantäne aus der Kurzparkzone zu entfernen. Er habe gleich am Montag Vormittag versucht, die Behörden über sein Parkproblem telefonisch zu informieren. Er habe mit dem Rathaus telefoniert und bei der Polizei Juchgasse und am Magistrat im 3. Bezirk angerufen, aber leide habe ihm niemand eine Sonderparkgenehmigung wegen Covid geben können. Der Magistrat der Stadt Wien erließ am 31. Jänner 2022 zwei getrennte Straferkenntnisse und befand den Bf. wegen der bereits näher angeführten Verwaltungsübertretungen für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von je € 48,00 und für den Fall der Uneinbringlich je 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Nach Wiedergabe des jeweiligen Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens hielt die Behörde zunächst fest, dass der Bf. seine Lenkereigenschaft als auch der Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war, unbestritten gelassen habe. Sein Vorbringen lasse in keiner Weise erkennen, dass er für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges gesorgt habe oder dass er durch besondere Umstände daran gehindert gewesen sei, die Entfernung zu veranlassen. Weiters sei dem Bf. bereits mit Schreiben vom 16.11.2021 Folgendes mitgeteilt worden: Wenn der Benützer eines Fahrzeuges, welches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ist, erkrankt, so hat er die Entfernung seines Fahrzeuges aus der Kurzparkzone in jeder ihm möglichen Form, notfalls durch Dritte zu veranlassen. Auch die Erkrankung an Covid19 ist kein erlaubter Grund, sein Fahrzeug dauerhaft und ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu belassen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal der Bf. diese insgesamt unwidersprochen gelassen habe. Nach Anführung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss und gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet gilt, stellte die Behörde fest, dass der Bf. dieser Verpflichtung zufolge der Aktenlage nicht nachgekommen sei. Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Bf. durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt habe. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Weiters enthalten die Straferkenntnisse die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung und erläutern diese näher. Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom 10. Februar 2022) und brachte vor, dass er leider nicht nachvollziehen könne, warum er für den Verstoß gegen der Parkometerabgabenverordnung etwas bezahlen solle! Seine bereits schriftlich dargelegten Argumente von einer Bestrafung abzusehen dürfte in seinen Ausführungen (Verweis auf die E-Mails vom 22. November, 27. Dezember und 13. Jänner) nicht gänzlich verstanden worden sein. Deshalb müsse er sich leider nochmals die Mühe machen und wieder eine leidliche Beschwerde einbringen. Es wäre einfacher zu bezahlen aber nicht gerecht! Darüber hinaus fehle ihm zur Zeit jeder Cent, weil ihm durch die auferlegte Absonderung Verdienstentgang entstanden sei. Durch die besonderen Umstände der Quarantäne sei es ihm aus behördlichen Gründen und trotz seiner sorgfältigsten Bemühungen nicht möglich gewesen, das NÖ Firmenfahrzeug aus der Kurzparkzone zu entfernen. Er widerspreche dem fünften Absatz mit der Überschrift "Begründung", "Ihr Vorbringen lässt in keiner Weise erkennen..." Wie bereits in seinem 1. Emailschreiben vom 22. November beschrieben, habe er nach seinen gegebenen Möglichkeiten (stundenlange Telefonate mit Rathaus, Polizei, Verkehrsjuristen, Magistrat) versucht, eine Lösung für das abgestellte Firmenauto zu finden. Die behördlich angeordnete Quarantäne sei ganz sicher für ihn ein besonderer Umstand gewesen und entbehre doch jeden Zweifel! Dritte Personen, welche das Fahrzeug entfernen hätten können seien leider auch nicht verfügbar gewesen. Weiters brachte der Bf. vor, dass er, als er das Firmenauto am Samstag (Wochenende keine Kurzparkzone) in der Nähe seiner Wohnung geparkt habe, absolut noch nicht gewusst habe, dass er Covid positiv ist und nachdem er am Sonntag vormittag kurz nach dem Aufstehen von der BH-Baden telefonisch die Heimquarantäne verordnet bekommen habe, habe er nicht mehr aus dem Haus gedurft. Gewöhnlich fahre er mit dem Firmenauto am Montag vor 9 Uhr, bevor die Kurzparkzone beginne, in die Firma. Dies sei aber diesen Montag den 8. November nicht möglich gewesen. So habe dann das Einzige was er machen habe können, begonnen, der telefonische Marathon mit verschiedenen Behörden und langen Warteschleifen bez. dem Firmenauto in der Kurzparkzone. Leider seien seine Telefonate ohne Erfolg geblieben. Ein Jurist auf der Polizeistelle Juchgasse habe ihm letztlich aber geraten, den Strafzettel in der Windschutzscheibe nicht zwei Mal bezahlen und wenn dann später die behördliche Zahlungsaufforderung komme, wegen der besonderen Umstände zu beeinspruchen. Er sei sich seiner Verpflichtung sehr wohl bewusst gewesen und habe sich qualvoll bemüht, um eine Lösung zu finden, habe aber auf Grund der Umstände keine befriedigende Lösung hierzu finden können. Alle diese Tatsachen würden bestehen und er ersuche auf Grund dessen das Verfahren einzustellen. Er wolle nochmals betonen, dass er keineswegs die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Die Magistratsabteilung 67 legte die in einem gegen die Straferkenntnisse eingebrachte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 16. Februar 2022). Über die Beschwerde wurde erwogen: Gesetzesgrundlagen: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Feststehender Sachverhalt: Das im Sachverhaltsteil näher bezeichnete Kraftfahrzeug war am 8. November 2021 um 18:12 Uhr und am 9. November 2021 um 15:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Apostelgasse 11, ohne einen für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt. Die Lenkereigenschaft des Bf. und die Abstellung am angeführten Abstellort blieben ebenso unbestritten wie die Abstellung des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein. Der Bf. hat die somit ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Zur subjektiven Tatseite: Der Bf. hat der Behörde zum Nachweis, dass er sich ab dem 7. November 2011 wegen Verdacht auf Corona in Quarantäne befand, den Bescheid der BH Baden vom 7. November 2021 vorgelegt. Es war ihm daher nicht erlaubt, das Haus bzw. die Wohnung zu verlassen, um das Fahrzeug selbst vom Abstellort zu entfernen. Entgegen der Ansicht der Behörde, wonach das Vorbringen des Bf. in keiner Weise erkennen hat lassen, dass er für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges gesorgt habe oder dass er durch besondere Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Entfernung zu verlassen, erachtet das Bundesfinanzgericht das Vorbringen des Bf. in freier Beweiswürdigung für glaubhaft, wonach es ihm trotz Mühen und vielen Telefonaten mit Behörden, die letztlich nicht erfolgreich gewesen seien, erst am 10. November 2021 möglich war, das Wegstellen des Autos zu organisieren. Da den Bf. kein Verschulden trifft, liegen die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit nicht vor. Der Beschwerde wird daher stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, da der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu klären war.     Wien, am 8. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500065/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500065.2022
Stammnummer
136197
Gültig
08.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF