Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100665/2015
Vermögenslosigkeit einer GmbH;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100665/2015vom 16.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 8. September 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 7. August 2014 betreffend Forschungsprämie § 108c EStG 1988 2013, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Laut Firmenbuch zur Firmenbuchnummer (FB ***1***) war die Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 07. Dezember 2017 (***2***) nach vorheriger Aufhebung des Sanierungsverfahrens infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 11. Jänner 2019 wurde der Konkurs aufgehoben und mit 02. August 2019 die Löschung der Firma der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Firmenbuchgesetz von Amts wegen in das Firmenbuch eingetragen.
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134; 24.02.2011, 2007/15/0112; 28.10.2014, Ro 2014/13/0035) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. OGH 19.6.2006, 8 Ob 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (vgl. Ritz, BAO³, § 79, Tz 10 f; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187).
Der Löschung im Firmenbuch kann durch das für die Abgabenerhebung zuständige Finanzamt gemäß § 160 Abs. 3 BAO die Zustimmung versagt werden (Löschungssperre). Das Finanzamt kann sich gegen eine vom Firmenbuchgericht beabsichtigte amtswegige Löschung aussprechen (§ 40 Abs. 2 FBG). Die Abgabenbehörde hat gegen die Firmenbuchlöschung keinen Widerspruch erhoben.
Der Abgabenrückstand (Rückstand einschließlich ausgesetzter Beträge) in Höhe von insgesamt € 235.105,90 (Rückstand € 1.750,00; Aussetzung der Einhebung € 22.314,30 und Aussetzung der Einbringung € 211.041,60) ist als uneinbringlich einzustufen. Es ist kein Vermögen mehr vorhanden, weshalb die Firma der Bf wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht wurde. Aus den Abgabendaten ist zu entnehmen, dass Einzahlungen auf die wie oben bestehenden Abgabenschulden nicht erfolgt sind, weshalb auch bei voller Stattgabe der vorliegenden Beschwerde keine Aussicht auf einen Auszahlungs- bzw Rückzahlungsanspruch für die Bf bestünde. Auch die aufgrund des vorliegend angefochtenen Bescheides vom 07. August 2014) zur Nachzahlung festgesetzte Abgabe in Höhe von € 20.998,25 für den Zeitraum 2013 kann infolge Vermögenslosigkeit nicht mehr entrichtet werden (vgl. oben). Das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und eines sich daraus ergebenden Abwicklungsbedarfes kann im Hinblick auf das Ergebnis des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtspersönlichkeit der aufgelösten und amtswegig gelöschten GmbH bereits weggefallen ist.
Sowohl die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG als auch die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung einer Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist nach der Rechtsprechung des OGH aber konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung von Bescheiden an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z, UFS 25.7.2007, RV/0792-W/05, 23.5.2011, RV/2748-W/09, 13.04.2012, RV/1078-W/05).
Nach Beendigung des Konkursverfahrens wurde die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters (am 31. Jänner 2019) im Firmenbuch gelöscht. Der vormalige steuerliche Vertreter, der die Beschwerde erhoben hat, vertritt die gelöschte GmbH nicht mehr (vg. AIS-DB2-Abfrage). Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 1 BAO liegt - infolge Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin - nicht vor.
Auch die Vertreterregel des § 80 Abs. 3 BAO ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil diese nur jene Fälle erfasst, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird (vgl. UFS Journal 2012, 36).
Im gegenständlichen Fall kann eine Beschwerdeerledigung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr zugestellt werden. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen (vgl. VwGH28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Der Beschluss ergeht nur an die Amtspartei.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt.
Wien, am 16. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 40 Abs. 2 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 40 Abs. 1 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
- § 160 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100665/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100665.2015
- Stammnummer
- 136193
- Gültig
- 16.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF