Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100461/2019
Verjährung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100461/2019vom 29.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 13. Jänner 2014 gegen die drei Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 8. Jänner 2014 betreffend Grunderwerbsteuer, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Kaufvertrag vom 14.12.2004 hat die Beschwerdeführerin einen Grundstücksanteil von drei Miteigentümern erworben.
Für diese drei Erwerbe wurde die Grunderwerbsteuer vom Vertragserrichter am 16.03.2005 selbstberechnet und abgeführt.
Die letzte dokumentierte Verlängerungshandlung der Verjährungsfrist war ein Vorhalt vom 6.12.2012.
Zunächst wurde der Bescheid am 2.10.2013, sohin innerhalb der Verjährungsfrist ausgestellt.
Nach den vorliegenden Unterlagen wurde dieser Bescheid nicht behoben. Das Finanzamt ist jedoch (was sich aus dem AV vom 13.2.2014 ergibt) offensichtlich davon ausgegangen, dass keine (ordnungsgemäße) Zustellung erfolgt ist, sohin kein Bescheid erlassen wurde und daher ein Nichtbescheid vorlag. Es wurde sohin eine neuerliche Zustellung verfügt bzw ein "neuer" Bescheid erlassen. Der Bescheid, welcher nunmehr mit 8.1.2014 datiert ist, ist außerhalb der Verjährungsfrist erlassen worden.
Alles in allem muss sich das Finanzamt Österreich diese (Zustell-)Probleme zuzurechnen lassen, da sich aus dem AV vom 13.2.2014 ergibt, dass die Beschwerdeführerin keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe und vom Finanzamt eine Neuzustellung verfügt wurde. Dies ist im Ergebnis dahingehend einzuschätzen, dass das Finanzamt Österreich von einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids vom 2.10.2013, sohin von einem Nichtbescheid ausgegangen ist. Andernfalls hätte das Finanzamt Recherchen bei der Post, ob tatsächlich keine Hinterlegungsanzeige erfolgt ist, vorzunehmen gehabt.
Das Finanzamt hat keine Feststellungen getroffen, dass ein Abgabenverkürzungsvorsatz vorgelegen ist. Auch für das Bundesfinanzgericht liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Beschwerdeführerin eine vorsätzliche Abgabenverkürzung begehen hat wollen.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt wurde vom Finanzamt außer Streit gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 207 Abs 1 und 2 BAO lauten auszugsweise:
"(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. […]."
§ 208 Abs 1 lit a BAO lautet:
"§ 208 (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;"
§ 209 Abs 1 BAO lautet:
"§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.34-36)"
Das Recht Grunderwerbsteuer festzusetzen verjährt grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Im gegenständlichen hat der Lauf der Verjährungsfrist am 01.01.2005 begonnen. Durch diverse nach außen tretende Amtshandlungen ist die Verjährungsfrist immer wieder verlängert worden. Die letzte Verlängerungshandlung hat am 06.12.2012 stattgefunden. Die Verjährungsfrist endete daher am 31.12.2013.
Da die angefochtenen Bescheide aber erst am 08.01.2014, sohin nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen sind, waren diese ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da alle im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen bereits durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt sind, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Feldkirch, am 29. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100461/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100461.2019
- Stammnummer
- 136157
- Gültig
- 29.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF