RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100664/2019

(keine) NoVA und Kfz-Steuer bei überwiegender Verwendung eines Pkw im Ausland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100664/2019vom 21.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr, vertreten durch V, V-Adr, über die Beschwerden vom 22. Oktober 2018 gegen die Bescheide des FA (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30. August 2018 betreffend Normverbrauchsabgabe für Mai 2017 sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume Juni bis Dezember 2017 und Jänner bis Juni 2018 zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang I.1. Auf Grund eines anonymen Hinweises führte die Finanzpolizei vom 19.4.2018 bis 19.6.2018 in A(Österreich) - dem damaligen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers -, Erhebungen durch und stellte fest, dass am 26.4.2018 (10.45 Uhr), 28.4.2018 (22.10 Uhr), 2.5.2018 (23.20 Uhr), 8.5.2018 (12.50 Uhr), 15.5.2018 (14.10 Uhr), 17.5.2018 (13.30 Uhr), 22.5.2018 (13.30 Uhr), 28.5.2018 (14.10 Uhr), 30.5.2018 (11.00 Uhr) und 19.6.2018 (12.40 Uhr) jeweils ein Pkw der Marke Mercedes-Benz mit dem deutschen Kennzeichen X1xxx vor dem Wohnhaus geparkt war. Lediglich bei der ersten Erhebung am 19.4.2018 (15.40 Uhr) war dort kein Pkw vorgefunden worden. I.2. Bei einer Einvernahme am 27.6.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem Pkw mit dem ausländischen Kennzeichen X1xxx um ein Fahrzeug seines Vaters handle. Der Vater besuche den Beschwerdeführer öfters und leihe ihm auch manchmal das Fahrzeug. Auf seinen Vater seien mehrere Fahrzeuge zugelassen. Unterlagen über die Fahrzeugdaten befänden sich bei seinem Vater. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei derzeit noch in Österreich, der Mietvertrag betreffend die Wohnung sei aber bereits gekündigt. Ab 30.6.2018 sei der Beschwerdeführer wieder in Deutschland, seine künftige Adresse sei B(Deutschland). Er habe in Deutschland eine Firma gegründet. Wegen der Firma und wegen seiner sozialen Kontakte (Familie und Freunde) in Deutschland pendle er viel zwischen Österreich und Deutschland, halte sich jedoch überwiegend in Österreich auf. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Über Vorhalt der beiden Parkstrafen in A(Österreich) vom 17.10.2017 und 7.3.2018 erklärte der Beschwerdeführer, glaublich seien eine Parkstrafe von seinem Vater und eine Parkstrafe von ihm selbst beglichen worden. I.3. Mit E-Mail vom 3.7.2018 teilte der Beschwerdeführer u.a. mit: "… Ich habe ja schon zugegeben, dass ich mehr Zeit in Österreich als in Deutschland verbracht habe. Geht es nicht darum, dass das Fahrzeug die meiste Zeit in Deutschland war? Ich selber hatte phasenweise gar kein Auto hier. … Bei mir war das ein Mix, je nachdem, ob ich mir von jemandem ein Auto leihen konnte oder nicht, war ich mit Privatauto oder öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Die Zug- und Bustickets habe ich aber nie aufgehoben … Von den Fahrzeugen, die ich mir geliehen habe, hatte ich am häufigsten die A-Klasse von meinem Dad. Allerdings war die A-Klasse die meiste Zeit in Deutschland, weswegen sie auch hier gemeldet war." I.4. Mit Bescheid vom 30.8.2018 schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer für den Pkw Mercedes-Benz, Fahrzeug-Identifikationsnummer xxx, Normverbrauchsabgabe (für Mai 2017) mit der Begründung vor, die Festsetzung sei erforderlich, weil die Selbstberechnung der Abgabe unterblieben sei. Gleichzeitig ergingen Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume Juni bis Dezember 2017 und Jänner bis Juni 2018. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG; der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug seit Juni 2017 (nach Ablauf der Anmeldefrist nach dem Kraftfahrgesetz) im Inland widerrechtlich verwendet. I.5. Mit Schriftsätzen vom 22.10.2018 erhob die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 30.8.2018 innerhalb verlängerter Frist Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei weder Zulassungsbesitzer noch Eigentümer des gegenständlichen Mercedes A 200 d. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr AB, habe das Fahrzeug in Deutschland von der C.GmbH mit Sitz in D geleast. Der Leasingvertrag vom 10.5.2017 sei auf zwei Jahre befristet mit Vertragsbeginn am 9.5.2017 und Vertragsende am 8.5.2019. Der Beschwerdeführer sei bis März 2017 Geschäftsführer der E.GmbH in A(Österreich) gewesen. Danach habe er sich - leider erfolglos - um eine Geschäftsführertätigkeit in Österreich und Deutschland bemüht. Im Sommer/Herbst 2017 habe der Beschwerdeführer beschlossen, mit zwei Freunden aus Deutschland ein eigenes Unternehmen in Deutschland zu gründen. Seine kleine Wohnung (52 m2) in A(Österreich), habe er bis 30.6.2018 beibehalten, er sei jedoch sehr oft in Deutschland unterwegs gewesen. Den Mietvertrag betreffend die Wohnung in A(Österreich) hätte er auch nicht früher kündigen können. Während des Aufbaus des Unternehmens habe der Beschwerdeführer sehr oft bei Freunden in F(Deutschland) oder bei seinem Vater in B(Deutschland) übernachtet. Bei den Aufenthalten zu Hause in B(Deutschland) habe er öfters Fahrzeuge seines Vaters ausgeliehen, u.a. auch das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen X1xxx. Der Vater des Beschwerdeführers habe mehrere Leasingfahrzeuge. Wann der Beschwerdeführer mit welchem Auto unterwegs war, lasse sich nicht mehr feststellen. Jedenfalls sei er am Wochenende meistens bei seinem Vater und der Familie (Geschwister) gewesen. Es sei auch vorgekommen, dass er länger bei seinem Vater geblieben sei, da er in A(Österreich) kaum soziale Kontakte hatte. Manchmal sei der Beschwerdeführer auch mit dem Zug gefahren. Auch hätten die Geschwister und der Vater den Beschwerdeführer in A(Österreich) besucht, dies mit verschiedenen Fahrzeugen, u.a. mit dem streitgegenständlichen Pkw. Bezüglich der beiden Parkstrafen wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, wer damals mit dem Pkw gefahren sei. Seit Winter 2017 habe der Beschwerdeführer mit RS in G(Deutschland) ein Unternehmen für die Erzeugung und den Vertrieb von Sportlernahrung aufgebaut. Im Vorfeld der Gründung seien viele Tätigkeiten notwendig gewesen, die alle im Raum Deutschland stattgefunden hätten. Dann habe der Beschwerdeführer bei seinem Vater in B(Deutschland) übernachtet und nicht in dem ca. 400 km entfernten A(Österreich). Anfang März 2018 sei der Antrag auf Eintragung der Firma in das Firmenbuch in G(Deutschland) gestellt worden. Im Mai und im Juni 2018 habe der Beschwerdeführer vermehrt Transportfahrten nach B(Deutschland) durchgeführt, um die Wohnung in A(Österreich) am 30.6.2018 geräumt übergeben zu können. Für den Umzug nach Deutschland habe ihm der Vater den streitgegenständlichen Pkw zur Verfügung gestellt. Vor April 2018 habe der Beschwerdeführer den Pkw nur sporadisch von seinem Vater geborgt. Sein Vater sei für alle Reparaturen und Kosten des Fahrzeugs in Deutschland aufgekommen. Da Leasingnehmer der Vater sei, der Vater alle Kosten trage und das Fahrzeug in B(Deutschland) auf ihn zugelassen sei, müsse der Pkw ihm zugerechnet werden. Im Jahr 2017 sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht mit dem Pkw unterwegs gewesen. Der Beschwerde waren der Leasingvertrag vom 10.5.2017 sowie ein Internetausdruck betreffend die vom Beschwerdeführer und RS gegründete H.GmbH mit Sitz in G(Deutschland) angeschlossen. Mit Schreiben vom 29.10.2018 wurde u.a. ein amtlicher Auszug aus dem Handelsregister betreffend die H.GmbH übermittelt. I.6. Mit Ergänzungsersuchen vom 6.2.2019 hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer u.a. vor, am 5.5.2017 sei das Leasingfahrzeug mit dem Kennzeichen X1xxx in Deutschland zum Verkehr zugelassen