Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0244-I/03
Werbungskostenpauschale für Forstarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0244-I/03vom 26.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem in einem Forstbetrieb als Radladerfahrer beschäftigten Berufungswerber steht das Werbungskostenpauschale für Forstarbeiter gemäß § 1 Z 6 der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 27. August 2002 und
4. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 12. August
2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
und den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 27. Juli 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003
entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 wird
teilweise Folge gegeben. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2003 bleibt unverändert. Der angefochtene Bescheid
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2001:
23.740,69 €; Einkommensteuer-Gutschrift 2001 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: -689,23 €
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige reichte am 2. April 2002 eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 ein. Dabei machte er das Werbungskostenpauschale für
"Forstarbeiter mit Motorsäge" im
Höchstausmaß von 36.000 S geltend. Zur Untermauerung seines
Vorbringens legte er eine Bestätigung der F der Österreichischen
Bundesforste AG mit folgendem Inhalt vor:
"Der
Fb der Österreichischen
Bundesforste AG bestätigt hiermit, dass Herr
OR (geb.
amTagX) im Jahr 2001 ho. als
Forstfacharbeiter im Außendienst beschäftigt
war."
Am 12. August 2002 erließ
das Finanzamt Kufstein einen Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001, mit dem das beantragte
Werbungskostenpauschale nicht anerkannt wurde. Eine (zusätzliche)
Begründung zu diesem Bescheid ging - entgegen anders lautender
Ankündigung - nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhob der
Abgabepflichtige am 27. August 2002 fristgerecht Berufung, mit der er die
Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für
"Forstarbeiter ohne Motorsäge" im
Ausmaß von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 €
beantragte. Begründend führte er aus, dass gemäß
§ 1 Z 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
23. Dezember 1992 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Forstarbeitern, Förstern im Revierdienst und Berufsjägern im
Revierdienst ein besonderes Werbungskostenpauschale in Höhe von 5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 € jährlich zustehe. Im
entsprechenden Durchführungserlass werde ausgeführt, dass als
Forstarbeiter Personen gelten, die bei Schlägerungsarbeiten mitwirkten. Da
er bei der Österreichischen Bundesforste AG als Forstfacharbeiter
angestellt sei und somit bei Schlägerungsarbeiten eingesetzt werde, sei die
angeführte Verordnung jedenfalls anzuwenden.
Am 12. September 2002 wurde eine Bestätigung der F der
Österreichischen Bundesforste AG mit folgendem Inhalt
vorgelegt:
"Wir
bestätigen hiermit, dass Herr RO,
welcher bei uns als Radladerfahrer beschäftigt ist, ausschließlich im
Außendienst im Einsatz ist.
Bei dieser
Tätigkeit verwendet er auch fallweise die vom Betrieb zur Verfügung
gestellte Motorsäge.
Es kommt immer
wieder vor, dass Wege von Windwurfbäumen freigeschnitten werden
müssen, oder dass R, der auch
Schottersiebarbeiten durchführt, die auf den Entnahmestellen des
Schottermaterials stockenden Bäume fällen und aufarbeiten
muss."
Im Zuge des Berufungsverfahrens
erweiterte der Abgabepflichtige das Berufungsbegehren dahingehend, dass er eine
außergewöhnliche Belastung wegen des Vorliegens einer Behinderung
geltend machte. Dazu legte er eine
"Ärztliche Bescheinigung" des
Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft K vom 13. September 2002 vor, mit der
bestätigt wurde, dass er zu ca. 40 % erwerbsgemindert sei und die Minderung
der Erwerbsfähigkeit eine dauernde sei. Außerdem benötige er
wegen einer rezidiv. Gastritis eine Krankendiät.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2003 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben. Auf der Grundlage der vom Amtsarzt
bestätigten Minderung der Erwerbsfähigkeit von ca. 40 % anerkannte das
Finanzamt außergewöhnliche Belastungen. Gemäß den
§§ 2 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, wurden
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten im Ausmaß von pauschal 6.600 S (550 S x 12) und
Kosten der Heilbehandlung (Therapiekosten) im nachgewiesenen Ausmaß von
6.027 S berücksichtigt. Zudem gewährte das Finanzamt gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 den Freibetrag wegen eigener Behinderung im
Ausmaß von 1.332 S.
Im Übrigen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass
weder das Werbungskostenpauschale für
"Forstarbeiter mit Motorsäge" noch
jenes für "Forstarbeiter ohne
Motorsäge" zustehe, weil die Voraussetzungen für die
Gewährung der Pauschbeträge gemäß
§ 1 Z 6 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Dezember 1992 über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen nicht vorlägen. Nicht als
Forstarbeiter gelten Personen, die im Rahmen von Forstbetrieben andere
Tätigkeiten als Schlägerungsarbeiten ausführen (zB
Kraftfahrzeuglenker, LKW-Fahrer, Radladerfahrer usw.). Dem
Durchführungserlass zufolge könnten die Pauschbeträge nur von
Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehreren der
angeführten Berufsgruppen entspreche. Umfasse das Dienstverhältnis
auch andere nicht in der Verordnung angeführte Tätigkeiten, stehe der
Pauschbetrag nicht zu. Eine Aliquotierung des Pauschbetrages bei nicht
ausschließlicher Tätigkeit sei nicht möglich.
Am 15. Mai 2003 stellte der Abgabepflichtige fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Am 2. Juni 2004 reichte der Abgabepflichtige eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2003 ein. Dabei machte er das Werbungskostenpauschale für
"Forstarbeiter ohne Motorsäge"
geltend. Am 27. Juli 2004 erließ das Finanzamt Kufstein Schwaz einen
Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2003, mit dem das beantragte Werbungskostenpauschale nicht anerkannt wurde.
