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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101285/2017

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101285/2017vom 07.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, ***Stb_Adr***, über die Beschwerde vom 23. Juli 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 3. Juli 2013 betreffend Einkommensteuer 2010 und Einkommensteuer 2011, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheiden vom 3. Juli 2013 wurde die Einkommensteuer betreffend 2010 und 2011 bei der beschwerdeführenden Partei festgesetzt, wobei die beantragten außergewöhnlichen Belastungen iHv 24.211,98 EUR im Jahr 2010 und iHv 51.265,97 EUR im Jahr 2011 nicht anerkannt wurden. Dagegen brachte die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 23. Juli 2013 Berufung ein und verwies im Wesentlichen auf eine Entscheidung des BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10. Die Rechtslage sei in Österreich ident, weshalb die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen (im konkreten Fall Prozesskosten) zu erfolgen hätte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Jänner 2017 wies die belangte Behörde die Berufung (nunmehr Beschwerde) ab. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 brachte die steuerliche Vertretung einen Vorlageantrag ein und beantragte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Senat. Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei sich stets nur gegen Ansprüche verteidigt habe, die den Klägern aus deren Irrtum entstanden seien. Da nicht von vornhinein abzusehen gewesen sei, wie die Gerichte entscheiden werden, seien die Rechtsverfolgungskosten zwangsläufig erwachsen. Die Abgabenbehörde legte den Akt am 6. März 2017 dem Bundesfinanzgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Mit Beschluss vom 15. Juli 2021 ersuchte das Bundesfinanzgericht um Vorlage diverser Unterlagen im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Belastungen (ua den Kaufvertrag vom 29. Jänner 2007) sowie eine exakte Darstellung der angefallenen Kosten. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2022 zog die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Senat zurück. Eine Übermittlunge der angeforderten Unterlagen ist bis dato nicht erfolgt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Festgestellter Sachverhalt Mit Kaufvertrag vom 29. Jänner 2007 erwarb die ***F*** GmbH von der beschwerdeführenden Partei sämtliche Geschäftsanteile an der ***I*** GmbH um 2.750.000 EUR. Die erste Kaufpreisrate von 2.000.000 EUR wurde am 30. Jänner 2007 bezahlt. Mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31.3.2011, GZ ***3***, wurde der Kaufvertrag wegen Irrtums gem. § 871 Abs. 1 ABGB aufgehoben und die beschwerdeführende Partei zur Rückzahlung des Kaufpreises iHv € 2.000.000 und zur Zahlung der Prozesskosten verpflichtet. Um die offenen Forderungen gegenüber der ***F*** GmbH durch eine Aufrechnung beseitigen zu können, reichte die beschwerdeführende Partei eine Klage (GZ ***1***) ein. Die Klage richtete sich auf die Rückgabe des Unternehmens. Bei dieser erhielt die beschwerdeführende Partei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13.02.2013 (AZ ***2***) Verfahrenshilfe. In den Einkommensteuererklärungen 2010 und 2011 beantragte die beschwerdeführende Partei außergewöhnliche Belastungen iHv 24.211,98 EUR (2010) und iHv 51.265,97 EUR (2011), alle Ausgaben betreffend Prozesskosten iZm dem Kaufvertrag vom 29. Jänner 2007 und den daraus resultierenden Verfahren zur Rückabwicklung.   Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist insoweit unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, zu denen auch die Bescheidbeschwerde und der Vorlageantrag gehören. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 34 EStG 1988 lautet: (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.   § 34 EStG 1988 räumt dem Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch ein (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0077). Sämtliche Merkmale des § 34 EStG 1988 müssen aber kumulativ, dh gleichzeitig erfüllt sein (VwGH 5.6.2003, 99/15/0111). Mangelt es im Einzelfall an der Erfüllung auch nur einer der genannten Voraussetzungen, ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung zu verneinen. Aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig berücksichtigt werden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 18.9.2013, 2011/13/0029; VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130, mwN). Es entspricht auch der vom VwGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen (VwGH 22.3.2010, 2010/15/0005). Im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung anlangt, so vertreten Lehre (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Einzelfälle, "Prozesskosten"; Doralt ua., EStG, § 34 Tz 78) und Rechtsprechung die Ansicht, dass im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden sei, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Eine allgemeine Regel lasse sich vor allem dann nicht aufstellen, wenn dem Steuerpflichtigen die Prozessführung als beklagte Partei aufgezwungen werde. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten habe die Rechtsprechung stets verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen sei, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe (VwGH 19.12.2000, 99/14/0294; VwGH 4.4.1990, 89/13/0100; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024) oder wenn die Prozessführung nur eine direkte oder indirekte Verhaltensfolge darstellt. Der Anteilsverkauf der beschwerdeführenden Partei an die ***F*** GmbH im Jahr 2007 erfolgte aus freien Stücken. Die gerichtliche Aufhebung dieses Kaufvertrages erfolgte wiederum aufgrund des Vorliegens von Irrtums gemäß § 871 ABGB. Eine (wenn auch gerichtliche) Aufhebung eines Vertrages ist Folge eines Risikos, das jede Person, die Teil des Wirtschaftslebens ist und daran teilnimmt, freiwillig eingeht. Die Rückabwicklung des Verkaufs und daraus resultierende Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises, stellt demnach eine indirekte Verhaltensfolge dar. Die daraus in weiterer Folge entstandenen Kosten der beschwerdeführenden Partei sind somit Folge einer ursprünglich freiwillig getätigten Entscheidung, die aus der Beteiligung am Wirtschaftsleben resultiert. Im Rahmen der Zivilprozesskosten kann ein aus der Beteiligung am Wirtschaftsleben bestehendes Risiko aber nicht in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Auch der in der Berufung angeführte Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Erkenntnis vom 12.5.2011, VI R 42/10) ist nicht erfolgversprechend. Auch der BFH ist mit Urteil vom 18.6.2015 VI R 17/14 zur früheren (strengeren) Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Zwangsläufigkeit bei außergewöhnlichen Belastungen zurückgekehrt. Demnach ist hinsichtlich der Zwangsläufigkeit auf die wesentlichen Ursachen abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Wesentliche Ursache war im konkreten Fall aber der (freiwillige) Verkauf im Jahr 2011). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben) bzw. wurden sie in der Literatur einhellig beantwortet. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.     Salzburg, am 7. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101285/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101285.2017
Stammnummer
136122
Gültig
07.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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