Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100737/2017
Ablauf der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100737/2017vom 22.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. April 2017 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 9. März 2017, zu St.-Nr. ***BF1StNr1***, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 23. Jänner 2017 gegen den Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2016 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom gleichen Datum verfügte das Finanzamt den Ablauf der in diesem Verfahren mit Bescheid vom 6. Februar 2017 bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2017 Beschwerde und führte begründend aus, dass im Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht die Begründung dargelegt und ein ordentliches Verfahren gefordert worden sei. Daher sei es sinnvoll eine Aussetzung der Einhebung eines so strittigen Betrages zu bewilligen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. April 2017 als unbegründet ab. Aus der Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO ergebe sich, dass bei Abweisung einer Beschwerde (in der Sache) mit Beschwerdevorentscheidung im Falle einer bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen sei, ein neuerlicher Antrag bei Einbringung eines Vorlageantrages aber nicht ausgeschlossen sei.
Dagegen richtet sich der dagegen eingebrachte Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 8. Mai 2017. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es unverständlich sei, dass kein Zahlungsaufschub gewährt werde, wenn die Grundlage für die Einhebung nicht gesichert sei. In der gegenständlichen Causa sei die Aussetzung abgewiesen worden, bevor aufgrund des Vorlageantrages das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde im Haftungsverfahren entschieden habe. Im Haftungsverfahren seien die vorgebrachten Tatsachen und Argumente nicht berücksichtigt worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2017 hat das Finanzamt über die Beschwerde vom 23. Jänner 2017 gegen den Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2016 entschieden und mit Bescheid vom gleichen Tag den Ablauf der mit Bescheid vom 6. Februar 2017 bewilligten Aussetzung der Einhebung verfügt.
§ 212a Abs. 5 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerde-vorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus"
Daraus ergibt sich, dass das Finanzamt anlässlich der Entscheidung über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung auch den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen hatte (vgl. auch VwGH 20.2.1996, 94/13/0266; VwGH 22.1.2001, 2000/17/0266; VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294).
Die zitierte Bestimmung sieht auch vor, dass im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages wiederum eine Aussetzung der Einhebung beantragt werden kann. Die weitere Aussetzung hängt somit von einem neuerlichen Antrag und nicht von einer Beschwerde gegen die bescheidmäßige Verfügung über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ab. Die Abgabenbehörde brauchte daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend den Ablauf der Aussetzung auch nicht auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Erfolgsaussichten im Haftungsverfahren einzugehen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier zu lösende Rechtsfrage ergibt sich klar aus dem Wortlaut der angeführten gesetzlichen Bestimmung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 22. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100737/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100737.2017
- Stammnummer
- 136152
- Gültig
- 22.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF