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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100583/2012

Schätzung betreffend nicht erfasster Ausgangsrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100583/2012vom 15.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. April 2008 gegen den Bescheid des FA Salzburg-Land (nunmher Finanzamt Österreich) vom 17. März 2008 betreffend Umsatzsteuer 2006, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (kurz Bf) ist eine OG, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum EDV-Schulungen und EDV-Dienstleistungen angeboten hat. Im Jahr 2008 fand eine Außenprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer der Jahre 2006 und 2007 statt. Das Jahr 2007 wurde vom damaligen Unabhängigen Finanzsenat mit Entscheidung vom 24.10.2012 formalrechtlich erledigt und ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Bezüglich des Jahres 2006 wurde im Bericht über die Außenprüfung ua. festgestellt: Die Erklärung der Bf während des Prüfungsverfahrens, dass bei einer Gesamtsumme von über 100 Ausgangsrechnungen 49 davon zwar geschrieben, aber hierzu kein Zahlungsfluss sattgefunden habe, entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Somit werde ein Sicherheitszuschlag von € 10.000,- netto in Ansatz gebracht. Die Abgabenbehörde folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ mit Datum 17.3.2008 einen Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2006 nach § 299 BAO und einen entsprechenden neuen Umsatzsteuersachbescheid. Gegen diesen (neuen) Umsatzsteuerbescheid 2006 brachte die Bf mit Schriftsatz vom 16.4.2008 Berufung (nunmehr Beschwerde) ein und führte zur Begründung aus, dass der Sicherheitszuschlag in der Höhe von € 10.000,- nicht gerechtfertigt sei. Die 49 nicht bezahlten Rechnungen seien zwar geschrieben, aber aufgrund von nicht erschienenen Teilnehmern in den Kursen nicht bezahlt und daher storniert worden. Die Vertragssituation mit den Kunden der Bf ermögliche es auch nicht die Kursgebühren trotzdem einzufordern, da die Teilnehmer erst bei Kursbeginn einen Vertrag unterschreiben würden. Außerdem sei der Betrag von € 10.000,- zu hoch angesetzt. Bei 49 Rechnungen zu je € 249,- (Kurskosten inkl. USt) ergebe dies ein Gesamtbetrag von € 12.201,- und eine Umsatzsteuer von € 2.033,50. Am 14.5.2008 versandet das Finanzamt einen Vorhalt in dem die Bf ua. dazu aufgefordert wurde, die Ausgangsrechnungen bezüglich der nicht erschienen Kursteilnehmer, sowie einen geeigneten Nachweis über die Stornierungen vorzulegen. Die Bf sei dazu im Prüfungsverfahren bereits mehrmals aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Außerdem sei zu dem vereinbarten Besprechungstermin niemand erschienen. In ihrem Antwortschreiben vom 2.6.2008 führte die Bf aus, dass eine Liste bezüglich der Einnahmenrechnungen und Stornierungen vorgelegt werden könne und diese nachgereicht werden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Mit Schreiben vom 29.7.2008 wurde die Bf vom Finanzamt ein weiteres Mal dazu aufgefordert die Unterlagen bis zum 19.8.2008 vorzulegen. Die Bf ersuchte daraufhin schriftlich um Verlängerung der Frist bis 26.8.2008. Auch diese Frist verstrich ohne Vorlage der Unterlagen. Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom 11.9.2008 wurde die Berufung schließlich als unbegründet abgewiesen, da bis dato die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz 10.10.2008 einen Vorlageantrag ein, in dem sie ersuchte bekannt zu geben welche Unterlagen gefordert werden. Dem Vorlageantrag waren keine weiteren Unterlagen beigefügt. Das Finanzamt legte in der Folge am 17.3.2009 die Beschwerde dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Gemäß § 323 Abs. 38 1. Satz BAO idF FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Bf ist eine OG (vormals OEG), die ihren Gewinn durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung ermittelt. Von ca. 100 Ausgangsrechnungen bezüglich der Abhaltung von EDV-Kursen aus dem Jahr 2006 sind 49 nicht in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung enthalten. Im gesamten Verfahren wurden keine Unterlagen bezüglich einer Stornierung dieser Rechnungen vorgelegt. 2. Beweiswürdigung Die Bf wurde bereits während des Prüfungsverfahrens mehrmals dazu aufgefordert Unterlagen bezüglich der 49 Ausgangsrechnungen vorzulegen (siehe e-mail Verkehr im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung). Nach bescheidmäßiger Festsetzung des Sicherheitszuschlagens und dagegen eingebrachter Beschwerde, wurde die Bf abermals zwei Mal dazu aufgefordert die Unterlagen nachzureichen. Auch die abweisende BVE vom 11.9.2008, die im Übrigen wie ein Vorhalt wirkt, enthält den Hinweis auf die fehlenden Nachweise. Die Unterlagen wurden jedoch nie vorgelegt. Der Bf ist es daher nicht gelungen die von ihr behauptete Aussage, dass die Rechnungen storniert worden seien und es nie zu einem Zahlungsfluss gekommen sei zu bekräftigen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist unter anderem dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048). Im Beschwerdefall wurden im Jahr 2006 Ausgangsrechnungen nicht verbucht bzw. nicht alle Geschäftsfälle ordnungsgemäß erfasst. Die Aufzeichnungen sind daher mangelhaft und die Schätzung ist berechtigt. Das Finanzamt hat bei der Schätzungsmethode den Weg der Hinzurechnung eines pauschalen Sicherheitszuschlages gewählt. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Sicherheitszuschläge setzen somit voraus, dass Vorgänge nachgewiesenermaßen nicht erfasst wurden (Ritz, BAO7, § 184 Rz 18, mwN.). Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen oder ungerechtfertigte Ausgaben erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommt (vgl. VwGH 25.10.1989, 85/13/0055; VwGH 20.10.2021, Ra 2020/15/0048). Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen sind (VwGH 28.11.2001, 96/13/0210). Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein Sicherheitszuschlag aufgrund nicht erfasster Einnahmen in der Höhe von € 10.000,- der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet. Die Bf bringt einerseits vor, dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um stornierte Vorgänge handelt und andererseits wird die Höhe des Sicherheitszuschlages bekämpft. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Bf ein Nachweis der Stornierung der Rechnungen nicht gelungen. Es ist daher davon auszugehen, dass die betreffenden Einnahmen nicht erfasst wurden. Da auch die Rechnungen selbst nicht vorgelegt worden, ist die Schätzung grundsätzlich berechtigt. Zur Höhe wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Kursbeitrag idR. € 249,- beträgt. Das ergebe bei 49 Rechnungen einen Betrag von € 12.201,-. Die daraus resultierende Umsatzsteuerschuld wäre daher weniger als die angesetzten € 10.000,-. Die Bf übersieht dabei, dass vom Finanzamt die € 10.000,- der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet wurden und dies nicht die Umsatzsteuerschuld darstellt. Der von der Bf genannte Betrag von € 12.201,-, der ebenfalls die Bemessungsgrundlage bildet, liegt also sogar darüber. Bei der Anwendung eines Sicherheitszuschlages wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass weitere Vorgänge außer den bereits entdeckten nicht aufgezeichnet wurden. Von weiteren nicht erklärten Einnahmen ist die Betriebsprüfung im vorliegenden Fall aber offenbar aufgrund der geschätzten Summe gar nicht ausgegangen. Ob die Bezeichnung "Sicherheitszuschlag" im Sinne der og. Judikatur daher korrekt ist darf dahingestellt bleiben und ändert nichts am Ergebnis. Die Schätzung ist demnach dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und die Beschwerde war abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Sachverhaltsfrage zu lösen war, ist die ordentliche Revision unzulässig.     Salzburg, am 15. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100583/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100583.2012
Stammnummer
136138
Gültig
15.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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