worden. Offensichtlich stehe X für den Vornamen und 1xxx für Geburtsmonat und Geburtstag des Beschwerdeführers. Das Fahrzeug sei bereits "im Zeitraum vor März 2018 gesichtet und zur Anzeige gebracht" worden. Dazu führte die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Schreiben vom 11.3.2019 aus, es sei richtig, dass das Kennzeichen des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Hinweis auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthalte. Der Beschwerdeführer sei nicht nur mit diesem Fahrzeug in Österreich unterwegs gewesen und das Fahrzeug sei auch von mehreren Familienmitgliedern benutzt worden. Wie aus der Aussage seines Bruders JB hervorgehe, sei der Beschwerdeführer auch mit Autos mit den Kennzeichen X2xxx und X3xxx sowie mit anderen, auf den Vater zugelassenen Fahrzeugen in Österreich und Deutschland unterwegs gewesen. Dem Schreiben war eine eidesstattliche Erklärung des JB angeschlossen, in der mitgeteilt wurde, dass sich der Beschwerdeführer öfters den auf JB zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen X2xxx sowie das mittlerweile verkaufte, seinerzeit auf den Vater zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen X3xxx ausgeborgt habe. Soweit ihm bekannt sei, sei sein Bruder (der Beschwerdeführer) auch mit verschiedenen weiteren Autos, die mehrheitlich auf den Vater zugelassen seien, nach Österreich gefahren. I.7. Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.5.2019 ab. In der Bescheidbegründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe im Streitzeitraum seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt. Es seien keine Beweise erbracht worden, welche die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz widerlegen würden. Aus der eidesstattlichen Erklärung des JB gehe hervor, dass im Kennzeichen des von ihm verwendeten Fahrzeugs (X3xxx) die Initialen "JB" enthalten gewesen seien. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen X1xxx für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei. Der Vater habe im streitgegenständlichen Zeitraum fünf weitere Fahrzeuge zur Verfügung gehabt. Es sei daher nicht glaubhaft, dass auch der Vater das streitgegenständliche Fahrzeug verwendet bzw. der Beschwerdeführer die Fahrzeuge abwechselnd benutzt habe. Der Beschwerdeführer habe auch keine Auflistung der in Deutschland wahrgenommenen Termine vorgelegt. I.8. Mit Schreiben vom 19.5.2019 beantragte die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde am 17.3.2022 zurückgenommen. II. Sachverhalt II.1. Am 10.5.2017 hat AB (der Vater des Beschwerdeführers), wohnhaft in B(Deutschland), mit der C.GmbH mit Sitz in I(Deutschland) einen Leasingvertrag mit im Wesentlichen folgenden Daten abgeschlossen: Vertragsobjekt: Mercedes-Benz A200D, FIN xxx Vertragsbeginn: 9.5.2017 Vertragsende: 8.5.2019 Kilometerstand bei Vertragsbeginn: 0 Kilometerstand bei Vertragsende: 30.000 monatliche Bruttorate: 275,32 € Das Neufahrzeug mit dem Kennzeichen X1xxx wurde am 5.5.2017 in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Die Kosten des Fahrzeugs wurden von AB getragen. II.2. Auf AB waren weitere Fahrzeuge zugelassen, nämlich ein VW Golf seit 25.2.2014, ein Audi A3 vom 21.2.2014 bis 3.11.2017, ein Opel Astra seit 5.6.2015, ein weiterer Audi A3 seit 23.5.2017 sowie ein VW Lupo seit 18.8.2017. II.3. Der Beschwerdeführer war vom 20.12.2012 bis 29.6.2018 mit Hauptwohnsitz in A(Österreich), polizeilich gemeldet. Er hatte dort eine 52 m2 große Wohnung gemietet. Zum 30.6.2018 kündigte er den Mietvertrag und kehrte nach Deutschland zurück. II.4. Nach Vorarbeiten ab Winter 2017 hatten der Beschwerdeführer und RS mit Gesellschaftsvertrag vom 12.4.2018 die H.GmbH mit Sitz und Geschäftsanschrift in G(Deutschland) gegründet, deren Geschäftsgegenstand "die Vermarktung und den Verkauf von Sportnahrung, Lebensmitteln, Nahrungsergänzung und Lifestyle-Artikeln sowie die Erbringung diverser Dienstleistungen in den Bereichen Ernährung, Gesundheit, Sport und Lifestyle" umfasst. II.5. Der streitgegenständliche Pkw mit dem Kennzeichen X1xxx wurde überwiegend nicht im Inland verwendet. III. Beweiswürdigung Die unter Punkt II.5. getroffene Feststellung stützt sich auf folgende Beweiswürdigung: III.1. Die einfache Fahrtstrecke zwischen A(Österreich), und B(Deutschland), beträgt rund 400 km und verläuft weitaus überwiegend über deutsches Staatsgebiet: Auf die Fahrtstrecke von A(Österreich), bis zur Staatsgrenze entfallen rund 75 km. Bis 18.5.2018 wurden mit dem streitgegenständlichen Pkw 16.000 km zurückgelegt (siehe den Vermerk auf einer im Akt der Finanzpolizei befindlichen Kopie des Schreibens der C.GmbH an AB vom 10.5.2017). III.2. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er die Wochenenden meist bei seiner Familie in B(Deutschland) verbracht hat, zumal er in Österreich kaum soziale Kontakte hatte. Ebenso glaubhaft ist, dass er in der Zeit des Aufbaus des ab Frühjahr 2018 gemeinsam mit RS in G(Deutschland) betriebenen Unternehmens - somit aus beruflichen Gründen - viel in Deutschland unterwegs war (wobei er öfters bei seinem Vater in B(Deutschland) oder bei Freunden in F(Deutschland) übernachtet hat). Dazu kamen im Mai und Juni 2018 "Transportfahrten" im Zuge der Übersiedlung nach Deutschland. III.3. Selbst wenn - wie das Finanzamt offenbar meint - aus dem Kennzeichen X1xxx auf eine Verwendung des Kfz ausschließlich durch den Beschwerdeführer zu schließen wäre, hätten die Fahrten mit dem streitgegenständlichen Pkw demnach überwiegend nicht im Inland stattgefunden. Angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer offenkundig auch andere Fahrzeuge von seinem Vater ausgeliehen hat, würden doch die vom 5.5.2017 bis 18.5.2018 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug insgesamt zurückgelegten 16.000 km nur rund 20 Fahrten von B(Deutschland) nach A(Österreich) und zurück entsprechen (siehe auch die Kilometerbeschränkung im Leasingvertrag). III. Rechtslage III.1. Gemäß § 36 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) dürfen Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (entsprechend den §§ 37 bis 39) zum Verkehr zugelassen sind. Nach § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. III.2. Nach § 1 Z 3 lit. a des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 (NoVAG 1991) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eigetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre (§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991). III.3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 der Kraftfahrzeugsteuer. Die Steuerpflicht dauert vom Beginn des Kalendermonates, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die widerrechtliche Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992). IV. Rechtliche Erwägungen IV.1. Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz bis 29.6.2018 im Inland hatte, ist von der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 auszugehen. IV.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012; VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird. IV.3. Auf Grund der oben (Punkt II.5.) getroffenen Feststellung ist der Gegenbeweis gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 als erbracht anzusehen. Die angefochtenen Bescheide waren daher ersatzlos aufzuheben. V. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall waren in erster Linie Sachverhaltsfragen strittig. Die Rechtslage ist durch die oben (Punkt IV.2.) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten sich daher nicht.       Innsbruck, am 21. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100664/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100664.2019
Stammnummer
136165
Gültig
21.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF