Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0143-G/04
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Neurodermitis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-G/04vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn mehrere ärztliche Sachverständigengutachten vorliegen, die einen unterschiedlichen Grad der Behinderung des Kindes aufweisen, ist in freier Beweiswürdigung der innere Wahrheitsgrad der Ergebnisse der Beweisaufnahmen festzustellen und entsprechend zu würdigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.K. in XY, vom 25. Februar 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
23. Februar 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. März 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung des Anspruches
auf Gewährung der Familienbeihilfe für S. wurde vom Finanzamt Bruck
Leoben Mürzzuschlag festgestellt, dass die erhöhte Familienbeihilfe ab
März 2004, auf Grund des, in der Untersuchung vom 18. Dezember 2003
durch den ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen, festgestellten Grades der Behinderung von 40
v.H., nicht mehr zu steht.
Das Finanzamt erließ mit 23. Februar 2004 einen
abweisenden Bescheid. Gegen diesen Bescheid legte die Berufungswerberin
(Bw.) mit Schreiben vom 25. Februar 2004 das Rechtsmittel der Berufung
ein und führte dazu aus, dass die Behinderung durch die Neurodermitis
wieder erheblich größer geworden sei.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert.
Am 16. März 2004 wurde im ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen neuerlich ein Grad der Behinderung von 40 v.H.
festgestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2004 wies
das Finanzamt die Berufung ab und verwies in der Begründung zusammenfassend
darauf, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betragen
müsse.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2004 beantragte die Bw. die
Vorlage an die II. Instanz und führte begründend aus, dass die
Behinderung durch die Neurodermitis inzwischen noch größer geworden
sei und die Ekzeme jetzt an beiden Händen und an allen Fingern
vorliegen.
Mit Bericht vom (ohne Datum) legte das Finanzamt die
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor (eingelangt
am 26.Mai 2004).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen , soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche
dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003
gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung
ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls
die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des FB-Überprüfungsverfahrens
hat das Finanzamt ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes Steiermark
eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
29.12.2003 wurde nunmehr festgestellt, dass für S. ein Grad der Behinderung
von 40 v.H. gegeben ist.
Nach Einbringung der Berufung wurde ein
neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert. In der Untersuchung am 16. März 2004 wurde wiederum
festgestellt, dass für S. ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Dies wurde im Gutachten vom 7. April 2004 dokumentiert.
Das Ergebnis dieser Gutachten wurde der Bw mit
Vorhalt vom 15. November 2004 zur Kenntnis gebracht. Die Zustellung des
Vorhaltes erfolgte mittels Hinterlegung am 17. November 2004 (abgeholt
am 18.11.2004).
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wird daher in freier
Beweiswürdigung festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
vorliegen.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind,
hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die
Berufung vollinhaltlich abzuweisen. Graz, am 19.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-G/04
- Stammnummer
- 13619
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF