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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200034/2019

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5200034/2019vom 21.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den Vorlageantrag vom 26. Juni 2019 der ***Ast.GmbH***, in der Beschwerdesache ***X-AG***, Schweiz, betreffend die Beschwerde vom 4. April 2019 gegen den Bescheid des damaligen Zollamtes ***ZA*** (nunmehr Zollamt Österreich) vom 5. März 2019, Zahl: ***000***, betreffend die Vorschreibung von Eingangsabgaben beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I.) Verfahrensgang und Sachverhalt Das Zollamt schrieb der in der Schweiz in ***Adr.CH***, ansässigen ***X-AG***, eine gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 Unionszollkodex (UZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 490,00 Euro zur Entrichtung vor. Die mit Eingabe vom 4. April 2019 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der an die ***X-AG***, ***Adr1.CH***, Schweiz, gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juni 2019, Zahl: ***111***, als unbegründet abgewiesen. In der Folge langte beim Zollamt das als "Beschwerde zu Bescheid ***111***" bezeichnete Anbringen der ***Ast.GmbH***, ein. Darin heißt es: "Sehr geehrte Damen und Herren Beiliegend erhalten Sie den Nachweis der Einfuhrabfertigung für den VW TS Fahrgestellnr. *********. Wir bitten die entrichteten Abgaben Zoll 150 Euro + EUST 340 Euro auf unser Konto der Sparkasse ***** retour zu erstatten. Bankdetails: …" Die vom Prokuristen unter Verwendung des Firmenstempels der GmbH unterfertigte Eingabe wurde vom Zollamt als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gewertet. Mit Vorlagebericht vom 22. August 2019 legte das Zollamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II.) Rechtslage und Erwägungen Gemäß § 246 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist. Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. Ritz, BAO7, § 246 Rz 2 u. 3; VwGH 7.3.1991, 90/16/0043). Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Für Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO über die Rechtsfolgen einer unzulässigen oder nicht fristgerechten Einbringung sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht und hat gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich demnach, dass das Verwaltungsgericht einen Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen hat, wenn sich dieser als unzulässig erweist. Sowohl der Abgabenbescheid vom 5. März 2019 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juni 2019 waren an die in der Schweiz ansässige ***X-AG*** gerichtet. Die in Österreich ansässige ***Ast.GmbH***, war daher nicht zur Einbringung eines Vorlageantrages legitimiert. Die vom Zollamt als Vorlageantrag gewertete Eingabe vom 26. Juni 2019 enthält auch keinen Hinweis darauf, dass die Antragstellerin nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der in der Schweiz ansässigen ***X-AG*** eingeschritten wäre. Der Vorlageantrag erweist sich somit als unzulässig und war daher aus den angeführten Gründen mangels Aktivlegitimation der Einschreiterin zurückzuweisen. III.) Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Vorlageantrages im Fall der fehlenden Aktivlegitimation der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar aus § 260 Abs. 1 lit. a und § 264 Abs. 4 lit. e BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.   Linz, am 21. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5200034/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5200034.2019
Stammnummer
136110
Gültig
21.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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