Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104790/2017
Anspruchszinsen iZm Einwendungen gegen Sachbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104790/2017vom 22.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Mai 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 10. Mai 2017 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit EUR -724,00 statt bisher -14.659,00 fest. Mit Bescheid vom selben Tag setzte sie die Anspruchszinsen für das Jahr 2014 in der Folge mit EUR 343,94 fest.
Gegen diese beiden Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. August 2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 als unbegründet ab.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. August 2017 wies die belangte Behörde den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2014 ab.
Der Beschwerdeführer brachte am 11. September 2017 sowohl einen Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2014 als auch die Anspruchszinsen des Jahres 2014 ein.
Am 13. Oktober 2017 legte die belangte Behörde sowohl die Beschwerde über die Einkommensteuer des Jahres 2014 als auch die Festsetzung der Anspruchszinsen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Der Vorlageantrag betreffend die Anspruchszinsen des Jahres 2014 wurde am 21. März 2022 nachgereicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wurde am 10. Mai 2017 mit EUR -724,00 statt bisher -14.659,00 EUR festgesetzt. Die Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergab somit einen Differenzbetrag iHv EUR 13.935,00. Von diesem Differenzbetrag berechnete die belangte Behörde die Anspruchszinsen wie folgt:
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Zeitraum
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Differenzbetrag
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Entrichtete Anzahlung
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Bemessungs-grundlage
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Anzahl Tage
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Tages-zinssatz
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Zinsen
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01.10.2015-15.03.2016
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13.935,00
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0,00
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13.935,00
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167
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0,0052
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121,01
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16.03.2016-10.05.2017
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13.935,00
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0,00
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13.935,00
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421
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0,0038
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222,93
Die Beschwerdeausführungen vom 29. Mai 2017 richteten sich inhaltlich ausschließlich gegen den Einkommensteuerbescheid 2014. Die Aufhebung des Anspruchszinsenbescheides wurde begehrt. Über die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. August 2017 abweisend entschieden. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Vorlageantrag vom 11. September 2017 eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und ist insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgaben ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach § 205 Abs 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von EUR 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Höchstens sind Anspruchszinsen für einen Zeitraum von 48 Monaten festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Aufgrund des klaren Wortlautes des § 205 Abs 1 BAO ("Differenzbeträge, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben") und nach herrschender Lehre (Ritz, BAO7, § 205 Tz 33) löst jede Nachforderung und jede Gutschrift in Bezug auf den Stammabgabenbescheid (Grundlagenbescheid) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen eigenen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vgl BFG 25. Juli 2014, RV/7100105/2014; BFG 4. März 2015, RV/7104620/2014; BFG 7. Juli 2015, RV/6100343/2010; BFG 19. Jänner 2016, RV/7101338/2015).
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl VwGH 19. Jänner 2005, 2001/13/0167).
Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl VwGH 27. Februar 2008, 2005/13/0039; VwGH 27. März 2008, 2008/13/0036; VwGH 29. Juli 2010, 2008/15/0107).
Wegen der genannten Bindung können die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl Ritz, BAO7, § 205 Tz 34).
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftzinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides (VwGH 31. Jänner 2019, Ro 2018/15/0005, VwGH 28. Mai 2009, 2006/15/0316, Ritz, BAO7, § 205 Tz 35). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessiorität eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27. August 2008, 2006/15/0150).
Auf Grund der Bindung des Zinsenbescheides an die im Spruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesene Nachforderung konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die dargestellte Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist somit nicht zulässig.
Wien, am 22. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104790/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104790.2017
- Stammnummer
- 136135
- Gültig
- 22.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF