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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100406/2022

Zurückweisung wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100406/2022vom 14.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerden vom 31. Dezember 2021 und 12. Jänner 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 26. Juni 2019 betreffend Einkommensteuer 2016, vom 04. September 2019 betreffend Einkommensteuer 2018 und vom 09. September 2020 betreffend Einkommensteuer 2019 den Beschluss: Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt Die Beschwerde vom 31. Dezember 2021 betreffend Einkommensteuer 2016 wurde verspätet eingebracht. Die Beschwerden vom 12. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019 wurden verspätet eingebracht. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Die in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheide 2016, 2018 und 2019 sind jeweils mit 26. Juni 2019, 04. September 2019 und 09. September 2020 datiert (vgl. die aktenkundigen Bescheide). Die Bescheide wurden jeweils ohne Zustellnachweis zu folgenden Daten versandt (vgl. aktenkundigen Versandnachweise der belangten Behörde): Einkommensteuerbescheid 2016 am 27. Juni 2019, Einkommensteuerbescheid 2018 am 06. September 2019, Einkommensteuerbescheid 2019 am 15. September 2020. Die Beschwerden wurden über FinanzOnline am 31. Dezember 2021 (betreffend Einkommensteuer 2016) und am 12. Jänner 2022 (betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019) eingebracht (vgl. die aktenkundigen Beschwerden). § 26 ZustG normiert: "(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Da die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide ohne Zustellnachweis zugestellt wurden, gelten diese gemäß der Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Bescheide gelten damit zu folgenden Daten als zugestellt (siehe dazu auch die Aufstellung im Vorlagebericht): Einkommensteuerbescheid 2016: 02. Juli 2019, Einkommensteuerbescheid 2018: 11. September 2019, Einkommensteuerbescheid 2019: 18. September 2020. Mit diesen Daten begann auch die Beschwerdefrist von einem Monat (vgl. § 245 Abs. 1 BAO) zu laufen. Die Beschwerden vom 31. Dezember 2021 bzw. 12. Jänner 2022 wurden außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. Februar 2022 wurde den Parteien dieser Aktenstand vorgehalten und um Stellungnahme ersucht. Der Beschluss blieb unbeantwortet. Die beschwerdeführende Partei gab telefonisch bekannt, keine Stellungnahme abzugeben. Erwägungen Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung wegen Verspätung) Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Fest steht, dass die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2016 (vom 31. Dezember 2021) sowie Einkommensteuer 2018 und 2019 (vom 12. Jänner 2020) verspätet eingebracht wurden. Die Beschwerden sind daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung wegen Verspätung ergibt sich aus dem Gesetz, weswegen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.     Wien, am 14. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100406/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100406.2022
Stammnummer
136077
Gültig
14.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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