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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100031/2022

Keine Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100031/2022vom 16.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über den Bescheid des ***FA*** vom 9. September 2021 betreffend Einkommensteuer 2019 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerdevorentscheidung vom 19. November 2021 wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt In einem Schreiben vom 16. September 2021 an die belangte Behörde führt die Verfahrenspartei aus: "Betrifft: Klage gegen das ***1***. Vorstand: ***2***. Steuernummer: ***3*** Versicherungsnummer: ***4*** Begründung: Meine Einsprüche von 2017 bis Dato werden immer ohne eine rechtlich gültige Rechtssprechung abgelehnt. Der Grund ist das Sie Hr. ***2*** sich nicht gedrauen mir mitzuteilen auf wecher rechtlicher Grundlage Sie meine Einsprüche gegen die Steuerbescheide ablehnen. Dazu machen Sie Umwege und beschäftigen andere Gerichte. Zum Bespiel das Finanzgericht Linz. Aber der Herr Richter ***5***. hat sich nicht für Ihre Zwecke einspannen lassen. Ich hatte eine Beschwerde gegen den Vorauszahlungsteilbetrag eingereicht der unverständlicher weise für mich erhöht wurde. Leider war diese Beschwerde nicht zulässig das wusste ich nicht. Der Hr. Richter ***5***. hat die Beschwerde zu recht abgewiesen. Aber in der Hauptangelegenheit gegen die Einsprüche meiner Steuerbescheide hat er nicht entschieden. Den das ist Ihre Aufgabe. Ich fordere Sie auf, mir mitzuteilen auf welcher rechtlichen Grundlage Sie meine Beschwerden ablehnen wollen. Denn ohne Ihren Ablehnungsbescheid kann ich keine Klage beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Sie können die Angelegenheit zwar bis zum Sanktnimmerleinstag hinauszögern, abere auf eine Verjährung worauf sie hinarbeiten gibt es rechtlich nicht. lch Frage mich, ist Ihnen das Wert. Wollen Sie ihre Karriere aufs Spiel setzen. Denken Sie darüber nach, ich persönlich habe nicht die Absicht Sie zu schädigen. Vieleicht fällt Ihnen ja eine andere Lösung in der Angelegenheit ein. Ich bin kein nachtragender Mensch und akzeptiere auch Kompromisse. Mit freundlichen Grüßen" Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 9. September 2021 und forderte die Verfahrenspartei mit Bescheid vom 1. Oktober 2021 gemäß § 85 Abs. 2 BAO auf, bis 22. Oktober 2021 diverse Mängel der Beschwerde (z.B. Bezeichnung des angefochtenen Bescheides) zu beseitigen, widrigenfalls das Anbringen als zurückgenommen gelte. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 erläuterte die Verfahrenspartei ihre Sichtweise zum Einkommensteuerveranlagungsakt seit 2017. Eine eindeutige Bezeichnung eines angefochtenen Bescheides ist darin nicht enthalten. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 19. November eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. In weiterer Folge richtete die Verfahrenspartei ein an das Verwaltungsgericht andressiertes Schreiben, welches zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet worden ist. In diesem Schreiben vom 6. Dezember 2021 führt die Verfahrenspartei unter anderem aus: "Ich habe am 23. November 2021 eine Beschwerdevorentscheidung mit Datum 19. November 2021 vom ***1*** erhalten. Ich habe aber keine Beschwerde eingereicht, sonder eine Klage gegen das ***1***. Diese Klage wurde in eine Beschwerde umgewandelt und abgewiesen. Das entspricht nicht den rechtsstaatlichen Prinzip und auch nicht dem Grundgesetz." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen sind den aktenkunden Schriftsätzen und Bescheiden entnommen. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Das Schreiben vom 6. Dezember 2021 wurde seitens der belangten Behörde zu Recht als Vorlageantrag gewertet. Ein solcher hat gemäß § 264 Abs. 1 BAO die Bezeichnung der bekämpften Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Dies ist mit dem Verweis auf das Datum der Beschwerdevorentscheidung eindeutig gegeben. Voraussetzung für eine Beschwerdeentscheidung ist in jedem Fall, dass tatsächlich eine Beschwerde vorliegt. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt eines Schriftsatzes an (VwGH 4. April 1990, 89/13/0190 zu einer Berufung). Aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2021 geht hervor, dass die Verfahrenspartei mit ihrem ursprünglichen, von der belangten Behörde als Beschwerde gewerteten Schriftsatz keine Beschwerde im Sinne der BAO einbringen wollte. Dies entspricht, wie oben ersichtlich, auch dem Wortlaut des Schreibens vom 14. September 2021, das weder eine Bezeichnung als Beschwerde hat noch einen konkret angefochtenen Bescheid erkennen lässt. Weil eine Beschwerde schon dem Grunde nach nicht eingebracht wurde, ist auch nachvollziehbar, warum im Zuge des Mängelbehebungsverfahrens seitens der Verfahrenspartei keine Bezeichnung eines angefochtenen Bescheides nachgeholt worden ist. Aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt sich, dass die belangte Behörde ohne Vorliegen einer Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Eine rechtswidrig ergangene Beschwerdevorentscheidung ist, wenn durch das Verwaltungsgericht mangels Beschwerde keine Entscheidung über die ihr vermeintlich zugrundeliegende Beschwerde zu treffen ist, auf Grund eines dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vorlageantrags ersatzlos durch das Verwaltungsgericht aufzuheben, weshalb er spruchgemäß zu entscheiden war. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. Linz, am 16. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100031/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100031.2022
Stammnummer
136118
Gültig
16.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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