Hinsichtlich der Abweichungen zur Erklärung wurde auf die Begründung
des Vorjahresbescheides verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 4.
August 2004 fristgerecht Berufung, mit der er die Berücksichtigung des
Werbungskostenpauschales für
"Forstarbeiter ohne Motorsäge" im
Ausmaß von 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 €
beantragte. Die Begründung deckte sich mit jener der Berufung vom 27.
August 2002. Ergänzend führte er aus, dass er
"neben meiner Tätigkeit als
Radladerfahrer überwiegend bei Schlägerungsarbeiten eingesetzt"
werde. Die Berufung vom 4. August 2004 wurde unmittelbar der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom
Bundesminister für Finanzen gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden. Mit der für das Streitjahr 2001 anzuwendenden
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Dezember 1992 über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, wurden für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt.
Gemäß
§ 1 Z 6 dieser Verordnung wurden die Werbungskosten
für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und
Berufsjäger im Revierdienst mit 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens
24.000 S jährlich, für Forstarbeiter mit Motorsäge mit 10 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 36.000 S jährlich festgelegt.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind
gemäß
§ 2 der Verordnung die Bruttobezüge abzüglich
der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge,
soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu
versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich
der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen
Lohnzettelvordruckes L 16). Für das Streitjahr 2003 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 31. Oktober 2001 über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, anzuwenden, die - was die
Forstarbeiter betrifft - lediglich eine betragsmäßige
Änderung anlässlich der Umstellung der geltenden Werte auf Euro nach
sich zog.
Der Berufungswerber war in den Streitjahren als
"Forstfacharbeiter im
Außendienst" beschäftigt (vgl. die Bestätigung der F der
Österreichischen Bundesforste AG vom 17. Jänner 2002). Als
Forstarbeiter gelten Personen, die bei Schlägerungsarbeiten mitwirken,
sowie Personen, die mit Aufforstungs- und Kulturpflegearbeiten unter Einsatz von
Motorsensen oder sonstigen Kulturwerkzeugen betraut sind. Nicht als
Forstarbeiter gelten Personen, die im Rahmen von Forstbetrieben andere
Tätigkeiten ausführen (zB Kraftfahrzeuglenker oder in
Sägewerksbetrieben beschäftigte Arbeitnehmer oder sonstige Arbeiter
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe).
Die angeführten Pauschbeträge können nur von
Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen des
Dienstverhältnisses
ausschließlich einer oder mehreren
der angeführten Berufsgruppen entspricht. Umfasst das Dienstverhältnis
auch andere nicht in der Verordnung angeführte Tätigkeiten, steht der
Pauschbetrag nicht zu. Eine Aliquotierung des Pauschbetrages bei nicht
ausschließlicher Tätigkeit (diesfalls als Forstarbeiter) ist nicht
möglich.
Bei Mitarbeitern von Forstbetrieben ist zu klären, ob
die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung dem Tätigkeitsbild der in der Verordnung
angeführten Berufsgruppe entspricht. Im Streitfall ist daher entscheidend,
ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Berufungswerbers dem
Tätigkeitsbild des Forstarbeiters entspricht, ob er demnach
ausschließlich mit Schlägerungsarbeiten sowie Aufforstungs- und
Kulturpflegearbeiten (unter Einsatz von Motorsensen oder sonstigen
Kulturwerkzeugen) betraut ist. Allein die Tätigkeit in einem Forstbetrieb
führt nicht zur Berücksichtigung des Pauschbetrages.
Mit Telefax vom 12. September 2002 bestätigte die F
der Österreichischen Bundesforste AG, dass der Berufungswerber bei diesem
Unternehmen als Radladerfahrer
beschäftigt und dabei ausschließlich im Außendienst im Einsatz
ist. Auch die Durchführung von Schottersiebarbeiten wurde vom Arbeitgeber
bestätigt. Wenn der Berufungswerber auch gelegentlich
("es kommt immer wieder vor")
"Wege von Windwurfbäumen
freischneiden" und "die auf den
Entnahmestellen des Schottermaterials stockenden Bäume fällen und
aufarbeiten" muss (vgl. die Bestätigung vom 12. September 2002), so
steht eindeutig fest, dass er nicht ausschließlich mit
Schlägerungsarbeiten bzw. Aufforstungs- und Kulturpflegearbeiten betraut
ist. Letztlich bestätigte auch der Berufungswerber (vgl. die Berufung vom
4. August 2004), dass er die Tätigkeit eines Radladerfahrers ausübt.
(In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst ein - von ihm
behaupteter, jedoch im Widerspruch zur Bestätigung vom 12. September 2002
stehender - "überwiegender"
Einsatz bei Schlägerungsarbeiten den Berufungen nicht zum Erfolg zu
verhelfen vermag.) Im Rahmen eines Forstbetriebes tätige Radladerfahrer
gelten nicht als Forstarbeiter, weshalb der Pauschbetrag gemäß
§
1 Z 6 der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen vom 23. Dezember
1992 und 31. Oktober 2001 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen nicht
zusteht.
Was die Anerkennung von außergewöhnlichen
Belastungen aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Jahr 2001
betrifft, wird auf die insoweit stattgebende Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die Berechnung der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2001 ist der Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2003 zu entnehmen, die insoweit
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 26. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 6 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0244-I/03
- Stammnummer
- 13616
- Gültig
- 26.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF